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Bürgerservice von A-Z

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Lärm in der Nachbarschaft

Für Schleswig-Holstein – hier das Stadtgebiet Norderstedt sind keine speziellen Ruhezeiten im Nachbarschaftsverhältnis festgelegt, wie z.B. eine gesetzlich geregelte Mittagsruhe oder Betriebszeiten von Maschinen und Geräten. Dies kann daher nur privatrechtlich, z.B. in Hausordnungen, berücksichtigt werden. Als Nachtzeit gilt in Anlehnung an die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm durch Anlagen - TA Lärm - die Zeit von 22:00 – 06:00 Uhr.

 
Die gesetzlichen Ruhezeiten ergeben sich aus folgenden Spezialgesetzen: 

Nach § 117 Abs. 1 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. 

Lärmprotokoll

Anzeigen über nächtliche Ruhestörungen oder Verstöße gegen das Sonn- und Feiertagsgesetz können schriftlich oder zur Niederschrift bei den örtlichen Polizeirevieren oder Ordnungsämtern vorgenommen werden. Dabei sind Angaben über den Tag, die Uhrzeit inkl. Zeitraum, und die Beschreibung des Lärms erforderlich. Teilen Sie bitte auch mit, ob bereits Aufforderungen an den Verursacher zur Unterlassung des Lärms ergangen sind. In diesem Zusammenhang hat es sich bewährt, bei bestehenden und andauernden Problemen, ein sogenanntes „Lärmprotokoll“ zu führen. Die Aufzeichnungen sollten einen Zeitraum von einigen Wochen beschreiben. Bei erheblicher Lärmbelästigung in den Nachtstunden und an Sonn- und Feiertagen kann auch das Polizeirevier Norderstedt um Hilfe gebeten werden. 

Privatrecht

Wenn Sie in einem Mehrfamilienhaus wohnen, können Sie Ihre zuständige Hausverwaltung um Abhilfe ersuchen. Die örtlichen Mietervereine beraten über mietrechtliche Fragen.
 
Bei Problemen im privaten nachbarlichen Bereich kann der so genannte Unterlassungsanspruch nach den §§ 906, 1004 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gerichtlich geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang können die von der Stadtvertretung öffentlich bestellten Schiedsleute auch unabhängig von einen gerichtlichen Verfahren über Möglichkeiten einer Schlichtung zwischen den Parteien (Problemen unter Grundstückseigentümern) beraten. Weitere  Informationen über das Schiedsamt erhalten Sie über diese Internetseite der Stadt Norderstedt.
 
Der Fachbereich Verkehrsflächen, Entwässerung und Liegenschaften der Stadt Norderstedt informiert darüber hinaus auf der Internetseite der Stadt Norderstedt zum Lärmminderungsplan.

Hinweise

Vermeidbare Lärmstörungen lassen sich häufig auch direkt beheben. Ein Gespräch mit dem Verursacher von unzulässigem Lärm kann oft schon in einem frühen Stadium für Abhilfe sorgen. Dabei sollten Emotion und Ärger bewusst zurück gehalten und das sachliche Gespräch gesucht werden.
 
Bei Lärmbeschwerden, ausgehend von Industrie, Baugewerbe und anderen Gewerbebetrieben, wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Schwartauer Landstraße 9, 23554 Lübeck, Tel.: 0451 / 470602 bzw. die Abt. LLUR 7 "Technischer Umweltschutz“, Flintbek, Tel.. 04347/ 704-601.

Für Gaststätten  und für Veranstaltungen im Stadtgebiet Norderstedt ist jedoch weiterhin die Stadt Norderstedt, Fachbereich Allgemeine Ordnungsaufgaben, ihr Gesprächpartner.