Stadtverordnung
STADTVERORDNUNG
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
an Sonn- und Feiertagen während der Ladenschlusszeiten
vom 16.01.2023
Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungs-zeitengesetz –LÖffZG) vom 29.11.2006 (GVOBl. 2006 S. 243) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöff-nungszeitengesetz vom 30.11.2006 (GVOBl. 2006 S. 252) wird für die Stadt Nor-derstedt verordnet:
§ 1
Zu den nachstehend aufgeführten Daten, Zeiten und Anlässen dürfen Verkaufsstellen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LÖffZG geöffnet sein:
Wochentag, Datum | Sonntag, 28.04.2024 |
Verkaufszeiten | 12:00 - 17:00 Uhr |
Anlass | Mobilität – Mobil in den Frühling |
Stadtteil | Garsteddt |
Wochentag, Datum | Sonntag, 22.09.2024 |
Verkaufszeiten | 12:00 - 17:00 Uhr |
Analss | Autofreies Straßenfest |
Statteil | Friedrichsgabe |
Wochentag, Datum | Sonntag, 06.10.2024 |
Verkaufszeiten | 12:00 - 17:00 Uhr |
Anlass | Bauernmarkt |
Stadtteil | Garstedt |
Die Begrenzungen der Stadtteile und damit der zulässigen Öffnung ergeben sich aus der beigefügten Grafik. *)
§ 2
Auf die geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften wird hingewiesen. Insbesondere sind die maximalen Arbeitszeiten und die Freizeiten der Arbeitnehmer einzuhalten. Das Arbeitszeitgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können als Ordnungswidrigkeit gemäß § 14 LÖffZG mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
Norderstedt, den 30.01.2024
Stadt Norderstedt
Die Oberbürgermeisterin
als Ordnungsbehörde
gez. Katrin Schmieder
Oberbürgermeisterin