Sozialleistungen
Im Sozialamt der Stadt Norderstedt erhalten Menschen mit geringem Einkommen zur Verbesserung der Lebensbedingungen und zur wirtschaftlichen Absicherung im Rahmen der geltenden Gesetze unterschiedliche staatliche Sozialleistungen – in der Regel auf Antrag.
Dabei handelt es sich insbesondere um:
- Hilfe zum Lebensunterhalt (Personen mit festgestellter befristeter Erwerbsminderung)
- Grundsicherung (Personen im Rentenalter oder bei dauerhaft festgestellter Erwerbsminderung)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Flüchtlinge und Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit Zuweisung nach Norderstedt)
- Leistungen zur Bildung und Teilhabe (Kinder aus finanzschwachen Familien)
- Wohngeld (als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss)
- Verhütungsmittel (Kostenübernahme über die pro.familia-Beratungsstelle)
Im Sozialamt erhalten Sie auch darüber hinaus Informationen bzw. Beratung zu weiteren Sozialleistungen.
Bildung
Bildungspaket
Leistungsbeschreibung
Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die Teilnahme an notwendigen Bildungsangeboten zu ermöglichen und soziale Teilhabe sicherzustellen. Eltern haben die Möglichkeit vom Staat eine zusätzliche finanzielle Förderung für ihre Kinder zu beantragen. Einen Rechtsanspruch auf diese Unterstützung haben Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Folgende Bereiche werden gefördert/bezuschusst:
- Die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen vor Vollendung des 18. Lebensjahres am sozialen und kulturellen Leben, z. B. im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich 15 Euro gefördert.
- Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird mit 150 Euro jährlich (100 Euro für das erste, 50 Euro für das zweite Schulhalbjahr) gefördert.
- Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit diese für die Erreichung festgelegter Lernziele erforderlich ist.
- Für eintägige Ausflüge in Schulen und Kindertagesstätten werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
- Für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
- Die Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern in Schulen, Kindertagesstätten oder Horten werden in tatsächlicher Höhe übernommen.
- Die Kosten für die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für Schülermonatskarten werden komplett übernommen, soweit die Kostenübernahme nicht durch Dritte erfolgt.
An wen muss ich mich wenden?
- An das Jobcenter (Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II), an Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Sozialamt oder Wohngeldstelle).
- Auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie alle Anlaufstellen in Schleswig-Holstein für die Beantragung von Leistungen des Bildungspaketes.
Anlaufstellen in Schleswig-Holstein
Welche Unterlagen werden benötigt?
Auskunft über eventuell erforderliche Unterlagen erteilt die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Keine.
Rechtsgrundlage
§ 28 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende,
§ 34 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe,
§ 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und
§ 3 Abs. 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
§ 28 SGB II
§ 34 SGB XII
§ 6b BKGG
§ 3 AsylbLG
Anträge / Formulare
Anträge bzw. Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen zum Bildungspaket finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Sozialpass
Es gibt an vielen Stellen Ermäßigungen für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen zum Lebensunterhalt wie Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sozialhilfe oder andere Sozialleistungen, die von der Höhe her ähnlich sind. Als Nachweis der Anspruchsberechtigung müsste beim jeweiligen Anbieter der Vergünstigung immer der Leistungsbescheid (z. B. vom Jobcenter) vorgezeigt werden.
Der Sozialausschuss der Stadt Norderstedt hat aus diesem Grund 2009 die Einführung des Norderstedter Sozialpasses beschlossen. Der Sozialpass dient dem vereinfachten Nachweis der Anspruchsberechtigung auf Vergünstigungen und Ermäßigungen und kann unter Vorlage des jeweiligen Leistungsbescheides und eines Fotos in der Anmeldung des Sozialamtes beantragt werden.
Ausführliche Informationen finden Sie im Merkblatt zum Sozialpass.
Ansprechpartner Sozialamt
Fachbereich Sozialhilfe
- Raum: 021
- Telefon: 040 - 535 95 421
- Hinweis: Anmeldung, Termine, Rundfunkgebühren, Sozialpass, Mietpreisübersicht
- E-Mail: sozialamt@norderstedt.de
- Kennung: 501