Straßenverkehrsordnung: Ausnahmegenehmigung
Nr. 99108003000000Ausnahmegenehmigungen von Verkehrsverboten und -beschränkungen
Ausnahmegenehmigungen von Verkehrsverboten und -beschränkungen
Wissenswertes
Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen.
Die Straßenverkehrsordnung besteht aus vielen allgemeinen Regeln, die die Interessen des Einzelnen nicht berücksichtigen. Dieses hängt mit Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und des Gemeingebrauchs öffentlicher Straßen zusammen. Die Straßenverkehrsordnung ist grundsätzlich privilegien- und präferenzfeindlich. Daher kommen Ausnahmen nur dann in Betracht, wenn eine unbillige Härte vorliegt, das heißt es muss ein besonders dringender Einzelfall bestehen.
Hierunter fallen auch Ausnahmegenehmigungen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftszeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind.
An wen muss ich mich wenden?
An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung, in deren/dessen Bezirk die Ausnahme erteilt werden soll.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Schriftlicher Antrag
Beantragung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren von gesperrten Straßen
Welche Gebühren fallen an?
Die Genehmigung kostet pro angegebenem Kennzeichen 31,00 € (Verwaltungsgebühr), unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Die Rechnung ist in dem Bescheid enthalten.
Button Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Beginn des Gültigkeitszeitraums zu stellen.
Rechtsgrundlage
§§ 46, 47 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nr. 264.
Was sollte ich noch wissen?
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