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Bürgerservice von A-Z

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Stille Feiertage

Die Sonntage, die gesetzlichen und kirchlichen Feiertage werden nach Maßgabe des Gesetzes über Sonn- und Feiertage (SFTG) besonders geschützt und sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe. Grundsätzlich sind öffentlich bemerkbare Handlungen, die dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, verboten.
 
Hier sind die Aktivitäten gemeint, die werktäglicher Arbeit ähneln und / oder öffentlich bemerkbar sind. Private Aktivitäten sind davon nicht betroffen.
 
Das Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG) regelt, dass öffentlich bemerkbare Handlungen, die dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, verboten sind. Am Volkstrauertag und am Totensonntag (Ewigkeitssonntag) sind von 4.00 Uhr bis 24.00 Uhr über die festgelegten Beschränkungen hinaus alle öffentlichen Veranstaltungen verboten, soweit sie dem ernsten Charakter des Tages nicht entsprechen. 

Flohmärkte und Ausstellungen

Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen Flohmärkte diesem vorgenannten Verbot.

Bei Adventsausstellungen gibt das Innenministerium des Landes vor, dass diese grundsätzlich dem ernsten Charakter des stillen Feiertages entsprechen, solange dort keine Unterhaltungsmusik gespielt oder andere vergnügliche oder belustigende Programmteile dargestellt werden. Adventsausstellungen haben einen christlichen Charakter und bieten die Gelegenheit in sich zu kehren und sich zu besinnen.
 
Bei der Erteilung von Ausnahmen an den stillen Feiertagen ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
 
Es gibt einige Angebote im Stadtgebiet, bei denen es sich um anders geartete Veranstaltungen handelt, die nicht gesondert erlaubnisbedürftig sind. Das Ordnungsamt weist die Verantwortlichen ständig darauf hin, dass bei Durchführung dieser Veranstaltungen dem ernsten Charakter des Tages Rechnung getragen wird. 

Besonderer Schutz

Auch in einer schnelllebigen Zeit ist es wichtig, die religiösen Hintergründe der in Rede stehenden Feiertage zu berücksichtigen und zu respektieren. Der Gesetzgeber macht mit den hier erlassenen Vorschriften eindringlich darauf aufmerksam, dass die stillen Feiertage einen besonderen Schutz genießen. Dem sollte nach hiesiger Auffassung selbstverständlich Respekt gezollt werden. Und jeder Veranstalter ist aufgerufen, den ernsten Charakter dieser stillen Feiertage zu beachten und die jeweilige Veranstaltung darauf abzustimmen.