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Spielgerätesteuer


Die Spielgerätesteuer beziehungsweise Vergnügungssteuer ist eine Automatensteuer, die von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Aufsteller von Spielgeräten. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.

Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Geräte (Nettokasse) bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen. Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit wird der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt.

Steuersätze



(Auszug aus § 6 der Spielgerätesteuersatzung)

  • Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen u. ä. Unternehmen: 15% der Nettokasse
  • Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit 
    • in Spielhallen u. ä. Unternehmen = 100,- €
    • in den übrigen in § 1 Abs. 1 der Spielgerätesteuersatzung genannten Orten = 51,- €
    • für Automaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben = 300,- €.