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Gefährliche Hunde: Erlaubnis für die Haltung – Voraussetzungen an die Haltung

Gefährliche Hunde müssen in Schleswig-Holstein außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine geführt werden. Die Leine darf höchstens zwei Meter lang sein. Daneben müssen diese Hunde einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen, sofern keine behördliche Ausnahmegenehmigung vorliegt.

Nach dem zum 01.01.2016 in Kraft getretenen Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) vom 26.06.2005 gelten Hunde als gefährlich, wenn sie einen der in § 7 Satz 1 HundeG aufgeführten Tatbestände erfüllt haben und die zuständige Behörde die Gefährlichkeit festgestellt hat.

Um einen gefährlichen Hund halten zu dürfen, braucht man eine Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur dann erteilt, wenn der Halter / die Halterin volljährig ist und die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde besitzt, d.h.:

- nicht wegen einer Tat im Sinne von § 11 HundeG belangt wurde, vorbestraft ist.

- nicht wiederholt oder gröblich gegen die in § 11 Nr. 1 Buchstabe b HundeG genannten Gesetze verstoßen hat.

- Sachkundig ist, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten, einen gefährlichen Hund sicher halten und führen kann und dies durch eine Sachkundeprüfung im Sinne von § 4 HundeG nachgewiesen hat.

- Ungeeignet zur Führung eines gefährlichen Hundes sind Kinder oder gebrechliche Menschen.

- Ebenfalls ungeeignet sind Alkohol- oder Drogenabhängige sowie Frauen und Männer, die geschäftsunfähig sind.

Der Hund muss außerdem haftpflichtversichert und mit einem Transponder gekennzeichnet sein.

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsbehörde).

Welche Unterlagen werden benötigt?

- Führungszeugnis,

- Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung,

- Sachkundeprüfung gem. § 4 HundeG.

Welche Gebühren fallen an?

- Erteilung einer Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 8 Abs. 1 HundeG) = 100,00 ¤,

- Rücknahme einer Einstufung als gefährlicher Hund (§ 7 Abs. 4 HundeG) = 100,00 ¤,

- Befreiung von der Maulkorbpflicht (§ 14 Abs. 4 HundeG) = 50,00 ¤,

- Erteilung einer Bescheinigung über die Eignung zum Führen eines gefährlichen Hundes (§ 14 Abs. 6 HundeG) = 50,00 ¤,

- Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder (§ 17 HundeG) = 20,00 ¤,

Rechtsgrundlagen in den zurzeit geltenden Fassungen:

- Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) vom 26.06.2015 (GVOBl. S. 193)

- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15.10.2008 (GVOBl. S. 383)

Rechtsgrundlagen zum Landesrecht, s. www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de und zum Bundesrecht, s. www.gesetze-im-internet.de

Was sollte ich noch wissen?

Die zuständige Behörde kann gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 HundeG für bestimmte gefährliche Hunde auf Antrag eine Befreiung von der Maulkorbpflicht erteilen, wenn die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 13 Abs. 1 HundeG) nachgewiesen ist. Auf Antrag kann die zuständige Behörde feststellen, dass bei dem Hund nach fachlichem Ermessen zukünftig keine weiteren Verhaltensweisen zu befürchten sind, wie Sie bei der Annahme der Gefährlichkeit zugrunde gelegt worden sind (§ 7 Abs. 4 HundG).

Bitte beantragen Sie die Unterlagen zur Erlaubniserteilung erst nach der Antragstellung. Das erforderliche Formular (Antrag) erhalten Sie bis auf Weiteres im hier angegebenen Fachbereich:

Antrag auf Erlaubnis - § 9 Abs. 1 HundeG

Merkblatt Erlaubnis - §§ 8, 9 Abs. 1 HundeG