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Parkausweis für Schwerbehinderte

Nr. 99108009012000

Parkausweis für Schwerbehinderte

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Corona-Krise das Rathaus nur sehr eingeschränkt geöffnet ist.

Bitte nutzen Sie daher für die Beantragung Ihres Parkausweises folgenden Möglichkeiten:

Per Mail: Bitte senden Sie die o.g. erforderlichen Unterlagen als Scan oder Foto an die E-Mail-Adresse verkehrsaufsicht@norderstedt.de.

Per Post: Bitte senden Sie die o.g. erforderlichen Unterlagen als Kopie per Post an die unten genannte Adresse oder geben diese direkt an der Information im Rathaus ab.

Der Parkausweis und der dazugehörige Bescheid werden Ihnen dann zeitnah von der Verkehrsaufsicht zugesandt.

Danke für Ihr Verständnis.

Wissenswertes

Schwerbehinderte Menschen, die ihren Hauptwohnsitz in Norderstedt haben, können bei der Straßenverkehrsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen Parkausweise erhalten, die ihnen das Parken auf speziellen, durch ein Zusatzzeichen mit einem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Parkplätzen („Behindertenparkplätze“) erlauben und/oder andere Parkerleichterungen einräumen.

Um auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken zu dürfen, benötigt man einen blauen Parkausweis: den "Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union". Zusätzlich gibt es noch den bundeseinheitlichen orangenen und den gelben Parkausweis (Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz), den man unter bestimmten Voraussetzungen gebührenfrei erlangen kann (Gültigkeit für max. 5 Jahre).

Die Parkausweise sind personenbezogen und nicht auf andere übertragbar. Sie sind nicht auf ein bestimmtes Auto eingetragen, sondern auf den Inhaber des jeweiligen Ausweises. Daher können die Parkausweise immer dann zum Einsatz kommen, wenn die berechtigte Person fährt oder gefahren wird.

blauer Parkausweis (EU-einheitlich)

Der EU-einheitliche blaue Parkausweis gilt in den Ländern der Europäischen Union. Nur dieser Parkausweis berechtigt zum Parken auf entsprechend gekennzeichneten Behindertenparkplätzen.

Um den blauen Parkausweis zu beantragen benötigt man einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen

  • aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)

oder

  • Bl (Blindheit)
  • Außerdem können seit Anfang 2009 folgende Personen den blauen Parkausweis erhalten:
  • contergangeschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie)
  • und Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (zum Beispiel Amputation beider Arme)

Der blaue Parkausweis erlaubt:

  • auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sogenannten Behindertenparkplätzen) zu parken.
  • Außerdem berechtigt der blaue Parkausweis auch zu folgendem, wenn es in der Nähe keine verfügbare Parkmöglichkeit gibt:
  • bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist. Für bestimmte Haltverbotsstrecken können auf Antrag auch längere Parkzeiten genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben,
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
  • auf Parkplätzen für Bewohner mit ausgelegter Parkscheibe bis zu drei Stunden zu parken,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken und
  • in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände - soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird - zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht

orangener Parkausweis (bundeseinheitlich)

Der orangene Parkausweis berechtigt nicht zum Parken auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, er bietet jedoch eine Reihe von Erleichterungen beim Parken.

Einen Anspruch auf die orangene Ausnahmegenehmigung und somit auf die Parkerleichterungen haben:

 

schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).

  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

Der orangene Parkausweis erlaubt:

  • im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe eingestellt werden),
  • im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind („Parkplatz“ oder „Parken auf Gehwegen“) und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
  • in entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken und
  • auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner  mit ausgelegter Parkscheibe bis zu drei Stunden zu parken,
    • sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

gelber Parkausweis“ (Parkerleichterung)

Der gelbe Parkausweis berechtigt nicht zum Parken auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, er bietet jedoch eine Reihe von Erleichterungen beim Parken.Einen Anspruch auf die gelbe Ausnahmegenehmigung und somit auf die Parkerleichterungen haben:

  •  schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und einem GdB von wenigstens 70 und max. Gehstrecke von  ca. 100 m
  • oder wegen erheblicher vorübergehender oder noch nicht amtlich anerkannter dauernder Gehbehinderung / Mobilitätsbeeinträchtigung (max. Gehstrecke 100 m). Eine entsprechende Bescheinigung des behandelnden (Fach-) Arztes ist beizufügen.

Der gelbe Parkausweis erlaubt:

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist und im Bereich des Zonenhalteverbots mit ausgelegter Parkscheibe bis zu drei Stunden parken,
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots, in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer überschreiten,
  • an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ oder „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus parken,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit parken,
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung.
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden parken und
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,
  • sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
  • Der gelbe Parkausweis besitzt nur die Gültigkeit in folgenden Bundesländern:
  • Schleswig-Holstein
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Rheinland-Pfalz

Erforderliche Unterlagen

Bei Erstausstellung:

  • Schwerbehindertenausweis
  • Personalausweis
  • Passbild (nur für blauen Parkausweis)
  • ggf. ärztliches Attest (nur für den gelben Parkausweis)
  • ggf. Vollmacht für die Beantragung eines Parkausweises
    (Falls Ihr momentaner Gesundheitszustand keinen Besuch im Rathaus zulässt, können Sie gerne eine Person Ihres Vertrauens schicken.)

 

Bei Verlängerung:

  • Schwerbehindertenausweis
  • Personalausweis
  • Passbild (nur für blauen Parkausweis)
  • „alte“ Parkkarte
  • „alte“ schriftliche Genehmigung
  • ggf. ärztliches Attest (nur für den gelben Parkausweis)
  • ggf. Vollmacht für die Beantragung eines Parkausweises
    (Falls Ihr momentaner Gesundheitszustand keinen Besuch im Rathaus zulässt, können Sie gerne eine Person Ihres Vertrauens schicken.)

Rechtsgrundlagen

  • § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO)

Schwerbehindertenausweis

Den Schwerbehindertenausweis bekommen Sie beim Landesamt für soziale Dienste Lübeck (LAsD). Von dort wird die medizinische Beurteilung und Einstufung (Merkzeichen und Grad der Behinderung) vorgenommen.

Anträge erhalten Sie hier oder an der Information des Rathauses.

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