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Landschafts- und Grünordnungsplanung

Die Landschafts- und Grünordnungsplanung ist ein wichtiger Bestandteil der städtischen Planung. Hierdurch soll bei allen städtischen Planungen eine möglichst hohe Einbindung der Natur erfolgen. So weit wie möglich ist die Natur zu schützen und der Flächenverbrauch so gering wie möglich zu gestalten.

Landschaftsplanung

Unter Landschaftsplanung versteht man einerseits die Fachplanung Naturschutz und sie stellt andererseits die planerische Aufbereitung der Belange von Natur und Landschaft dar, um in das System der allgemeinen Raumplanung eingestellt, berücksichtigt und integriert zu werden. Nach dem zweigeteilten Planungssystem werden die folgenden Planungsebenen unterschieden:
 
Landesebene: Landschaftsprogramm – Landesraumordnungsplan
Kommunale Ebene (Gesamtbereich): Landschaftsplan – Flächennutzungsplan
Kommunale Ebene (Teilbereich): Grünordnungsplanerischer Fachbeitrag – Bebauungsplan
 
Die Stadt Norderstedt hat erstmalig im Jahr 1978 einen Landschaftsplan aufgestellt. Seine Planinhalte wurden seinerzeit im Flächennutzungsplan der Stadt Norderstedt aus dem Jahr 1984 berücksichtigt und waren seitdem Richtschnur für die Entwicklung der Stadt in den Bereichen Naturschutz, Grünanlagen und Naherholung.
 
Mit dem Beschluss der Stadtvertretung vom 29.9.1998 erhielt die Verwaltung den Auftrag der kommunalen Politik, sowohl den Flächennutzungsplan als auch den Landschaftsplan neu aufzustellen. Damit wurden die planerischen Weichen gestellt für die weitere Entwicklung der Stadt bis zum Jahr 2020 mit einer angestrebten Einwohnerzielzahl von ca. 80.000 EW.
 
Das informelle Planwerk des „Stadtentwicklungsprogrammes Norderstedt 2010“ aus dem Jahr 1995 hat die wesentlichen Konflikte um die zukünftigen Flächennutzungen vorgeklärt und in einem integrierten Empfehlungskonzept die Belange der Landschaftsplanung mit denen der Stadt- und Verkehrsplanung verzahnt.
 
Der Landschaftsplan 2020 der Stadt Norderstedt wurde mit Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr vom 17.01.2008 gebilligt.
Am 21.02.2018 wurde im Umweltausschuss sowie am 01.03.2018 im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr ein Vortrag über die Ziele des Landschaftsplanes 2020 gehalten und beispielhaft erläutert, welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele und zur Förderung der Biodiversität durch den Fachbereich Natur und Landschaft bereits durchgeführt wurden.
 
Haben Sie weitere Fragen, so wenden Sie sich an das Amt für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr/Fachbereich Natur und Landschaft.

Grünordnungsplanung

Schon bei der konzeptionellen Ausgestaltung der Bebauungsplanung sind unabhängig vom Bestehen einer Pflicht zum Ausgleich die Belange von Natur und Landschaft abwägend zu berücksichtigen. Außerdem sind Detailaspekte zur Freiflächengestaltung (wie Stellplatzanordnung, Baumstandorte, Geländeverhältnisse, Standorte der Müllbehälter etc.) im Planungsprozess so früh wie möglich zu beachten, damit später nach der Realisierung der Planung ein attraktiver äußerer Gesamteindruck der Bebauung entstehen kann.
 
Bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplanes ist in der Regel die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz gemäß § 1a Abs. 3 BauGB anzuwenden. So sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in der städtebaulichen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.
 
Zur Abarbeitung des Folgenbewältigungsprogramms der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wird eine Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigungen durch einen grünordnungsplanerischen Fachbeitrag (ggf. Grünordnungsplan bei größeren Planungen) erforderlich. Der Fachbeitrag/Grünordnungsplan soll Vermeidungsmaßnahmen erarbeiten, die zu einer möglichst natur- und landschaftsschonenden Ausgestaltung des Plankonzeptes beitragen. Ausgleichsmaßnahmen sollen die unvermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen der Planung durch eine ökologische Aufwertung am Eingriffsort bzw. an einer anderen Stelle im Stadtgebiet beheben bzw. kompensieren.
 
Für die Bürger können im Bebauungsplan v. a. die Anpflanzungsgebote, Begrenzung auf einheimische und standortgerechte Pflanzen gemäß Pflanzliste, Festsetzungen von Einzelbäumen sowie die getroffenen Aussagen zu wasser- und luftdurchlässigen Wegebelägen, Fassaden- und Dachbegrünungen bzw. Einfriedigungen von Bedeutung sein.
 
Eine besondere Beachtung und praktische Konsequenz im Bauleitplanverfahren hat das Artenschutzrecht. Zur Berücksichtigung des Artenschutzes nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist eine faunistische und floristische Potenzialabschätzung notwendig.