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einfache Melderegisterauskunft

Nr. 99115004000000

Leistungsbeschreibung

Jeder kann über eine dritte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten.
MelderegisterauskünfteHierbei handelt es sich um die einfache Melderegisterauskunft oder die erweiterte Melderegisterauskunft.

Einfache Melderegisterauskunft: Wenn eine Person oder eine private Stelle zu einer anderen Person Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nach § 44 Absatz 1 oder § 49 Bundesmeldegesetz (BMG) nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen:

  • Familienname,
  • Vornamen,
  • Doktorgrad und
  • derzeitige Anschriften sowie,
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft im schriftlichen Verfahren nach § 44 Absatz 1 BMG ist nur zulässig, wenn

  1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und
  2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke
    1. der Werbung oder
    2. des Adresshandels,

es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt.

Die einfache Melderegisterauskunft kann auch im automatisierten Verfahren nach § 49 BMG erteilt werden. Die Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn

  1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die betroffene Person sowohl mit Familienname oder früheren Namen und mindestens einem Vornamen sowie mit zwei weiteren auf Grund von § 3 Absatz 1 BMG, ausgenommen die Nummern 1 bis 4, 7, 10 und 11, gespeicherten Daten bezeichnet hat und
  2. die Identität der betroffenen Person durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten der betroffenen Person eindeutig festgestellt worden ist.

Erweiterte Melderegisterauskunft: Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf die Meldebehörde eine erweiterte Melderegisterauskunft zu einer Person erteilen, die zusätzlich folgende Daten enthält:

  • Tag und Ort der Geburt, bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  • frühere Vor- und Familiennamen,
  • Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht),
  • Staatsangehörigkeiten,
  • frühere Anschriften,
  • Tag des Ein- und Auszugs,
  • Familienanme und Vornamen sowie Anschrift der gesetzlichen Vertreter,
  • Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners,
  • Sterbetag und -ort.

Die Meldebehörde hat die betroffene Person über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen.

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt). Eine einfache Melderegisterauskunft können Sie auch online über den Schleswig-Holstein-Service beantragen.

◾Melderegisterauskunft

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei erweiterten Melderegisterauskünften ist das berechtigte Interesse für die Auskunftserteilung glaubhaft zu machen. Welche Gebühren fallen an?

◾12,00 Euro für eine einfache Melderegisterauskunft (schriftliche oder persönliche Anfrage),

◾16,00 Euro für Melderegisterauskünfte mit größerem Verwaltungsaufwand,

◾5,00 Euro für eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft (Anfrage über das Internet),

◾5,50 Euro für eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft (Anfrage über das Internet) durch registrierte Großanfrager,

◾14,00 Euro für erweiterte Melderegisterauskünfte.

◾Bei gewerblichen Zwecken zusätzlich 1,00 Euro, gewerbliche Zwecke sind beispielsweise: Adressabgleich, Adressermittlung, Aktualisierung eigener Bestandsdaten.

◾Bei Einwilligungen zu Adresshandel- und Werbezwecken zusätzlich 2,00 Euro.

Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind beziehungsweise sich den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.

Rechtsgrundlage

◾§§ 44 und 49 Bundesmeldegesetz (BMG),

◾Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 5.1.2 - VwGebV.

◾§§ 44 ff. BMG

◾VwGebV

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