Akteneinsicht als Beteiligte an einem Verwaltungsverfahren beantragen

Nr. 99146014080000

Volltext

Im Rahmen von einem Bauvorhaben, legt die zuständige Behörde Akten an, die Dokumente und Informationen rund um das Vorhaben enthalten. Darin werden zum Beispiel Bauzeichnungen, Baupläne, Nachweise für Standsicherheit und Baugenehmigungen gesammelt. Wenn Sie dazu berechtigt sind, können Sie einen Antrag auf Einsicht in die Bauakten stellen.

Verfahrensablauf

Um Einsicht in eine Bauakte zu erhalten, gehen Sie vor folgt vor:

  • Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde und geben Sie das gewünschte Bauvorhaben an.
  • Fügen Sie die erforderlichen Nachweise bei.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und informiert Sie, ob und wann die Einsicht möglich ist.
  • Vereinbaren Sie bei Zustimmung einen Termin zur Akteneinsicht und lassen Sie, falls nötig, Kopien oder Auszüge der Dokumente vor Ort anfertigen.

Ansprechpunkt

Untere Bauaufsichtsbehörde

Voraussetzungen

  • Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer des Gebäudes, dessen Bauakte Sie einsehen möchten.
  • Sie haben eine Vollmacht der Eigentümerin oder des Eigentümers erhalten, um die Akte einzusehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Eigentumsnachweis, der in der Regel nicht älter als drei Monate ist. Beispiele hierfür sind:
    • Grundbuchauszug
    • Kaufvertrag
    • Erbschein
    • Grundsteuerbescheid 
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Bei Vertretung: Vollmacht der Eigentümerin oder des Eigentümers

Kosten

Die Gebühr für die Erteilung von Auszügen und Abschriften im Rahmen der Akteneinsicht richtet sich nach dem Landesverwaltungsgesetz der Tarifstelle 27.1.7 des Allgemeinen Gebührentarifs der Verwaltungsgebührenverordnung. Danach werden je Seite (unabhängig von Zeilen- oder Silbenabstand) bis zum Format DIN B4 0,50 Euro und bei größerem Format 1,00 Euro erhoben.



Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 27.03.2026
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Frist

Es gibt keine Frist.