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Sich bei der Erstellung eines Bebauungsplans beteiligen

Nr. 99012011042000

Spezielle Hinweise

Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes wird eingeleitet, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung in Norderstedt erforderlich ist. Die Beschlussfassung erfolgt durch die zuständigen politischen Gremien der ( i.d.R. Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr). Der Aufstellungsbeschluss wird ortsüblich, d.h. in der Norderstedter Zeitung ( amtlicher Bekanntmachungsteil) und auf der Homepage der Stadt Norderstedt öffentlich bekannt gemacht.Im Verfahren ist die Beteiligung der Öffentlichkeit gesetzlich vorgeschrieben. Im Rahmen der Abwägung von privaten mit öffentlichen Belangen unter- und gegeneinander ist über die im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen durch die politischen Gremien zu entscheiden.Die Fassung des abschließenden Satzungsbeschlusses wird ebenfalls im amtlichen Bekanntmachungsteil der Norderstedter Zeitung öffentlich bekannt gemacht. Dadurch erlangt die B-Plan-Satzung Rechtskraft für Jedermannn. Bebauungspläne sind grundsätzlich aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes zu entwickeln und es besteht auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes kein Rechtsanspruch.


Der Bebauungsplan stellt eine Angebotsplanung dar, in der die Rahmenbedingungen für eine Bebauung vorgegeben werden. Seine Inhalte bestimmen sich nach den abschließend aufgezählten Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB. Festsetzungen, die dort nicht genannt sind, dürfen nicht getroffen werden. Die Bebauungspläne können auch baugestalterische Vorschriften nach der Landesbauordnung enthalten. Im Rahmen seiner Festsetzungen werden Erschließungsanlagen gebaut, die Bebauung erstellt und Grünflächen und Spielplätze hergestellt.

Sie möchten wissen, welcher Bebauungsplan zu einer bestimmten Adresse gehört? Dann können Sie über die Bebauungsplanübersicht eine spezielle Suche starten.

weitere Informationen

Rechtskräftigen Bebauungspläne

Im Verfahren befindlichen Bauleitpläne

Häufig gestellte Fragen zur Bauleitpanung

Leistungsbeschreibung

Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen, die die Art und das Maß der baulichen Nutzung, des überbaubaren Bereiches und der Verkehrsflächen betreffen.

Der qualifizierte Bebauungsplan setzt rechtsverbindlich fest, welche baulichen und sonstigen Anlagen auf einem Grundstück zulässig sind. Festsetzungen werden unter anderem getroffen:

  • zur Art der baulichen Nutzung (zum Beispiel Wohn-, Misch-, Gewerbegebiet),
  • zum Maß der baulichen Nutzung (zum Beispiel Geschoss- und Grundflächenzahl, Höhe, Zahl der Vollgeschosse),
  • zur Bauweise (offene oder geschlossene Bauweise),
  • zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie
  • zu den Verkehrsflächen.

Der einfache Bebauungsplan, der nicht die Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans erfüllt, enthält nur einzelne Festsetzungen als verbindliche Regelungen und wird durch die Regelungen der unterstützend anzuwendenden §§ 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) ergänzt.

Ein Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Danach wird er durch Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Die Wirkung des rechtskräftigen Bebauungsplans für den Bauherrn ist zweifach: Einerseits gibt er die einzelnen Baugrundstücke "zur Bebauung frei", andererseits enthält er die rechtlichen, allgemein verbindlichen Schranken für die Bebauung der Grundstücke.

Rechtsgrundlage

  • §§ 8 bis 10 Baugesetzbuch (BauGB) - Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
  • Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

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