26. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Norderstedt
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschluss durch die Stadtvertretung am 07.10.2025 und mit Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport folgende 26. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Norderstedt erlassen:
§ 1
Änderung der Satzung
1) § 8 der Hauptsatzung wird wie folgt neu gefasst: „Die Stadtvertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister, den Hauptausschuss oder andere Ausschüsse übertragen hat. Die Stadtvertretung trifft Entscheidungen über die Einleitung von Vergabeverfahren, soweit diese nicht gem. § 9 lit. g) der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister übertragen worden sind. Sie kann diese Aufgabe generell oder im Einzelfall auf die von ihr gebildeten Ausschüsse übertragen. Die Durchführung der auf dieser Grundlage erfolgten Vergabeverfahren und die Erteilung von Zuschlägen stellen Geschäfte der laufenden Verwaltung dar. Die Stadtvertretung bzw. die von ihr gebildeten Ausschüsse werden nach Abschluss des Verfahrens über dessen Ergebnis informiert.“
2) § 9 der Hauptsatzung wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 ändert sich das Wort Bürgermeisterin zu Oberbürgermeisterin sowie das Wort Bürgermeister zu Oberbürgermeister.
b) lit. g) wird wie folgt neu gefasst: „die Vergabe von Aufträgen, die Einleitung und die Durchführung von Vergabeverfahren
bei Direktaufträgen bis zu den in der Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (SHVgVO) festgelegten Wertgrenzen;
bei Freihändiger Vergabe von Bauleistungen
bis 150.000 Euro netto;
bei Ausschreibung von Bauleistungen, ausgenommen Freihändige Vergaben
bis 1.000.000 Euro netto;
bei Liefer- und Dienstleistungen einschließlich freiberuflicher Leistungen
bis 150.000 Euro netto;“
c) lit. h) entfällt
3) § 1 Nr. 1 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt geändert:
Nr. 1.1 wird wie folgt neu gefasst: „Die Einleitung von Vergabeverfahren, soweit diese nicht gem. § 9 lit. g) der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister übertragen worden sind. Dies gilt auch für die Aufhebung von Ausschreibungen und für die Erteilung von Nachtrags- und Anschlussaufträgen. § 14 der Hauptsatzung bleibt unberührt.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wurde mit Erlass vom 15.12.2025 erteilt.
Norderstedt, den 22.12.2025
Stadt Norderstedt
gez.
Katrin Schmieder
Oberbürgermeisterin