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Reisepass: Verlustanzeige

Nr. 99085001014003

Leistungsbeschreibung

 
Sofern Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie einen Express-Reisepass beantragen. Dieser wird innerhalb von 4 Werktagen ausgestellt, wenn Sie bis 12:00 Uhr morgens beantragt wird.
Abgesehen von der schnelleren Lieferung handelt es sich bei einem Expresspass um einen ganz normalen Reisepass.

Welche Unterlagen werden benötigt?

· Antragsteller muss persönlich anwesend sein
· Reisepass oder Personalausweis, Kinderausweis oder Kinderreisepass
· letzte Personenstandsurkunde (für Ledige: Geburtsurkunde; für Verheiratete, Geschiedene, Verwitwete: Heiratsurkunde aus der die Namensführung hervorgeht)
· aktuelles, biometrisches Passbild mit einem einfarbigen hellen Hintergrund
· bei Personen unter 18 Jahren muss mind. ein gesetzlicher Vertreter bei der Beantragung anwesend sein. Gleichzeitig sind die Unterschriften bzw. Vollmachten und Ausweise sowie ggf. Sorgerechtsbeschluss / Negativbescheinigung vorzulegen

Welche Gebühren fallen an?

· 69,50 Euro für einen Express-Reisepass, sofern der Ausweisinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist
· 102,00 Euro für einen Express-Reisepass in allen anderen Fällen

Ansprechpunkt

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Passbehörde).

Hinweise (Besonderheiten)

Sofern Sie kurzfristig einen Ersatz benötigen, kann Ihnen

  • ein Expresspass (Bearbeitungsdauer maximal 72 Stunden) oder
  • ein vorläufiger Reisepass (Gültigkeit maximal 1 Jahr)

ausgestellt werden.

Volltext

Ist der Reisepass abhanden gekommen, das heißt, der Reisepass ist unauffindbar, verloren gegangen oder entwendet worden, hat die Ausweisinhaberin / der Ausweisinhaber die Pflicht, der Passbehörde unverzüglich den Verlust anzuzeigen.

Sollte der Reisepass wieder gefunden werden, so ist dies ebenfalls unverzüglich der Passbehörde anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Geeignete Nachweise zur Feststellung Ihrer Identität (zum Beispiel amtliche Lichtbildausweise oder Führerschein).

Kosten

Keine

Frist

Die Verlustanzeige sollte im eigenen Interesse möglichst zügig erstattet werden.

Rechtsgrundlage(n)

Teaser

Ist der Reisepass unauffindbar, verloren gegangen oder entwendet worden, muss der Verlust unverzüglich bei der Passbehörde angezeigt werden.