Grundsteuer
Nr. 99102012002000FAQ-Liste zur Grundsteuerreform
Sehr geehrte Damen und Herren,
zurzeit erreichen uns aufgrund der wegen der Grundsteuerreform versandten Bescheide eine Unmenge an Mails, Schreiben und Telefonaten. Daneben erfolgen auch deutlich öfter persönliche Termine mit den Bürgern, die ihr Anliegen mit uns besprechen möchten.
Vor diesem Hintergrund möchten wir um Ihr Verständnis werben, dass wir nicht wie sonst üblich in kurzer Zeit antworten oder vielleicht auch mal vereinzelt die Beantwortung einer Anfrage durchrutschen könnte.
Nachfolgend haben wir Ihnen zur ersten Orientierung die häufigsten an uns herangetragenen Anliegen aufgeführt und um Informationen ergänzt, die Ihnen ggfs. schon weiterhelfen könnten:
Warum habe ich noch keinen Grundsteuerbescheid für 2025 erhalten?
Haben Sie auch vom Finanzamt noch keine Bescheide zum Grundsteuerwert und zum Grundsteuermessbetrag erhalten?
- Dann fragen Sie bitte zunächst beim für Sie zuständigen Finanzamt nach dem Bearbeitungsstand.
Haben Sie beide Bescheide oder vom Finanzamt die Information erhalten, dass dort die Bearbeitung bereits erfolgt ist?
- Dann brauchen Sie aktuell nichts weiter zu unternehmen.
- Die uns aktuell bekannten Gründe hierfür sind:
a) Die elektronische Übermittlung des Messbetrags vom Finanzamt an die Gemeinden hat aus diversen technischen Gründen nicht geklappt. Hiervon betroffen sind die Datensätze zu den Messbescheiden
- mit Datum Ende 2022,
- Anfang 2023 und speziell
- vom 25.04.2024.
Uns wurde zugesichert, dass an der Fehlerbehebung gearbeitet wird und die nicht übertragenen Messbeträge nachgeliefert werden. Nach Erhalt können von uns auf dieser Grundlage dann die Grundsteuerbescheide erstellt werden. Eine Aussage darüber zu wann mit der Nachlieferung gerechnet werden kann ist nicht erfolgt.
b) Uns liegen die Messbeträge vor, wir sind aber aufgrund des sprunghaft angestiegenen Arbeitspensums noch nicht in der Lage gewesen, den Datensatz zu bearbeiten.
Hinweis: Sofern Sie von uns – egal aus welchem der oben aufgeführten Gründe – noch keinen Bescheid erhalten haben sollten, gilt stets:
Es ist ohne einen vorliegenden Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025 auch keine Grundsteuer zu zahlen. Auch wird bei erteiltem SEPA-Mandat keine Abbuchung der Grundsteuer erfolgen.
Warum hat jeder Eigentümer für das selbe Grundstück einen Grundsteuerbescheid mit einem Betrag in derselben Höhe erhalten?
Auch wenn Sie keine eingetragene Personengesellschaft sind, sind Sie rechtlich betrachtet mit allen anderen Eigentümern zusammen immer mindestens eine nicht eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: „GbR“ oder „BGB-Gesellschaft“). Dies bedeutet, dass jeder einzelne Eigentümer für den vollen für das Grundstück zu zahlenden Grundsteuerbetrag in Anspruch genommen werden kann. Das kann im Extremfall dazu führen, dass Konten gepfändet oder sogar das Grundstück zwangsversteigert wird. Damit jedem Eigentümer bekannt ist, was unter Umständen auf sie zukommt, erhält auch jeder Eigentümer von uns einen eigenen Bescheid, wenn uns kein alleiniger Zustellvertreter/Bekanntgabe Adressat mitgeteilt worden ist. Sofern gewünscht, reichen Sie uns gerne von allen Eigentümern unterschrieben eine Zustell-/Bekanntgabe-Vollmacht ein und wir setzen dies zukünftig um. Dann gibt es insgesamt nur noch einen Bescheid an diese Person.
Meine Grundsteuer ist nach der Grundsteuerreform für das Jahr 2025 höher ausgefallen als im Vorjahr. Was kann ich tun?
Zur Erläuterung der Erhöhung Ihres Grundsteuerbetrages müssen wir ein wenig weiter ausholen:
Das Verfassungsgericht hatte geurteilt, dass die bisherige gesetzliche Grundlage zur Grundsteuer nicht verfassungskonform ist, weshalb der Gesetzgeber eine neue Grundlage erstellen musste.
Nachdem das neue Gesetz beschlossen worden ist, musste ab September 2022 von allen Eigentümern eine (Steuer-)Erklärung mit Werten zum Stichtag 01.01.2022 beim Finanzamt eingereicht werden.
Auf dieser Grundlage hat das Finanzamt zwei Bescheide erstellt und den Eigentümern zukommen lassen:
1. den Bescheid über den Grundsteuerwert in diesem Bescheid sind die Daten aus der von Ihnen eingereichten Erklärung abgedruckt, bzw. können Sie anhand dieses Bescheids die Daten mit Ihrer Erklärung abgleichen
2. den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag
Sofern Sie mit den in diesen Bescheiden enthaltenen Werten nicht einverstanden sind, müssen Sie bitte gegen genau diese Bescheide Einspruch einlegen.
>>>Bis hierher war die Stadt Norderstedt (und auch alle anderen Gemeinden in ganz Deutschland) zu keiner Zeit an der Bearbeitung beteiligt oder konnte Einfluss auf die Berechnungsgrundlagen nehmen<<<
Das Finanzamt hat uns zur Erstellung des Grundsteuerbescheids anschließend in elektronischer Form nur den Grundsteuermessbetrag mitgeteilt. Der Umfang der uns vorliegenden Informationen ist daher nahezu identisch mit dem Ihnen vom Finanzamt übermittelten Bescheid über den Grundsteuermessbetrag.
Nach Mitteilung des Messbetrags vom Finanzamt an uns war es uns für das Veranlagungsjahr 2025 verfahrensrechtlich erst erlaubt, die Bescheide mit Datum ab dem 01.01.2025 an die Steuerpflichtigen zu verschicken. Grundlage hierfür ist § 9 des Grundsteuergesetzes, dass die Grundsteuer nach den Verhältnissen am 1.1. eines Jahres festzusetzen sind und die Steuer auch dann erst entsteht. Insofern ist die Stadt Norderstedt mit Versand der Bescheide in der 2. KW des Jahres 2025 – und auch mit Blick auf einige andere Gemeinden, bei denen die Bescheide aus diversen Gründen noch immer nicht versendet worden sind – durchaus schnell gewesen.
Des Weiteren hat die Stadt Norderstedt den Entschluss getroffen, dass die Grundsteuerreform aufkommensneutral umgesetzt werden soll. Das heißt, dass das Ziel ist, dass die Stadt Norderstedt durch die Umsetzung der Reform im Jahr 2025 insgesamt weder mehr noch weniger Einnahmen aus der Grundsteuer erzielt als im Vergleich zu 2024. Da die Umsetzung dieses Vorhabens leider nicht so einfach ist, wie man sich das im ersten Moment vorstellt, wurde auf die Empfehlung aus dem Transparenzregister zurückgegriffen. Der Empfehlung des Transparenzregisters folgend wurde der Hebesatz sogar von ursprünglich 410% auf 390% gesenkt.
Das Finanzamt hat über meinen Einspruch / Antrag auf Aussetzung der Vollziehung noch nicht entschieden, nun ist mir mein Grundsteuerbescheid zugegangen - was sollte ich tun?
Auf Ihren beim Finanzamt offenen Rechtsbehelf hat der ergangene Grundsteuerbescheid keinen Einfluss – der Rechtsbehelf bleibt weiterhin offen. Das Finanzamt wird darüber zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.
- Wurde mit dem Einspruch beim Finanzamt auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, gilt:
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung werden vom Finanzamt möglichst zeitnah bearbeitet. Sofern der Antrag gewährt wird, werden Sie und wir als für den Grundsteuerbescheid (Folgebescheid) zuständige Gemeinde vom Finanzamt informiert. Über die Höhe der im einzelnen auszusetzenden Grundsteuerbeträge erhalten Sie von uns ein gesondertes Schreiben.
- Folgen des beim Finanzamt eingelegten Einspruchs:
a) Der Einspruch beim Finanzamt verhindert nicht, dass wir auf Grundlage des betroffenen Grundsteuermessbescheids die Grundsteuer festsetzen. Die Vollziehung des Grundsteuermessbescheids wird nicht ausgesetzt aufgrund des eingelegten Einspruchs.
b) Sofern die Bearbeitung Ihres Einspruchs später dazu führt, dass der Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid nachträglich geändert wird, wird auch der darauf basierende Grundsteuerbescheid (auch rückwirkend) entsprechend geändert. Hierfür bedarf es keiner weiteren Veranlassung durch Sie.
Mein neuer Grundsteuerwert-/-messbescheid ist fehlerhaft und ich habe bislang keinen Einspruch beim Finanzamt eingelegt. Was nun?
Die Einspruchsfrist können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des betreffenden Bescheids entnehmen. Sie beträgt grundsätzlich einen Monat ab Zugang des Bescheids.
Sollte es für einen Einspruch zu spät sein, sind im Bewertungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen weitere Möglichkeiten vorgesehen, um Fehler und Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse auch vor der nächsten Hauptveranlagung zu berücksichtigen. Wenden Sie sich hierfür bitte mit einem Schreiben an das Finanzamt und teilen mit, an welcher Stelle und wie der Bescheid aus Ihrer Sicht zu korrigieren ist. Nutzen Sie dafür die Kontaktmöglichkeiten über ELSTER – sofern Sie registrierter Nutzer sind über eine sonstige Nachricht, sofern Sie nicht registriert sind, über das ELSTER-Kontaktformular. Das Finanzamt bittet um Verständnis dafür, dass die Bearbeitung Zeit in Anspruch nehmen wird.
Ich habe einen Grundsteuerbescheid für ein Grundstück erhalten, von dem ich nicht mehr Eigentümerin/Eigentümer bin. Was nun?
Über eine Änderung der Eigentumsverhältnisse wird das Finanzamt in der Regel informiert. Sodann folgt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung.
Aufgrund der vielen umfangreichen Arbeiten, die von den Finanzämtern zur Umsetzung der Reform zu erledigen waren und sind, kann es dazu gekommen sein, dass der Eigentumswechsel des betreffenden Grundstücks noch nicht bearbeitet wurde.
Aber keine Sorge: Der Eigentumswechsel wird stets – d.h. auch rückwirkend – auf den Beginn des Jahres berücksichtigt, das auf den Eigentumswechsel folgte.
Die Eigentumsänderung können Sie aber auch sicherheitshalber dem Finanzamt schriftlich über das ELSTER-Kontaktformular mitteilen, hierfür bedarf es keiner Registrierung in ELSTER.
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Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform
Zum 1. Januar 2025 ist die Reform der Grundsteuer in Kraft getreten, sämtliche Werte sind neu ermittelt und die Grundsteuer neu berechnet worden. Dafür wurden alle Grundstücke in Deutschland auf den Stichtag zum 01.01.2022 neu bewertet.
Die Bewertung erfolgte durch die jeweils zuständigen Finanzämter, bei denen auch die Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts einzureichen waren.
Nähere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie bitte auf den Internetseiten des Landes Schleswig-Holstein
www.schleswig-holstein.de/grundsteuerund des Bundesministeriums für Finanzen
www.bundesfinanzministerium.de/grundsteuer
Volltext
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt.
Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Grundbesitz sind
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) oder
- Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).
Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.
Der Grundsteuerwert bildet ab 2025 die Grundlage für den Steuermessbetrag (bis einschließlich 2024: Einheitswert). Diese Werte werden vom Finanzamt im Einheits-/Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid festgestellt. Die Gemeinde beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.
Bei Grundstücksveräußerungen ist der Veräußerer noch Schuldner der Grundsteuer im Jahr der Veräußerung. Erwerber ist Steuerschuldner der Folgejahre.
Aktuelle Information zur Reform der Grundsteuer finden Sie hier:
Ansprechpunkt
Zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Für die Erteilung des Grundsteuerwertbescheides sowie für den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag Grundsteuermessbetrag (bis einschließlich 2024 jeweils Bescheide zum Einheitswert) ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich das Grundstück belegen ist.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zum Thema Steuern finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).
Hinweis bei Eigentumswechsel
zuständiges Finanzamt
Für die Erteilung des Einheitswertbescheides ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich das Grundstück belegen ist. Das für Sie zuständige Finanzamt können Sie im Internet ermitteln:
Suche nach zuständigem Finanzamt
Finanzämter in Schleswig-Holstein
Hebesätze
bis zum 31.12.2024
- Grundsteuer A 300 %
- Grundsteuer B 410 %
ab dem 01.01.2025
- Grundsteuer A 339 %
- Grundsteuer B 390 %