Sich bei der Erstellung eines Bebauungsplans beteiligen

Nr. 99012011042000

Spezielle Hinweise

Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes wird eingeleitet, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung in Norderstedt erforderlich ist. Die Beschlussfassung erfolgt durch die zuständigen politischen Gremien der ( i.d.R. Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr). Der Aufstellungsbeschluss wird ortsüblich, d.h. in der Norderstedter Zeitung ( amtlicher Bekanntmachungsteil) und auf der Homepage der Stadt Norderstedt öffentlich bekannt gemacht.Im Verfahren ist die Beteiligung der Öffentlichkeit gesetzlich vorgeschrieben. Im Rahmen der Abwägung von privaten mit öffentlichen Belangen unter- und gegeneinander ist über die im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen durch die politischen Gremien zu entscheiden.Die Fassung des abschließenden Satzungsbeschlusses wird ebenfalls im amtlichen Bekanntmachungsteil der Norderstedter Zeitung öffentlich bekannt gemacht. Dadurch erlangt die B-Plan-Satzung Rechtskraft für Jedermannn. Bebauungspläne sind grundsätzlich aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes zu entwickeln und es besteht auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes kein Rechtsanspruch.


Der Bebauungsplan stellt eine Angebotsplanung dar, in der die Rahmenbedingungen für eine Bebauung vorgegeben werden. Seine Inhalte bestimmen sich nach den abschließend aufgezählten Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB. Festsetzungen, die dort nicht genannt sind, dürfen nicht getroffen werden. Die Bebauungspläne können auch baugestalterische Vorschriften nach der Landesbauordnung enthalten. Im Rahmen seiner Festsetzungen werden Erschließungsanlagen gebaut, die Bebauung erstellt und Grünflächen und Spielplätze hergestellt.

Sie möchten wissen, welcher Bebauungsplan zu einer bestimmten Adresse gehört? Dann können Sie über die Bebauungsplanübersicht eine spezielle Suche starten.

weitere Informationen

Rechtskräftigen Bebauungspläne

Im Verfahren befindlichen Bauleitpläne

Häufig gestellte Fragen zur Bauleitpanung

Volltext

Ein Bebauungsplan legt für ein Baugebiet beispielsweise folgendes textlich fest,

  • wie die Grundstücke genutzt werden dürfen,
  • welche Bauweise die Gebäude haben müssen,
  • welche Gebäudehöhe die Gebäude haben dürfen.

Zudem beinhaltet der Bebauungsplan beispielsweise:

  • Planzeichnung bestehend aus verschiedenen Plänen und Karten, die die genaue räumliche Aufteilung des Gebiets zeigen,
  • Begründungen mit beispielsweise Angabe der Entscheidungen und Überlegungen sowie
  • Umweltbericht mit der Bewertung zu den Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Umwelt.

Als Bürgerin, Bürger oder Unternehmen haben Sie das Recht, sich an

  • der Neuerstellung oder Änderung eines Bebauungsplans oder
  • eines Bauleitplans zu beteiligen.

Mit Ihrer Beteiligung können Sie an der Planung mitwirken.

Als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange werden Sie von der zuständigen Behörde oder dem Verfahrensträger bei der Feststellung einer Betroffenheit dazu aufgefordert, sich zu beteiligen und Ihre Stellungnahme abzugeben.

Ansprechpunkt

Innerhalb Deutschlands:
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt).

Außerhalb Deutschlands:
An die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich aufhalten.

Rechtsgrundlage(n)

Ansprechpunkt

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Verfahrensablauf

Sie können sich ab der öffentlichen Bekanntmachung beteiligen. Beteiligen können Sie sich wie folgt:  

  • Möglichkeit der Äußerung für Bürgerinnen und Bürger, Interessenverbände und Unternehmen oder
  • Möglichkeit der Stellungnahme für Behörden und Träger öffentlicher Belange

Ihre Äußerungen oder Stellungnahme zum Bebauungsplan können Sie in folgender Weise vorbringen:

  • online,
  • per Post,
  • mündlich beziehungsweise zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde oder
  • mündlich während einer öffentlichen Veranstaltung

Als Behörde oder Träger öffentlicher Belange werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit von der zuständigen Stelle angeschrieben und aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben.

Die eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen werden nach Fristende von der zuständigen Behörde gesammelt und geprüft. Die Behörde wägt alle Beteiligungen anschließend ab und entscheidet über diese. Dabei werden private und öffentliche Belange berücksichtigt. Das Ergebnis der Abwägung wird Ihnen mitgeteilt.

Kosten

Es fallen keine Kosten an. 

Bearbeitungsdauer

Die Dauer des Verfahrens ist variabel und abhängig vom Umfang der eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 01.07.2024
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)

Zuständige Stelle

örtlich zuständige Kommune, in der das im Bebauungsplan beschriebene Baugebiet liegt

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Voraussetzungen

Keine