Sprungziele
Inhalt
Datum: 21.12.2023

1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallwirtschaft der Stadt Norderstedt

1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallwirtschaft der Stadt Norderstedt

Präambel

Aufgrund der §§ 4 Absatz 1 Satz 1, 17 Absatz 2 und 18 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz v. 14.07.2023 (GVOBl. S. 308) §§ 3 Absatz 4, 5 Absatz 1 und 2, 22 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG) in der Fassung vom 18.01.1999 (GVOBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.2022 (GVOBl. S. 1002), und der §§ 17, 20 Absatz 2 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBL. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) sowie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Übertragung von Aufgaben der Abfallentsorgung im Kreis Segeberg zwischen dem Kreis Segeberg und der Stadt Norderstedt vom 24.08.2012 wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 12.12.2023 die folgende erste Nachtragssatzung erlassen:

§ 1

§ 16

(Art und Durchführung der Strauchgut- und Weihnachtsbaumentsorgung)

(1) § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

Strauchgut, das sich nicht mit möglichen und vertretbaren Aufwand in den von der Stadt bereitgestellten Bioabfallbehältern oder in Biowertstoffsäcken unterbringen lässt, wird einmal im Kalenderjahr im Rahmen einer dezentralen Sammlung an Sammelstellen angenommen oder kann bis zu einer Menge von 2 cbm pro Anlieferung eines Norderstedter Haushalts auf einem von der Stadt Norderstedt ausgewiesenen Wertstoffhof angeliefert werden. Abweichende Mengen pro Anlieferungen sind nur im Einzelfall in vorheriger Abstimmung mit dem Wertstoffhof möglich. Für Strauchgut, das grundstücksnah abgeholt werden soll, kann im Einvernehmen mit der Stadt und unter Beachtung von Absatz 2 eine Einsammlung gegen Gebühr oder Entgelt beauftragt werden.

(2) § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

Abgeholt wird Strauchgut nur in Bündel von rund 0,50 m Durchmesser und höchstens 1,50 m Länge. Die Gewichtsgrenze von 30 kg je Strauchgutbündel darf nicht überschritten werden. Die Schnüre der Strauchgutbündel müssen kompostierbar sein. Strauchgut, das den o.g. Anforderungen nicht entspricht, ist von der Abholung ausgeschlossen.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Nachtragssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Norderstedt, den 21.12.2023

Stadt Norderstedt

In Vertretung

gez.

Dr. Christoph Magazowski
erster Stadtrat