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Datum: 23.03.2023

1. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Nor-derstedt

1. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Norderstedt

Präambel

Aufgrund der §§ 4 Absatz 1 Satz 1, 17 Absatz 2 und 18 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. S. 566), §§ 3 Absatz 4, 5 Absatz 1 und 2, 22 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG) in der Fassung vom 18.01.1999 (GVOBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.01.2019 (GVOBl. S. 16), und der §§ 17, 20 Absatz 2 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBL. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2020 (BGBl. I S. 2232), §§ 1, 2, 4, 5 und 6 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. S. 566), sowie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Übertragung von Aufgaben der Abfallentsorgung im Kreis Segeberg zwischen dem Kreis Segeberg und der Stadt Norderstedt vom 24.08.2012 wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 07.03.2023 die folgende 1. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Norderstedt erlassen.

 

§ 1

§ 2 (Benutzungsgebühren)

(1) § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Höhe der laufenden Benutzungsgebühr wird nach der Anzahl und dem Nutzungsinhalt der angemeldeten Abfallbehälter sowie nach der Häufigkeit der Entleerungen berechnet. Die nach Monaten bemessenen Gebühren werden nach vollen Monatsbeträgen für jeden angefangenen Monat berechnet. Die Gebühren betragen:


 

Gebühren Privathaushalte

Entleerungs-
rhytmus

Behältervolumen
Restabfall
Bioabfall
PPK/
Wertstoffe

Einheit
--
Abfallsäcke
  4,12 €
2,66 €

Stück
2-wöchentlich
40l
  4,97 €
  3,40 €

monatlich

60l
  7,45 €
  5,09 €

monatlich

80l
  9,93 €
  6,79 €

monatlich

120l
14,90 €
10,19 €

monatlich

240l
29,80 €
20,38 €

monatlich

1.100l
136,60 €


monatlich

UFC 2 m³
248,36 €
169,81 €
64,00 €
monatlich

UFC 3 m³
372,54 €
254,71 €
64,00 €
monatlich

UFC 2 m³
496,72 €
339,62 €
64,00 €
monatlich

UFC 5 m³
620,89 €
424,52 €
64,00 €
monatlich
4-wöchentlich
40l
  2,48 €


monatlich

60l
  3,73 €


monatlich

80l
  4,97 €


monatlich

120l
  7,45 €


monatlich

240l
14,90 €


monatlich

1.100l



monatlich
Bedarfsentleerung
240l
13,80 €


pro Entleerung

1.100l
63,00 €


pro Entleerung




Transportgebühr
nach Behältergrößen


Abfallart
Entleerungs-
rhytmus

Transportweg
40-120 l
240l
1.100l
Einheit
Rest- und
Bioabfall
2-wöchentlich
bis 15m
1,54 €
3,08 €
14,13 €
monatlich


15-30m
3,08 €
6,17 €
28,27 €
monatlich


30-45m
4,63 €
9,25 €
42,40 €
monatlich


45-60m
6,17 €
12,33 €
56,53 €
monatlich


60-75m
7,71 €
15,42 €
70,66 €
monatlich


75-90m
9,25 €
18,50 €
84,80 €
monatlich


90-105m
10,79 €
21,58 €
98,93 €
monatlich


105-120m
12,33 €
24,67 €
113,06 €
monatlich


120-135m
13,88 €
27,75 €
127,19 €
monatlich


135-150m
15,42 €
30,83 €
141,33 €
monatlich
Restabfall
und PPK
4-wöchentlich
bis 15m
0,77 €
1,54 €
7,07 €
monatlich


15-30m
1,54 €
3,08 €
14,13 €
monatlich


30-45m
2,31 €
4,63 €
21,20 €
monatlich


45-60m
3,08 €
6,17 €
28,27 €
monatlich


60-75m
3,85 €
7,71 €
35,33 €
monatlich


75-90m
4,63 €
9,25 €
42,40 €
monatlich


90-105m
5,40 €
10,79 €
49,46 €
monatlich


105-120m
6,17 €
12,33 €
56,53 €
monatlich


120-135m
6,94 €
13,88 €
63,60 €
monatlich


135-150m
7,71 €
15,42 €
70,66 €
monatlich
Rest-, Bioabfall
und PPK
Bedarfs-
entleerung
bis 15m

1,42 €
6,52 €
pro Entleerung


15-30m

2,85 €
13,05 €
pro Entleerung


30-45m

4,27 €
19,57 €
pro Entleerung


45-60m

5,69 €
26,09 €
pro Entleerung


60-75m

7,12 €
32,61 €
pro Entleerung


75-90m

8,54 €
39,14 €
pro Entleerung


90-105m

9,96 €
45,66 €
pro Entleerung


105-120m

11,39 €
52,18 €
pro Entleerung


120-135m

12,81 €
58,70 €
pro Entleerung


135-150m

14,23 €
65,23 €
pro Entleerung

Gebühren Gewerbe- oder Industriebetriebe

Behälter aus dem Gewerbeabfallbereich, die keine Zusatzleistungen (z.B. Entsorgung sperriger Abfälle, Strauchwerk) in Anspruch nehmen.

Entleerungs-
rhytmus

Behältervolumen
Restabfall
Einheit

2-wöchentlich

240l
13,52 €
monatlich

1.100l
65,78 €
monatlich
4-wöchentlich
240l
7,18 €
monatlich
Bedarfsentleerung
240l
6,60 €
pro Entleerung

1.100l
30,36 €
pro Entleerung



Transportgebühr Restabfall/PPK
nach Behältergrößen

Entleerungs-
rhytmus

Transportweg
240 l
1.100 l
Einheit
2-wöchentlich
15-30m
6,17 €
28,27 €
monatlich

30-45m
9,25 €
42,40 €
monatlich

45-60m
12,33 €
56,53 €
monatlich

60-75m
15,42 €
70,66 €
monatlich

75-90m
18,50 €
84,80 €
monatlich

90-105m
21,58 €
98,93 €
monatlich

105-120m
24,67 €
113,06 €
monatlich

120-135m
27,75 €
127,19 €
monatlich

135-150m
30,83 €
141,33 €
monatlich
4-wöchentlich
15-130m
3,08 €
14,13 €
monatlich

30-45m
4,63 €
21,20 €
monatlich

45-60m
6,17 €
28,27 €
monatlich

60-75m
7,71 €
35,33 €
monatlich

75-90m
9,25 €
42,40 €
monatlich

90-105m
10,79 €
49,46 €
monatlich

105-120m
12,33 €
56,53 €
monatlich

120-135m
13,88
63,60 €
monatlich

135-150m
15,42 €
70,66 €
monatlich
Bedarfsentleerung
15-30m
2,85 €
13,05 €
pro Entleerung

30-45m
4,27 €
19,57 €
pro Entleerung

45-60m
5,69 €
26,09 €
pro Entleerung

60-75m
7,12 €
32,61 €
pro Entleerung

75-90m
8,54 €
39,14 €
pro Entleerung

90-105m
9,96 €
45,66 €
pro Entleerung

105-120m
11,39 €
52,18 €
pro Entleerung

120-135m
12,81 €
58,70 €
pro Entleerung

135-150m



14,23 €
65,23 €
pro Entleerung


PPK = Papier, Pappe, Kartonagen


Wertstoffe = stoffgleiche Nichtverpackungen, gelbe Tonne/ gelber Sack


UFC = Unterflurcontainer


 


Kombinationen der Rest-, Bioabfall- und Papierbehälter können nur ohne bzw. mit gleichartigem Transportweg gewählt werden. Ausgenommen hiervon sind die 1.100 l-Papierbehälter. Der Transportweg ist auf eine Länge von höchstens 150 m begrenzt (§ 14 Absatz 2 der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Norderstedt).


Ein MGB darf auf der Grundstücksgrenze stehen, wenn


a) die Grundstücksgrenze direkt an die Fahrbahn mündet. Ausgenommen hiervon sind MGBs in Müllboxen.


b) der Gehweg zwischen der Grundstücksgrenze und der Fahrbahn schmaler als 2,00 m ist.


c) dies auf Grund von Baustellen im öffentlichen Raum bzw. Gefahrensituationen erforderlich ist.


Transportweg ist der Weg von der an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzenden vorderen Grundstücksgrenze bis zum Standort des Abfallbehälters auf dem Grundstück, soweit keine ordnungsgemäße Befahrbarkeit durch ein Entsorgungsfahrzeug gegeben ist. Bei befahrbaren Wohnwegen gilt die Kante des Wohnweges als Fahrbahnkante.“


(2) § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


 „Der Aufwand für die Entsorgung von sperrigen Abfällen (Sperrgut) und nicht gefährlichen, sperrigen Metallen (je zwei Abholungen/Jahr auf Abruf und Selbstanlieferung auf dem von der Stadt Norderstedt ausgewiesenen Wertstoffhof bis zu einer Menge von  2 m³ pro Monat und Norderstedter Haushalt) sowie die Verwertung von sperrigem Strauchgut (je zwei Abholungen/Jahr als Straßensammlung sowie bis zu einer Menge von 2 m3 pro Monat und Norderstedter Haushalt zur Selbstanlieferung auf dem von der Stadt Norderstedt ausgewiesenen Wertstoffhof), Papier und Pappe, Textilien und gefährliche Abfällen zur Selbstanlieferung auf dem von der Stadt Norderstedt ausgewiesenen Wertstoffhof aus privaten Haushaltungen (siehe § 16 Abs. 1 und §§ 17 bis 19 der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Norderstedt) in haushaltsüblichen Mengen ist Bestandteil der Restabfallgebühr im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Gebührensatzung.


Die Gebühr für die gesonderte Abholung (Sperrgut-Express-Abholung) von sperrigen Abfällen (Sperrgut) gem. § 17 Absatz 3 der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Norderstedt bis zu 3 m³ pro Abholung beträgt 115,00 €. Jeder weitere m³ wird mit 40,00 € berechnet.


Das Zerlegen und/oder die Abholung von Möbeln aus der Wohnung sowie der Transport vom Abholort auf dem Grundstück bis zur Fahrbahnkante gem. § 17 Absatz 4 der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Norderstedt stellen Zusatzleistungen dar und sind gesondert gebührenpflichtig. Die Leistungen werden nach Zeitaufwand für Mitarbeiter*innen und Fahrzeug abgerechnet.“


 


 


(3) § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:


„Für jede von dem/der Grundstückseigentümer*in oder einer/eines Beauftragten veranlasste Änderung der Behälterausstattung mit Ausnahme der erstmaligen Anmeldung zur Abfallentsorgung eines Grundstücks und der Ummeldung anlässlich eines Besitzer*innenwechsels wird eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 € je Austausch erhoben.


Das gilt auch bei einer befristeten Abmeldung von der Abfallentsorgung. Hier wird eine Bearbeitungsgebühr von 40,00 € erhoben. Dabei werden 20,00 € für die Abholung der Behälter und 20,00 € für die Auslieferung der Behälter erhoben.


Bei einer befristeten Abmeldung von der Abfallentsorgung werden alle auf dem betreffenden Grundstück befindlichen Rest- und Bioabfallbehälter vom Betriebsamt eingezogen und nach Ablauf der Befristung wieder ausgeliefert.“


 


§ 2


§ 4 (Gebühren für die Gestellung und die Beförderung von Containern sowie Big Bags)


(1) § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


„Für die Beförderungsleistung eines Containers werden von der Stadt Norderstedt Gebühren in Höhe von 110,00 €/Transport vom/von der/dem Abfallerzeuger*in erhoben. In der Beförderungsleistung ist die An- und Abfahrt sowie eine pauschale Stellzeit bis zu 5 Werktagen enthalten.“


(2) § 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:


„Die Mietgebühr pro Container beträgt einheitlich für alle Größen jeweils 45,00 € pro Monat.“


(3) § 4 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:


„Die Anschaffungs- und Entsorgungskosten für Big Bags werden nach Auslagenersatz erhoben. Für die Beförderungsleistung eines Big Bags erhebt die Stadt Norderstedt eine Gebühr in Höhe von 25,00 €.“


 


§ 3


§ 6 (Gebühren für sonstige Abfälle und Verwaltungskostenaufschlag)


(1) § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


„Die Stadt erhebt zur Abgeltung der ihr entstehenden Verwaltungskosten zusätzlich zu dem jeweiligen Auslagenersatz für die Entsorgungskosten pro Vorgang eine Gebühr von 10,90 € (§ 6 Absatz 1).“


 


§ 4


Inkrafttreten


 


Diese Nachtragssatzung tritt am 01.04.2023 in Kraft.


 


Norderstedt, den 15.03.2023


Stadt Norderstedt


gez.


 


Elke Christina Roeder
Oberbürgermeisterin