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Baumschutz allgemein


Seit 2016 gibt es in Norderstedt wieder eine Ortssatzung zum Schutz des Baumbestandes. Zusätzlich sind im Stadtgebiet verschiedene Einzelvorschriften in Bezug auf Baumschutz wirksam, wie z. B. (Festsetzungen zum Anpflanzen und / oder zum Erhalt von Bäumen in Bebauungsplänen, Innen-/ Außenbereichssatzungen, oder direkte Wirkung des Landesnaturschutzgesetzes). Dabei sind unterschiedliche Zuständigkeiten wirksam, die im Einzelfall zu prüfen sind. Daher ist vor allen geplanten Baumfällungen ein Baumfällantrag beim Fachbereich Natur und Landschaft der Stadt Norderstedt zu stellen.

Schutz von Landschafts- bzw. Ortsbildprägenden Bäumen durch das Landesnaturschutzgesetz

Nach dem Landesnaturschutzgesetz von Schleswig-Holstein stehen Bäume, die aufgrund ihrer Größe, ihres Alters, ihrer Gesamterscheinung, ihrer standörtlichen Eigenart oder ihrer Schönheit herausragen, unter dem besonderen Schutz der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Bäume oder Baumgruppen fallen unter diese Bestimmungen, wenn ihre Beseitigung als Lücke oder nachhaltiger Verlust für das Landschafts- und Ortsbild empfunden würde. Die Gefährdung oder Beseitigung eines Baumes mit besonderer Bedeutung stellt als erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes einen Eingriff dar. Das Fällen von Bäumen oder sonstige Eingriffe in Baumbestand, der im Landesnaturschutzgesetz geschützt ist, ist ebenso genehmigungs- und ausgleichspflichtig. Dies kann z.B. auch Birken oder Nadelbäume betreffen, die nicht durch die Norderstedter Baumschutzsatzung geschützt sind.

Durch Bebauungsplan geschützte Bäume


Der Bebauungsplan (B-Plan) ist als Satzung eine Rechtsnorm, in der auf Grundlage des § 9 Baugesetzbuches (= BauGB) Grünflächen und Baumbestand als zu erhalten und zu schützen festgesetzt werden können. Mit diesen Festsetzungen sichert die Stadt Norderstedt Bäume, Knicks und Grünflächen von allgemeinem Wert für das Stadtbild und das Kleinklima und erfüllt die Auflagen der Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB. Städtebauliche Gründe für Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 sind z. B. die Erhaltung einer Bepflanzung (z. B. Baumbestände), die den Charakter einer Wohnsiedlung prägt oder den Übergang in die Landschaft herstellt. Ferner kann es die Erhaltung eines durch Bepflanzung geprägten Straßenbildes (entsprechende Vorgartengestaltung) und Sicherung von Teilen der Stadtlandschaft im Rahmen der Bebauung sein. Schließlich kann es aber auch die Abschirmung oder Trennung unterschiedlicher Baugebiete und sonstiger Nutzungen (z. B. von Gemeinbedarfsanlagen und Stellplätzen) innerhalb der Baugebiete oder in ihrer Nachbarschaft, insbesondere auch bei größeren Gemeinschaftsstellplätzen sein.
 
Die Festsetzungen tragen wesentlich zur Begrünung von Baugebieten bei und sorgen gerade innerhalb einer stark verdichteten Bebauung für einen wohltuenden notwendigen Ausgleich (Naherholung, Wohlfahrtswirkung und Kleinklima, wie Luftfeuchte, Schattenspendung, Staubbindung, Sauerstoffproduktion). Die Festsetzungen sind bindend und gehören zu den Grundzügen einer ausgewogenen städtebaulichen Planung. Eine Befreiung oder Abänderung von den Festsetzungen ist nur sehr begrenzt möglich.
 
Die Grundkonzeption des B-Planes darf nicht berührt werden. Erste B-Pläne gibt es schon seit ca.1958. Es gibt zahlreiche B-Pläne, die z. T. geändert oder erweitert wurden. Es ist daher für den Bürger zweckmäßig, bei geplanten Eingriffen oder Beseitigungen in Baumbestand und Grünflächen beim Fachbereich Natur und Landschaft der Stadt Norderstedt Auskunft einzuholen, um eine rechtssichere Auskunft zu erhalten. So können Rechtsverstöße mit unangenehmen Folgen vermieden werden.

Schutz von Straßenbäumen

Straßenbäume sind ihrer Bedeutung entsprechend im Straßen- und Wegegesetz gemäß § 18a gesondert geschützt. In dem Gesetz werden die Straßenbaulastträger (dazu gehört auch die Stadt Norderstedt) aufgefordert, Straßen zu begrünen. Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben nach Rechtslage die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden. Zivilrechtliche Ansprüche gegen störende Auswirkungen von öffentlichen Straßenbäumen sind nicht möglich, da sie durch das Straßen- und Wegerecht überlagert werden und dort eine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht besteht. Ausnahmen sind nur in Extremfällen möglich und dürfen den Bestand nicht gefährden.