Vorkaufsrecht der Gemeinde Ausübung
Nr. 99012038234000Erforderliche Unterlagen
Der Verkäufer oder der Käufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen, damit sie entscheiden kann, ob sie das Vorkaufsrecht ausübt. Dabei können sowohl Verkäufer als auch Käufer den Notar oder die Notarin beauftragen, diese Mitteilung vorzunehmen. Dies entspricht dem üblichen Standardverfahren, da das Notariat in der Regel alle erforderlichen Schritte im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag veranlasst.
Urheber
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Rechtsbehelf
- Widerspruch