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Abbrennen von Feuerwerks- bzw. Knallkörpern

Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels wird auf die gesetzlichen Bestimmungen über das Abbrennen von Knallkörpern und den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen hingewiesen.

1. Das Überlassen, insbes. der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2,
z. B. Raketen, Knallfrösche, Kanonenschläge, an Personen unter 18 Jahren ist grundsätzlich - auch während der verkaufsfreien Zeit - verboten (siehe § 22 Abs.1 Sprengstoffgesetz in Verbindung mit § 28 des Sprengstoffgesetzes vom 10.09.2002). Es wird darauf hingewiesen, dass von dem Verbot auch das Überlassen pyrotechnischer Gegenstände, z. B. von Eltern an die Kinder oder von älteren an jüngere Geschwister, erfasst wird.

2. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen in der Zeit vom 01. Januar 2022 bis 28. Dezember 2022 grundsätzlich nicht feilgehalten und dem Verbraucher nicht überlassen werden (siehe § 22 Abs. 1, Erste Sprengstoffverordnung vom 31.01.1991).

3. Auch ist darauf zu achten, nur pyrotechnischen Gegenstände mit einer CE-Kennzeichnung und Aufdrucken der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) feilzuhalten und dem Verbraucher zu überlassen (siehe § 16i Abs. 2 Sprengstoffgesetz)

4. Nicht zugelassen sind Feuerwerkskörper ohne amtliche Zulassung, da diese oft nicht mit den deutschen Sicherheitsbestimmungen übereinstimmen. Ihre Verwendung ist daher verboten.

5. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember nicht verwendet werden (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes zusammen mit Gegenständen der Kategorie F3 und F4 abgebrannt werden. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 auch am 31. Dezember und am 01. Januar nicht abbrennen.

6. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-, Alten- und Pflegeheimen ist verboten (siehe § 23 Abs. 1 der Ersten Sprengstoffverordnung). Von der Zündung von pyrotechnischen Gegenständen in Nähe von Ställen und Scheunen ist aufgrund der Brandgefahr und auf Rücksichtnahme der Tiere abzusehen.

7. Gemäß § 24 Abs. 2 der Ersten Sprengstoffverordnung wird hiermit angeordnet, dass auf Grund der unmittelbaren Nähe zu reetgedeckten Häusern, ganzjährig, also auch am 31. Dezember und am 01. Januar, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in folgenden Straßen nicht abgebrannt werden dürfen:

 

Achternfelde

Hasloher Weg

Ohlenhoff

Ahornallee

Heidehofweg

Parallelstraße

Albert Einstein Weg

Heidehofring

Pestalozzistr

Albert Schweitzer Str.

Hempberg

Plambeckhof

Alte Dorfstr.

Alte Landstraße

Heuberg

Hinrich Thieß Str.

Platanenweg

Poolstraße

Am Birkenhof

Hogenfelde

Poppenbütteler Straße

Am Böhmerwald

Hökertwiete

Quickborner Straße

Am Kielortplatz

Hummelsb. Steindamm

Rantzauer Forstweg

Am Ochsenzoll

Immenhorst

Reiherhagen

 

Amselstraße

 

In de Tarpen

 

Scharpenmoor

An der Schulkoppel

Irisgang

Schierkamp

Bäckerstieg

Kahlenkamp

Schmiedegang

Bogenstraße

Kiebitzreihe

Schubertring

Buckhorn

Kielortring

Schulweg

Bunsengang

Kirchenstr.

Schwarzer Weg

Bürgermeister Klute Str.

Königsberger Str.

Segeberger Chaussee

Buschweg

Kornhopp

Sonnentauweg

Dieckmanns Park

Krayenkamp

Spann

Düsterntwiete

Langenhorner Chaussee

Steindamm

Ebereschenweg

Langer Kamp

Styhagen

Eckernkamp

Lärchenstieg

Syltkuhlen

Efeugang

Lehmkuhlen

Tangstedter Landstr.

Eisvogelweg

Lohe

Theodor Fontane Str.

Engentwiete

Lütjenmoor

Tulpenstieg

Erikastieg

Margaritenweg

Ulzburger Str.

Ernst Carl Abbe Gang

Marommer Str.

Waldweg

Falkenbergstr.

Meisenkamp

Weg am Denkmal

Friedrich Ebert Str.

Memeler Str.

Weg am Sportplatz

Friedrichsgaber Weg

Mittelstr.

Windmühelnstieg

Fröbelweg

Möhlenbarg

Wischhof

Furth

Möllner Weg

Wollgrasweg

Garstedter Feldstraße

Moorreihe

Zaunkönigweg

Glashütter Damm

Mozartweg

 

Glashütter Weg

Müllerstraße

 

Glashütter Kirchenweg

Niendorfer Str.

 

Grootkoppelstr

Niewisch

 

Hans Friedrich Dibb.-Str.

Ochsenzoller Str.

 

Harkshörner Weg

Ohechaussee

 

Welche Hausnummern der aufgeführten Straßen den Sicherheitsabstand von 200 Metern zu reetgedeckten Häusern nicht einhalten und von diesem Verbot betroffen sind, kann man im Anhang dieser Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Norderstedt entnehmen.

Zusätzlich gilt diese Anordnung auch für das Gelände des Stadtparks Norderstedt.

8. Gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung angeordnet, da zum Jahreswechsel verhindert werden soll, dass durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 Brände, besonders in den oben genannten insoweit sensiblen Bereichen, verursacht werden. Dabei überwiegt das Interesse, vor Brandgefahren geschützt zu werden gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, pyrotechnische Gegenstände in der Silvesternacht abzubrennen.

9. Verstöße gegen die genannten Bestimmungen können als Straftaten, bzw. als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Die Einhaltung der Bestimmungen wird besonders überwacht werden.

Norderstedt, den 20.12.2022


STADT NORDERSTEDT

Die Oberbürgermeisterin

-Ordnungsbehörde-

Oberbürgermeisterin


gez. Roeder