Namensänderung (öffentlich-rechtlich)
Nr. 99083001011001
Leistungsbeschreibung
Das deutsche Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt.
U.a. stehen folgende namensgestaltende Erklärungsmöglichkeiten zur Verfügung:
(siehe auch unter Namensgebung)
Erklärung zum Ehenamen,
Erklärung zum Partnerschaftsnamen,
Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen,
Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung einer Ehe,
Namenserteilung,
Einbenennung,
Namenserklärungen gemäß § 94 Bundesvertriebenengesetz,
Angleichung von Namen nach Art. 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch).
Eine darüber hinausgehende Namensänderung ist nur möglich nach dem „Gesetz über die Änderung von Vornamen und Familiennamen“, wenn eine Person mit ihrem bestehenden Namen Schwierigkeiten hat, die hinzunehmen nicht zugemutet werden kann. Sie hat Ausnahmecharakter und ist immer eine Einzelfallentscheidung. Ein wichtiger Grund ist vom Antragsteller darzulegen.
An wen muss ich mich wenden?
Namensgestaltende Erklärungen werden im Standesamt entgegengenommen.
Die Antragstellung für eine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz erfolgt ebenfalls beim Standesamt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bitte setzen Sie sich telefonisch oder persönlich mit dem Standesamt in Verbindung um erforderliche Urkunden und Nachweise sowie Erklärungsmöglichkeiten und erforderliche Einwilligungserklärungen im Einzelfall abzuklären.
Vor der schriftlichen Antragstellung einer Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz ist ein persönliches Beratungsgespräch erforderlich, da auch abgelehnte Namensänderungsanträge gebührenpflichtig sind.
Welche Gebühren fallen an?
Namensgestaltende Erklärungen oder Einwilligungserklärungen kosten jeweils 30,- €.
Erklärungen nach § 94 Bundesvertriebenengesetz und Angleichungserklärungen sind gebührenfrei.
Die Gebührenhöhe für Namensänderungen nach dem Namensänderungsgesetz richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller.
Rechtsgrundlage
· Gesetz über die Änderung der Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
Das deutsche Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt.
U.a. stehen folgende namensgestaltende Erklärungsmöglichkeiten zur Verfügung:
(siehe auch unter Namensgebung)
Erklärung zum Ehenamen,
Erklärung zum Partnerschaftsnamen,
Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen,
Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung einer Ehe,
Namenserteilung,
Einbenennung,
Namenserklärungen gemäß § 94 Bundesvertriebenengesetz,
Angleichung von Namen nach Art. 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch).
Eine darüber hinausgehende Namensänderung ist nur möglich nach dem „Gesetz über die Änderung von Vornamen und Familiennamen“, wenn eine Person mit ihrem bestehenden Namen Schwierigkeiten hat, die hinzunehmen nicht zugemutet werden kann. Sie hat Ausnahmecharakter und ist immer eine Einzelfallentscheidung. Ein wichtiger Grund ist vom Antragsteller darzulegen.
An wen muss ich mich wenden?
Namensgestaltende Erklärungen werden im Standesamt entgegengenommen.
Die Antragstellung für eine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz erfolgt ebenfalls beim Standesamt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bitte setzen Sie sich telefonisch oder persönlich mit dem Standesamt in Verbindung um erforderliche Urkunden und Nachweise sowie Erklärungsmöglichkeiten und erforderliche Einwilligungserklärungen im Einzelfall abzuklären.
Vor der schriftlichen Antragstellung einer Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz ist ein persönliches Beratungsgespräch erforderlich, da auch abgelehnte Namensänderungsanträge gebührenpflichtig sind.
Welche Gebühren fallen an?
Namensgestaltende Erklärungen oder Einwilligungserklärungen kosten jeweils 30,- €.
Erklärungen nach § 94 Bundesvertriebenengesetz und Angleichungserklärungen sind gebührenfrei.
Die Gebührenhöhe für Namensänderungen nach dem Namensänderungsgesetz richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller.
Rechtsgrundlage
· Gesetz über die Änderung der Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)