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Datum: 13.03.2024

Bebauungsplan Nr. 329 Norderstedt "südlich Harckesheyde / beidseitig Falkenbergstraße", Gebiet: südlich Harckesheyde, westlich Industriestammgleis, nördlich Moorweg, Siedlung am Moorweg, Siedlung an der Kleekoppel und östlich Harckesheyde 96/96a Satzungsbeschluss und Rechtskraft des Bebauungsplanes

Die Stadtvertretung hat in ihrer Sitzung am 26.09.2023 den Bebauungsplan Nr. 329 Norderstedt "südlich Harckesheyde / beidseitig Falkenbergstraße", Gebiet: südlich Harckesheyde, westlich Industriestammgleis, nördlich Moorweg, Siedlung am Moorweg, Siedlung an der Kleekoppel und östlich Harckesheyde 96/96a, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt mit Beginn des 14.03.2024 in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an im Rathaus, Amt für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr, Fachbereich Planung, 2. Stock, Rathausallee 50 in 22846 Norderstedt während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Dienststunden sind auch Zeiten außerhalb der Öffnungszeiten während deren im Fachbereich Planung ein Ansprechpartner für sachkundige Auskünfte zur Verfügung steht.

Der Plan, die textlichen Festsetzungen und die Begründung und die zusammenfassende Erklärung sind zusätzlich im Internet unter www.norderstedt.de/Rechtskräftige-Bebauungspläne eingestellt.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, dazulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Norderstedt, den 08.03.2024

STADT NORDERSTEDT

- Die Oberbürgermeisterin -

gez.

Katrin Schmieder