Abbrennen von Feuerwerks- bzw. Knallkörpern
Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels wird auf die gesetzlichen Bestimmungen über das Abbrennen von Knallkörpern und den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen hingewiesen.
1. Das Überlassen, insbes. der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2,
z. B. Raketen, Knallfrösche, Kanonenschläge, an Personen unter 18 Jahren ist grundsätzlich - auch während der verkaufsfreien Zeit - verboten (siehe § 22 Abs.1 Sprengstoffgesetz in Verbindung mit § 28 des Sprengstoffgesetzes vom 10.09.2002). Es wird darauf hingewiesen, dass von dem Verbot auch das Überlassen pyrotechnischer Gegenstände, z. B. von Eltern an die Kinder oder von älteren an jüngere Geschwister, erfasst wird.
2. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen in der Zeit vom 01. Januar 2022 bis 28. Dezember 2022 grundsätzlich nicht feilgehalten und dem Verbraucher nicht überlassen werden (siehe § 22 Abs. 1, Erste Sprengstoffverordnung vom 31.01.1991).
3. Auch ist darauf zu achten, nur pyrotechnischen Gegenstände mit einer CE-Kennzeichnung und Aufdrucken der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) feilzuhalten und dem Verbraucher zu überlassen (siehe § 16i Abs. 2 Sprengstoffgesetz)
4. Nicht zugelassen sind Feuerwerkskörper ohne amtliche Zulassung, da diese oft nicht mit den deutschen Sicherheitsbestimmungen übereinstimmen. Ihre Verwendung ist daher verboten.
5. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember nicht verwendet werden (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes zusammen mit Gegenständen der Kategorie F3 und F4 abgebrannt werden. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 auch am 31. Dezember und am 01. Januar nicht abbrennen.
6. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-, Alten- und Pflegeheimen ist verboten (siehe § 23 Abs. 1 der Ersten Sprengstoffverordnung). Von der Zündung von pyrotechnischen Gegenständen in Nähe von Ställen und Scheunen ist aufgrund der Brandgefahr und auf Rücksichtnahme der Tiere abzusehen.
7. Gemäß § 24 Abs. 2 der Ersten Sprengstoffverordnung wird hiermit angeordnet, dass auf Grund der unmittelbaren Nähe zu reetgedeckten Häusern, ganzjährig, also auch am 31. Dezember und am 01. Januar, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in folgenden Straßen nicht abgebrannt werden dürfen:
Achternfelde |
Hasloher Weg |
Ohlenhoff |
Ahornallee |
Heidehofweg |
Parallelstraße |
Albert Einstein Weg |
Heidehofring |
Pestalozzistr |
Albert Schweitzer Str. |
Hempberg |
Plambeckhof |
Alte Dorfstr. Alte Landstraße |
Heuberg Hinrich Thieß Str. |
Platanenweg Poolstraße |
Am Birkenhof |
Hogenfelde |
Poppenbütteler Straße |
Am Böhmerwald |
Hökertwiete |
Quickborner Straße |
Am Kielortplatz |
Hummelsb. Steindamm |
Rantzauer Forstweg |
Am Ochsenzoll |
Immenhorst |
Reiherhagen |
Amselstraße |
In de Tarpen |
Scharpenmoor |
An der Schulkoppel |
Irisgang |
Schierkamp |
Bäckerstieg |
Kahlenkamp |
Schmiedegang |
Bogenstraße |
Kiebitzreihe |
Schubertring |
Buckhorn |
Kielortring |
Schulweg |
Bunsengang |
Kirchenstr. |
Schwarzer Weg |
Bürgermeister Klute Str. |
Königsberger Str. |
Segeberger Chaussee |
Buschweg |
Kornhopp |
Sonnentauweg |
Dieckmanns Park |
Krayenkamp |
Spann |
Düsterntwiete |
Langenhorner Chaussee |
Steindamm |
Ebereschenweg |
Langer Kamp |
Styhagen |
Eckernkamp |
Lärchenstieg |
Syltkuhlen |
Efeugang |
Lehmkuhlen |
Tangstedter Landstr. |
Eisvogelweg |
Lohe |
Theodor Fontane Str. |
Engentwiete |
Lütjenmoor |
Tulpenstieg |
Erikastieg |
Margaritenweg |
Ulzburger Str. |
Ernst Carl Abbe Gang |
Marommer Str. |
Waldweg |
Falkenbergstr. |
Meisenkamp |
Weg am Denkmal |
Friedrich Ebert Str. |
Memeler Str. |
Weg am Sportplatz |
Friedrichsgaber Weg |
Mittelstr. |
Windmühelnstieg |
Fröbelweg |
Möhlenbarg |
Wischhof |
Furth |
Möllner Weg |
Wollgrasweg |
Garstedter Feldstraße |
Moorreihe |
Zaunkönigweg |
Glashütter Damm |
Mozartweg |
|
Glashütter Weg |
Müllerstraße |
|
Glashütter Kirchenweg |
Niendorfer Str. |
|
Grootkoppelstr |
Niewisch |
|
Hans Friedrich Dibb.-Str. |
Ochsenzoller Str. |
|
Harkshörner Weg |
Ohechaussee |
|
Welche Hausnummern der aufgeführten Straßen den Sicherheitsabstand von 200 Metern zu reetgedeckten Häusern nicht einhalten und von diesem Verbot betroffen sind, kann man im Anhang dieser Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Norderstedt entnehmen.
Zusätzlich gilt diese Anordnung auch für das Gelände des Stadtparks Norderstedt.
8. Gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung angeordnet, da zum Jahreswechsel verhindert werden soll, dass durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 Brände, besonders in den oben genannten insoweit sensiblen Bereichen, verursacht werden. Dabei überwiegt das Interesse, vor Brandgefahren geschützt zu werden gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, pyrotechnische Gegenstände in der Silvesternacht abzubrennen.
9. Verstöße gegen die genannten Bestimmungen können als Straftaten, bzw. als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Die Einhaltung der Bestimmungen wird besonders überwacht werden.
Norderstedt, den 20.12.2022
STADT NORDERSTEDT
Die Oberbürgermeisterin
-Ordnungsbehörde-
Oberbürgermeisterin
gez. Roeder