Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkten beantragen

Nr. 99050032002000

Volltext

Sie können als veranstaltende Person

  • Messen,
  • Ausstellungen und
  • Märkte

festsetzen lassen. 

Das bedeutet, dass Sie von Vorschriften des Ladenöffnungsrechts, des Sonn- und Feiertagsrechts, des Arbeitszeitgesetzes und der Gewerbeordnung befreit sind. Sie können den Antrag als gewerbetreibende Person stellen.

Die Festsetzung umfasst Gegenstand, Zeitraum, Öffnungszeiten und Ort der Veranstaltung. Soweit keine Belange des öffentlichen Interesses entgegenstehen, können Märkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden. Für Messen und Ausstellungen ist das jedoch nur für die innerhalb von 2 Jahren vorgesehenen Veranstaltungen möglich.

Das Stellen des Antrags auf Festsetzung einer Veranstaltung liegt in Ihrer Entscheidung. Allerdings unterliegen nicht festgesetzte Veranstaltungen den allgemeinen Vorschriften, zum Beispiel

  • der Reisegewerbekartenpflicht,
  • dem Ladenöffnungsrecht,
  • dem Arbeitszeitgesetz und
  • dem Sonn- und Feiertagsschutzrecht.

Ohne eine Festsetzung müssen Sie gegebenenfalls Ausnahmen hiervon bei den jeweils zuständigen Behörden beantragen.

Eine Festsetzung ersetzt diese Einzelausnahmen. Sie erhalten aus einer Hand die sogenannten Marktprivilegien.

Allerdings haben Sie bei einer Festsetzung auch besondere Pflichten zu beachten.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Ordnungsamt, in deren Bezirk die Messe/ Ausstellung, der Markt usw. stattfinden soll

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers / Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk »Erwerbstätigkeit gestattet«, wenn Antragsteller*in nicht aus einem Staat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie: bei eingetragenen Unternehmen einen Registerauszug (z.B. Handelsregister, Genossenschaftsregister), bei nicht eingetragenen Unternehmen eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei Behörden
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden
  • Bescheinigung der Gewerbeanmeldung
  • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
  • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
  • Lageplan der Veranstaltung
  • Übersicht über die zu vertreibenden Waren
  • Teilnahmebedingungen für die Veranstaltung
  • vorläufiges Ausstellerverzeichnis

Die vorzulegenden Unterlagen können unter anderem davon abhängig sein, ob es sich um eine Erstveranstaltung oder eine Folgeveranstaltung handelt.