Teilung von Grundstücken
Nr. 99123008006000Aktuell - Erreichbarkeit Amt für Bauordnung und Vermessung
Amt für Bauordnung und Vermessung
Die Kolleginnen und Kollegen des Amtes für Bauordnung und Vermessung stehen Ihnen gern wie folgt zur Verfügung:
Team Bauaufsicht
Anliegen | Telefon | |
Bauaktenarchiv | bauaufsicht@norderstedt.de | 040 535 95 250 |
Bauantrag, Genehmigungsfreistellung, Anzeige Beseitigung von Anlagen | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Bauaufsicht | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Bauberatung | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Baulasten, Baulastenverzeichnis, Baulastlöschung (öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung) | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Bauprodukte / Bauarten: Hersteller und Anwender - Nachweis der Sachkunde und Erfahrung | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Bauvorbescheid (Bauvoranfrage) | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Beseitigung von (baulichen) Anlagen | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Fliegende Bauten | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Genehmigungsfreistellung | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Hausnummernvergabe | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Lagepläne | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Nachbarschafts-Grundstücksangelegenheiten | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Nutzungsänderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Teilung von Grundstücken | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Verfahrensfreie Bauvorhaben | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Team Beiträge
Anliegen | Telefon | |
Anliegerbescheinigung | beitraege@norderstedt.de | 040 535 95 622 |
Erschließungsbeiträge | beitraege@norderstedt.de |
040 535 95 223 |
Straßenbaubeiträge/Straßenausbaubeiträge | beitraege@norderstedt.de | 040 535 95 224 |
Volltext
Die Teilung eines Grundstückes erklären Sie als Eigentümerin oder Eigentümer gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt. Das Grundbuchamt vollzieht die Teilung im Grundbuch, indem die neu vermessenen Grundstücke unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis eingetragen werden.
Seit Juli 2004 benötigen Sie für die Teilung Ihres Grundstücks in der Regel keine planungsrechtliche Teilungsgenehmigung mehr.
Sonderfälle:
Wenn Ihr Grundstück in einem Umlegungsgebiet, Sanierungsgebiet beziehungsweise städtebaulichen Entwicklungsbereich liegt oder von einem eingeleiteten Enteignungsverfahren betroffen ist, muss die Grundstücksteilung auch weiterhin von der Gemeinde beziehungsweise Enteignungsbehörde genehmigt werden.
Durch die Teilung eines Grundstücks innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans dürfen gemäß § 19 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.
Durch die Teilung eines Grundstücks dürfen gem. § 7 Abs. 1 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen (zum Beispiel dadurch fehlende Abstandsflächen oder Kinderspielplätze). Soll bei einer Teilung von diesen Vorschriften abgewichen werden, ist gem. § 7 Abs. 2 LBO nach den Regelungen des § 67 LBO (Abweichungen) zu verfahren.
Ansprechpunkt
An die Gemeinde, Amts- oder Stadtverwaltung (Bauamt).
Kosten
Es können Gebühren gemäß Baugebührenverordnung (BauGebVO) anfallen. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Anträge auf Abweichungen gem. § 67 LBO können formlos gestellt werden.