Sprungziele
Inhalt

Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung im beruflichem Kontext:

Beratung durch eine Insoweit Erfahrene Fachkraft

Kontaktpool

Unterstützung bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos

Sie sind Psychologe, Arzt/Ärztin, Hebamme, Berater/Beraterin an einer Beratungsstelle wie z.B. Suchtberatung oder gehören zu einer weiteren im § 4 Abs. 1 KKG genannten Berufsgruppe? Sie sorgen sich in Ihrem beruflichen Kontext um ein Kind oder einen Jugendlichen? Sie haben sich bereits im Team, mit einer Kollegin/ einem Kollegen oder der Leitung beraten und teilen die Einschätzung, dass es konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gibt?

Sie haben Anspruch auf Beratung! (§ 8b Abs. 1 SGB VIII  und § 4 Abs. 2 KKG

Bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung ist die professionelle Einschätzung des Gefährdungsrisikos von zentraler Bedeutung. Dabei sind im Einzelfall gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Um Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen einzuschätzen und bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme auf nötige Hilfen hinwirken zu können, ist oft spezielles Fachwissen notwendig.

Unterstützung durch Insoweit erfahrene Fachkräfte 

Insoweit Erfahrene Fachkräfte - Aufgabe, Rolle, Berufliche Qualifikation 

Da viele Einrichtungen und Dienste, die Leistungen für Kinder und ihre Familien erbringen, nicht über diese spezifische Fachkompetenz zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung verfügen, hat der Gesetzgeber die Hinzuziehung einer „Insoweit erfahrenen Fachkraft“ zu ihrer Unterstützung vorgesehen. Diese unterstützt Sie bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos und berät Sie, wie Sie bei den Eltern/Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken können.

Die Beratung muss anonymisiert/pseudonymisiert stattfinden (Sozialdatenschutz). 

Entscheidend dafür, dass ein Kind/Jugendlicher die nötigen Hilfen erhält und diese auch nachhaltig greifen, ist zu großen Teilen von der Problemeinsicht und Mitwirkungsbereitschaft der Eltern abhängig.

Sie haben aufgrund Ihres Vertrauensverhältnis zu den Kindern/Jugendlichen/ Eltern eine gute Basis, diese für eine Mitwirkung zu gewinnen!

Die Insoweit erfahrene Fachkraft kann Sie bei der Vorbereitung von Elterngesprächen unterstützen. Auch wenn Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, Hilfen anzunehmen, berät sie diese, welche nächsten Schritte möglich und notwendig sind.

*Achtung: Bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder falls Sorge besteht, dass die Einbeziehung der Personensorgeberechtigten eine zusätzliche Gefahr für das Kind / den Jugendlichen darstellt, keinesfalls ohne vorherige Einbeziehung der Insoweit Erfahrenen Fachkraft Kontakt mit den Personensorgeberechtigten aufnehmen.

Verpflichtung, eine Insoweit Erfahrene Fachkraft hinzuziehen:

Träger von Einrichtungen und Diensten (z.B. Kindertagesstätten) die Leistungen nach dem SGB VIII anbieten:

Die Träger von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII anbieten, sind durch den Abschluss von Vereinbarungen mit dem örtlichen Träger dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung verpflichtet(§ 8a Abs. 4 SGB VIII)

Dies umfasst die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft bei der Gefährdungseinschätzung ebenso wie die Einbeziehung der Kinder und Jugendlichen und ihrer Sorgeberechtigten sowie das Hinwirken auf die Annahme von Hilfen.

Schulen:

Der Umgang mit Kindeswohlgefährdung an Schulen ist in § 4 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz und im Landesgesetz zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Schleswig Holstein (rechtliche Grundlagen) benannt und beinhaltet, dass

  • die Lehrkraft bei Bekanntwerden wichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung in Ausübung ihrer Tätigkeit mit dem Kind/Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten sprechen und auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken soll
  • sie bei der Gefährdungseinschätzung Anspruch auf Beratung durch eine Insoweit erfahrene Fachkraft hat.

Das Jugendamt der Stadt Norderstedt hat als Leitfaden für freie Träger, Einrichtungen, Schulen, Dienste, zum Umgang mit dem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Verfahrensabläufe entwickelt (Verfahrensablauf Kindeswohlgefährdung und Verfahrensablauf bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt).

  

Umsetzung in Norderstedt: Insoweit erfahrene Fachkräfte Pool 

Wie wird der Kontakt zu einer Insoweit Erfahrenen Fachkraft hergestellt?

Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen Freier Träger, Schulen, wie auch Personen, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung beobachten, können -soweit vorhanden- auf eigene, Einrichtungsinterne und entsprechend geschulte Fachkräfte zurückgreifen, um eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen.

Gibt es keine Einrichtungsinternen Möglichkeiten, kann über den Pool der Insoweit erfahrenen Fachkräfte der Stadt Norderstedt in direkten Kontakt mit einer Insoweit erfahrenen Fachkraft getreten werden. Neben den Kontaktdaten sind etwaige Beratungsschwerpunkte veröffentlicht.

Die Beratung erfolgt für die Einrichtung/Schule etc. anonym und kostenlos. Die Stadt Norderstedt hat mit freien Trägern der Jugendhilfe Verträge über die Bereitstellung von besonders geschulten u. erfahrenen Fachkräften aus ihrem Personalbestand für die Aufgaben einer Insoweit erfahrenen Fachkraft geschlossen.

Des Weiteren hat die Stadt Norderstedt zur Unterstützung der Umsetzung des Schutzauftrages die Fachstelle Kinderschutz eingerichtet.

Aufgaben der Fachstelle Kinderschutz:

  • Koordination und fachliche Unterstützung des Fachkräftepool der Insoweit erfahrenen Fachkräfte
  • Ansprechpartner für Fragen zum Verfahren bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
  • Bei Bedarf Vermittlung von Personen, die sich Sorgen um ein Kind machen oder Unterstützung benötigen, an die zuständigen Ansprechpartner/innen
  • Auf-und Ausbau lokaler Netzwerke zum Kinderschutz
  • Beratung von Fachkräften in-außerhalb der Jugendhilfe
  • Entwicklung von Qualitätsstandards im Kinderschutz
  • Aufbau und Weiterentwicklung von Maßnahmen im Kinderschutz

 

Bei akuter Kindeswohlgefährdung

Bei akuter Gefährdung (gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib und Leben), ist das Jugendamt – der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) einzuschalten, im Notfall die Polizei (110). Außerhalb der Dienstzeiten ist im Falle einer akuten Gefährdung) ebenfalls die Polizei einzuschalten.

Bei Gefahr im Verzuge: In einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben und Leib des Kindes ist sofortiges, unmittelbares Handeln zum Schutz des Kindes erforderlich. Dabei ist das Handeln in dieser Situation nicht rechtswidrig, sofern angemessene Mittel angewendet werden (§ 34 StGB).

Ansprechpartner

Jugendamt Norderstedt

Rathausallee 50
22846 Norderstedt

weitere Informationen

Frau Evers

Fachbereich Jugendhilfe

Fachstelle Kinderschutz

  • Raum: 401
  • Telefon: 040 - 535 95 434
  • E-Mail: Jugendamt@norderstedt.de
  • Kennung: 410
  • Hinweis: Besucheradresse: Rathausallee 70, 22846 Norderstedt, Moorbekrondeel (Anmeldung 4. Stock)
  • Hinweis: Postadresse: Stadt Norderstedt, Jugendamt, Rathausallee 50, 22846 Norderstedt