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Bundestagswahl 2025

Wahl des 21. Deutschen Bundestages in Vorbereitung

Die Bundeswahlleiterin und die Landeswahlleitungen treffen alle Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine vorgezogene Neuwahl des Deutschen Bundestages im Rahmen der gesetzlichen Fristen stattfinden kann. Um Herausforderungen bei der Wahlorganisation, die sich aus den Fristen bei einer Neuwahl ergeben, bestmöglich zu begegnen, sollte dabei der Zeitraum von 60 Tagen zwischen der Auflösung des Bundestages bis zur Neuwahl ausgeschöpft werden. Zugleich wirken die Wahlleitungen darauf hin, dass die zuständigen Stellen in Bund, Ländern und Gemeinden unabhängig von einem genauen Wahltermin schon jetzt alle organisatorischen Schritte ergreifen, die losgelöst von konkreten Fristen umgesetzt werden können.

Mit Festlegung des Wahltermins erfolgen die fristengebundenen Vorbereitungen

Den genauen Wahltermin innerhalb der 60-Tage-Frist nach Auflösung des Bundestages legt der Bundespräsident fest. Im Falle einer Auflösung des Bundestages ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Termine und Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. Die Rechtsverordnung wird im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Bei bisherigen Neuwahlen wurden die bei einer „regulären“ Bundestagswahl geltenden Fristen, etwa zur Anzeige der Beteiligung an der Wahl oder zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen und Landeslisten, in der Regel halbiert. Im Falle einer Neuwahl wird auch die Bundeswahlleiterin die Öffentlichkeit umgehend über die geltenden Termine und Fristen informieren.

Ab diesem Zeitpunkt wissen die Wahlvorschlagsträger, wann Einreichungsfristen enden und die Sitzungen der Kreis- und Landeswahlausschüsse sowie des Bundeswahlausschusses stattfinden. Die Wahlberechtigten werden insbesondere zu den Fristen für eine Antragsstellung für Briefwahl informiert und die dauerhaft im Ausland lebenden Wahlberechtigten erfahren, wann der letzte Zeitpunkt für die Antragstellung auf Eintragung ins Wählerverzeichnis ist. Für die Wählerinnen und Wähler ergeben sich grundsätzlich gegenüber einer turnusgemäßen Bundestagswahl keine Änderungen. So müssen beispielsweise Personen, die nicht von Amts wegen in die Wählerverzeichnisse eingetragen werden – wie etwa dauerhaft im Ausland lebende Deutsche – erneut Anträge auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen. Auch wer per Briefwahl an der Neuwahl teilnehmen möchte, muss dies beantragen.

Weitere Informationen für Wählerinnen und Wähler sowie für Wahlvorschlagsträger zum Wahlverfahren finden Sie unter: https://www.bundeswahlleiterin.de/ 

Wahltag

Alle Wahlberechtigten haben am Wahltag zwischen 8 und 18 Uhr die Möglichkeit, ihre Stimmen in ihrem Wahllokal abzugeben. Der jeweilige Wahlbezirk mit dem zuständigen Wahllokal ist auf den Wahlbenachrichtigungsbriefen zu finden. Bitte bringen Sie zur Wahl Ihre Wahlbenachrichtigung und/oder Ihren Personalausweis / Reisepass mit. 

Die Wahlbenachrichtigungskarten dienen lediglich als Information für die Bürger*innen und haben rechtlich keine Relevanz. Eine Identifizierung im Wählerverzeichnis ist immer mit Personalausweis oder Reisepass möglich. Dies gilt sowohl für die Briefwahlbeantragung als auch für die Stimmabgabe im Wahllokal. Ist das entsprechende Wahllokal nicht mehr bekannt, kann dieses jederzeit im Wahlamt erfragt werden.

Die Wahlergebnisse der jeweiligen Wahlbezirke und das Norderstedter Gesamtergebnis werden nach der Stimmenauszählung veröffentlicht.

Wahlberechtigung

An der Bundestagswahl kann teilnehmen, wer wahlberechtigt ist und in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben (sog. Auslandsdeutsche).

Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.

Das Wahlrecht kann nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.


Ich bin verhindert - was nun?

Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder zur Entgegennahme des Wahlscheins vorgelegt wird.

Eine Beantragung ist daher in diesem Fall nur persönlich oder schriftlich (nicht elektronisch!) möglich.

Von einer Vollmacht zur Abholung der Unterlagen kann die bevollmächtigte Person nur Gebrauch machen, wenn sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt.

Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich natürlich bei der Antragstellung von einer anderen Person helfen lassen.

Bis wann können Sie einen Wahlschein/Briefwahlunterlagen beantragen?

Sie sollten Ihren Antrag auf einen Wahlschein so frühzeitig wie möglich stellen. Sie müssen hierzu nicht den Erhalt der Wahlbenachrichtigung abwarten.

Ein Wahlschein kann bis spätestens Freitag vor dem Wahltag bis 15:00 Uhr beantragt werden. In besonderen Ausnahmefällen kann ein Wahlschein noch am Wahltag bis 15:00 Uhr im Rathaus in der Wahlzentrale (Zimmer 045 im Erdgeschoss) beantragt werden, zum Beispiel, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. 

Antragsformular für Deutsche im Ausland ohne gemeldeten Wohnsitz in Deutschland

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Das hierfür erforderliche Antragsformular wurde durch den Verordnungsgeber angepasst.

Es gibt nun zwei unterschiedliche Formulare, die in zwei unterschiedlichen Fällen Verwendung finden.

Fall 2 findet nur dann Anwendung, wenn Fall 1 nicht zutrifft.

  • Fall 1:
  • Sie sind Deutsche oder Deutscher,
  • leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
  • sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
  • haben aber nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und
  • dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz)

    → Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2 zur Bundeswahlordnung.

Den ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Antrag können Sie postalisch oder als Scan bzw. Foto per Fax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde) senden.

  • Fall 2:
  • Sie sind Deutsche oder Deutscher,
  • leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
  • sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
  • haben noch nie oder nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten oder dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück,
  • Sie sind aber aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz)

    → Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2a zur Bundeswahlordnung.

Dieser Antrag muss im Original bei der zuständigen Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde oder, wenn eine Anmeldung nie bestand, die Gemeinde mit der Sie nach Ihrer Erklärung am engsten verbunden sind) vorliegen; die Übermittlung des Antrags mittels E-Mail oder Telefax genügt nicht. Der Antrag ist ausschließlich per Post zu versenden.

Stadt Norderstedt

Wahlamt

Rathausallee 50

22846 Norderstedt

Germany

Wir empfehlen, den Antrag möglichst frühzeitig an die Gemeindebehörde zu senden. Dies kann auch jetzt schon erfolgen.

Das Wahlamt sucht tatkräftige Unterstützung!

Wie werde ich Wahlhelfer?

Die Wahlvorstände und damit die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer werden vor jeder Wahl von den Gemeindebehörden berufen. Sie sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden.

Melden Sie sich jetzt gleich an: https://www.norderstedt.de/redirect.phtml?extlink=1&La=1&url_fid=3224.1401.1 

Wie setzt sich ein Wahlvorstand zusammen?

Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind Mitglieder von Wahlvorständen.

Wahlvorstände bestehen für jeden Wahlraum aus

  • einer Wahlvorsteherin oder einem Wahlvorsteher,
  • einer stellvertretenden Wahlvorsteherin oder einem stellvertretenden Wahlvorsteher und
  • aus weiteren drei bis sieben Beisitzern.      

Welche Aufgaben habe ich als Wahlhelferin oder Wahlhelfer in einem Wahlvorstand?

Ein Wahlvorstand hat unter anderem folgende Aufgaben:

  • Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl
  • Sorge für Ruhe und Ordnung im Wahlraum
  • Überprüfung der Wahlberechtigung auf Grund des Wählerverzeichnisses
  • Überprüfung von Wahlscheinen
  • Ausgabe des Stimmzettels
  • Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis
  • Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels,
  • Gegebenenfalls Hilfeleistung bei Stimmabgabe von Wählerinnen und Wählern mit Behinderung
  • Zählung der Wähler
  • Zählung der Stimmen
  • Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Rahmen einer sogenannten Schnellmeldung, die an die Gemeindebehörde weitergeleitet wird
  • Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer des Wahlvorstandes eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen ist.

Die Wahlvorstände müssen bereits vor Öffnung der Wahllokale um 8:00 Uhr Vorbereitungen treffen. Bis 18:00 Uhr sind die Wahllokale geöffnet. Danach folgt die Auszählung. Diese kann – je nach Umfang der Wahl – einige Stunden dauern.

Erfrischungsgeld:

Für die Übernahme des Ehrensamtes erhält jede* Wahlhelfer*in ein Erfrischungsgeld in Abhängigkeit der übernommenen Tätigkeit. Diese gestalten sich wie folgt:

Urnenwahllokal:

Vorsteher*in: 100,00 €

Schriftführung: 80,00 €

Beisitzer*in: 50,00 €

Briefwahllokal:

Vorsteher*in: 80,00 €

Schriftführung: 60,00 €

Beisitzer*in: 50,00 €

Weitergehende Informationen erhalten Sie über die FAQs oder über das Wahlhelferlexikon. Auf der Seite Schulung werden wir zu gegebener Zeit die Schulungsinhalte für Sie bereitstellen. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und Spaß dabei!

Und hier können Sie sich als Wahlhelferin oder Wahlhelfer anmelden. Bitte geben Sie in diesem Online-Formular Ihren Vor- und Nachnamen, Ihre Anschrift, Ihr Geburtsdatum sowie Ihre Telefonnummer an. Teilen Sie uns bitte auch mit, in welcher Funktion und ggf. in welchem Wahllokal sie tätig sein möchten. Mit dem Ausfüllen des Online-Formulars stimmen Sie der Speicherung und Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten zu. Diese werden nur zum Zwecke für das Wahlhelfer-Ehrenamt verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.

Bei Rückfragen melden Sie sich gern bei uns!


Kontakt

Wahlamt
Ordnungsamt

Rathausallee 50
22846 Norderstedt


Informationen und rechtliche Grundlagen

Wichtige Informationen zur Bundestagswahl finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundeswahlleiterin sowie des Landeswahlleiters.