Gefährliche Hunde: Zuchtverbot, Ausbildung und Abrichtung
Es ist nach § 15 des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG) vom 26.06.2015 (GVOBl. S. 193) verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Angriffsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu züchten. Dies gilt insbesondere, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten. Eine Aggressionssteigerung im Sinne des Satzes 2 liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs - und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird. Für diese Hunde ist sicherzustellen, dass sie nicht zur Zucht eingesetzt werden, eine Vermehrung mit diesem Hund nicht erfolgt.
Nach § 3 Ziff. 7 – Ziff. 8 a Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) ist es verboten
- ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
- ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
- ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten,
a) dass dieses Verhalten bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
b) im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c) seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.
Rechtsgrundlagen zum Landesrecht, s.www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de und zum Bundesrecht, s. www.gesetze-im-internet.de