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Bürgerservice von A-Z

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Meldepflicht

Nr. 99115005104000

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Wohnung beziehen oder aus einer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich bei der Meldebehörde an- beziehungsweise abmelden.
Wenn Sie im Inland umziehen, brauchen Sie sich nicht abzumelden. Eine Abmeldung Ihrer Wohnung ist also nur noch dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland ziehen oder eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnung) aufgeben.
Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit und davon, ob die meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen (zum Beispiel Hausbesetzung) oder ob sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Wohnung im Sinne des Meldegesetzes
· ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
· die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr.
· sind auch Wochenendhäuser, Gemeinschaftsunterkünfte, Zimmer in Untermiete und reine Schlafstellen, die zumindest gelegentlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Auf Größe und Beschaffenheit kommt es nicht an.
· Ausnahme: Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung, die übrigen sind Nebenwohnungen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

· Personalausweis oder Reisepass
· Wohnungsgeberbescheinigung

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt).

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Rechtsgrundlage

§§  17, 23 und 54 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG).

Was sollte ich noch wissen?

Wenn Sie Ihrer Meldepflicht nachkommen, ersparen Sie sich unnötige Probleme und Ärger. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses.

Darüber hinaus kann Ihnen eine Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro nach § 54 Abs. 3 BMG drohen.

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