Bundestagswahl 23.02.2025
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Achtung! Die Wahlbehörden erhalten erst im Verlauf der ersten Februarwoche die Stimmzettel
Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als maßgebliches Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Er besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt werden.
Das Grundgesetz gibt den Zeitrahmen vor, in dem eine Bundestagswahl stattfinden muss (Artikel 39 Absatz 1 Grundgesetz).
Danach findet eine Neuwahl frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach dem Beginn der laufenden Wahlperiode statt. Kommt es zu einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Bundestages, müssen vorgezogene Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen nach der Auflösungsentscheidung stattfinden.
Die Wahlperiode des 20. Deutschen Bundestages hat mit ihrer konstituierenden Sitzung am 26. Oktober 2021 begonnen. Somit muss der Wahltermin innerhalb der Zeitspanne von Mittwoch, dem 27. August 2025 und Sonntag, dem 26. Oktober 2025 liegen.
Der Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein (§ 16 Bundeswahlgesetz). Dabei wird berücksichtigt, dass die Termine für Bundestagswahlen möglichst nicht mit Hauptferienzeiten kollidieren.
Der Bundespräsident hat in Abstimmung mit der Bundesregierung den Wahltag zunächst auf Sonntag, den 28. September 2025, festgelegt (siehe hierzu die Anordnung des Bundespräsidenten über die Bundestagswahl 2025 vom 23. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 271)).
Am 27. Dezember 2024 hat der Bundespräsident auf Ersuchen des Bundeskanzlers den 20. Deutschen Bundestag aufgelöst (BGBl. 2024 I Nr. 434) und den Wahltag auf Sonntag, den 23. Februar 2025, bestimmt (BGBl. 2024 I Nr. 435).
Unabhängig vom Wahltermin dürfen die Wahlen für die Vertreterversammlungen frühestens 29 Monate nach dem Beginn der Wahlperiode des Bundestages stattfinden, für diese Bundestagswahl grundsätzlich seit dem 27. März 2024. Die Wahlen für die Bewerberinnen und Bewerber selbst dürfen frühestens 32 Monate nach Beginn der Wahlperiode durchgeführt werden, somit seit dem 27. Juni 2024 (§ 21 Absatz 3 Satz 4 Bundeswahlgesetz).
Wahltag
Alle Wahlberechtigten haben am Wahltag zwischen 8 und 18 Uhr die Möglichkeit, ihre Stimmen in ihrem Wahllokal abzugeben. Der jeweilige Wahlbezirk mit dem zuständigen Wahllokal ist auf den Wahlbenachrichtigungsbriefen zu finden. Bitte bringen Sie zur Wahl Ihre Wahlbenachrichtigung und/oder Ihren Personalausweis / Reisepass mit.
Die Wahlbenachrichtigungskarten dienen lediglich als Information für die Bürger*innen und haben rechtlich keine Relevanz. Eine Identifizierung im Wählerverzeichnis ist immer mit Personalausweis oder Reisepass möglich. Dies gilt sowohl für die Briefwahlbeantragung als auch für die Stimmabgabe im Wahllokal. Ist das entsprechende Wahllokal nicht mehr bekannt, kann dieses jederzeit im Wahlamt erfragt werden.
Die Wahlergebnisse der jeweiligen Wahlbezirke und das Norderstedter Gesamtergebnis werden nach der Stimmenauszählung veröffentlicht.
Briefwahl
Anstelle der Stimmenabgabe im Wahllokal besteht auch die Möglichkeit der Wahlteilnahme durch Briefwahl ab dem 13.01.2025. Briefwahlunterlagen werden bis zum Freitag vor der Wahl, 22.02.2025, 15 Uhr, erteilt.
Sie können die Erteilung eines Wahlscheins persönlich bei Vorsprache (nicht telefonisch!), schriftlich, per E-Mail (wahlamt@norderstedt.de) oder elektronisch beantragen. In diesen Fällen müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
Nutzen Sie auch gerne die elektronische Beantragung unter https://norderstedt.buergerportal.sh/buergerportal/details/dienste/ansicht/briefwahl-beantragen-6300
Einer anderen Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur mit einem unterschriebenen Wahlscheinantrag oder einer schriftlichen Vollmacht ausgehändigt werden.
Bitte beachten Sie, dass eine digitale Beantragung der Briefwahlunterlagen nur bis einschließlich Dienstag, den 18.02.2025, 18.00 Uhr möglich ist. Hiermit möchten wir sichergehen, dass Ihre Briefwahlunterlagen auch rechtzeitig postalisch zugestellt werden können. Die persönliche Beantragung im Wahlamt bleibt davon unberührt und ist bis o.g. Termin möglich.
Achtung!
Erst mit dem Erhalt der Stimmzettel im Verlauf der ersten Februarwoche ist eine Zusendung von Briefwahlunterlagen bzw. die Nutzung der Möglichkeit „Briefwahl vor Ort“ im Rathaus möglich!
Wahlberechtigung
An der Bundestagswahl kann teilnehmen, wer wahlberechtigt ist und in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben (sog. Auslandsdeutsche).
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.
Das Wahlrecht kann nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.
Ich bin verhindert - was nun?
Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder zur Entgegennahme des Wahlscheins vorgelegt wird.
Eine Beantragung ist daher in diesem Fall nur persönlich oder schriftlich (nicht elektronisch!) möglich.
Von einer Vollmacht zur Abholung der Unterlagen kann die bevollmächtigte Person nur Gebrauch machen, wenn sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt.
Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich natürlich bei der Antragstellung von einer anderen Person helfen lassen.
Bis wann können Sie einen Wahlschein/Briefwahlunterlagen beantragen?
Sie sollten Ihren Antrag auf einen Wahlschein so frühzeitig wie möglich stellen. Sie müssen hierzu nicht den Erhalt der Wahlbenachrichtigung abwarten.
Ein Wahlschein kann bis spätestens Freitag vor dem Wahltag bis 15:00 Uhr beantragt werden. In besonderen Ausnahmefällen kann ein Wahlschein noch am Wahltag bis 15:00 Uhr im Rathaus in der Wahlzentrale (Zimmer 045 im Erdgeschoss) beantragt werden, zum Beispiel, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
Antragsformular für Deutsche im Ausland ohne gemeldeten Wohnsitz in Deutschland
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Das hierfür erforderliche Antragsformular wurde durch den Verordnungsgeber angepasst.
Es gibt nun zwei unterschiedliche Formulare, die in zwei unterschiedlichen Fällen Verwendung finden.
Fall 2 findet nur dann Anwendung, wenn Fall 1 nicht zutrifft.
- Fall 1:
- Sie sind Deutsche oder Deutscher,
- leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
- sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
- haben aber nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und
- dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz)
→ Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2 zur Bundeswahlordnung.
Den ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Antrag können Sie postalisch oder als Scan bzw. Foto per Fax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde) senden.
- Fall 2:
- Sie sind Deutsche oder Deutscher,
- leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
- sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
- haben noch nie oder nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten oder dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück,
- Sie sind aber aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz)
→ Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2a zur Bundeswahlordnung.
Dieser Antrag muss im Original bei der zuständigen Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde oder, wenn eine Anmeldung nie bestand, die Gemeinde mit der Sie nach Ihrer Erklärung am engsten verbunden sind) vorliegen; die Übermittlung des Antrags mittels E-Mail oder Telefax genügt nicht. Der Antrag ist ausschließlich per Post zu versenden.
Stadt Norderstedt
Wahlamt
Rathausallee 50
22846 Norderstedt
Germany
Wir empfehlen, den Antrag möglichst frühzeitig an die Gemeindebehörde zu senden. Dies kann auch jetzt schon erfolgen.
Das Wahlamt sucht tatkräftige Unterstützung!
Wie werde ich Wahlhelfer?
Die Wahlvorstände und damit die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer werden vor jeder Wahl von den Gemeindebehörden berufen. Sie sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden.
Melden Sie sich jetzt gleich an: https://www.norderstedt.de/redirect.phtml?extlink=1&La=1&url_fid=3224.1401.1
Wie setzt sich ein Wahlvorstand zusammen?
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind Mitglieder von Wahlvorständen.
Wahlvorstände bestehen für jeden Wahlraum aus
- einer Wahlvorsteherin oder einem Wahlvorsteher,
- einer stellvertretenden Wahlvorsteherin oder einem stellvertretenden Wahlvorsteher und
- aus weiteren drei bis sieben Beisitzern.
Welche Aufgaben habe ich als Wahlhelferin oder Wahlhelfer in einem Wahlvorstand?
Ein Wahlvorstand hat unter anderem folgende Aufgaben:
- Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl
- Sorge für Ruhe und Ordnung im Wahlraum
- Überprüfung der Wahlberechtigung auf Grund des Wählerverzeichnisses
- Überprüfung von Wahlscheinen
- Ausgabe des Stimmzettels
- Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis
- Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels,
- Gegebenenfalls Hilfeleistung bei Stimmabgabe von Wählerinnen und Wählern mit Behinderung
- Zählung der Wähler
- Zählung der Stimmen
- Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Rahmen einer sogenannten Schnellmeldung, die an die Gemeindebehörde weitergeleitet wird
- Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer des Wahlvorstandes eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen ist.
Die Wahlvorstände müssen bereits vor Öffnung der Wahllokale um 8:00 Uhr Vorbereitungen treffen. Bis 18:00 Uhr sind die Wahllokale geöffnet. Danach folgt die Auszählung. Diese kann – je nach Umfang der Wahl – einige Stunden dauern.
Erfrischungsgeld:
Für die Übernahme des Ehrensamtes erhält jede* Wahlhelfer*in ein Erfrischungsgeld in Abhängigkeit der übernommenen Tätigkeit. Diese gestalten sich wie folgt:
Urnenwahllokal:
Vorsteher*in: 100,00 €
Schriftführung: 80,00 €
Beisitzer*in: 50,00 €
Briefwahllokal:
Vorsteher*in: 80,00 €
Schriftführung: 60,00 €
Beisitzer*in: 50,00 €
Weitergehende Informationen erhalten Sie über die FAQs oder über das Wahlhelferlexikon. Auf der Seite Schulung werden wir zu gegebener Zeit die Schulungsinhalte für Sie bereitstellen. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und Spaß dabei!
Und hier können Sie sich als Wahlhelferin oder Wahlhelfer anmelden. Bitte geben Sie in diesem Online-Formular Ihren Vor- und Nachnamen, Ihre Anschrift, Ihr Geburtsdatum sowie Ihre Telefonnummer an. Teilen Sie uns bitte auch mit, in welcher Funktion und ggf. in welchem Wahllokal sie tätig sein möchten. Mit dem Ausfüllen des Online-Formulars stimmen Sie der Speicherung und Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten zu. Diese werden nur zum Zwecke für das Wahlhelfer-Ehrenamt verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.
Bei Rückfragen melden Sie sich gern bei uns!
Informationen und rechtliche Grundlagen
Wichtige Informationen zur Bundestagswahl finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundeswahlleiterin sowie des Landeswahlleiters.