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Geburtsnamen wiederannehmen

Nr. 99083001011005

Leistungsbeschreibung
Die Namenserklärung beschreibt den Vorgang, im Zusammenhang mit einer Personenstandsänderung den Familiennamen zu wechseln. Nachnamenserklärungen können unter anderen in folgenden Fällen erfolgen:
Bei Kindern:
    * Namenserteilung durch die Mutter mit Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils
    * Namenserteilung durch die Mutter und deren Ehemann
    * Neubestimmung des Geburtsnamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge durch die Eltern
    * Anschlusserklärung an eine Namensänderung der Eltern oder eines Elternteils
    * erstmalige Bestimmung eines Geburtsnamens nach Geburt des Kindes im Ausland
Bei Ehegatten:
    * nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens, zum Beispiel nach Eheschließung im Ausland
    * Erklärung eines Doppelnamens (Voranstellung und Anfügung eines Namens an den Ehenamen) durch einen Ehepartner
    * Wiederannahme des früheren Namens nach Auflösung der Ehe
 
Desweiteren sind Namenserklärungen für Spätaussiedler nach § 94 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) sowie Angleichungserklärungen gemäß  Art. 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) möglich.
Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namenserklärung beziehungsweise Namensänderung möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden.
Achtung: Namensrechtliche Erklärungen sind grundsätzlich unwiderruflich !
 
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Standesamt Ihres Wohnsitzes. Das Standesamt leitet die Erklärung dann an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt weiter. Zuständig ist 
    * bei Ehegatten: das Standesamt des Eheschließungsortes
    * bei Kindern: das Standesamt des Geburtsortes
Liegen diese Orte nicht in der Bundesrepublik, kann auch das Wohnortstandesamt für die Entgegennahme und die Wirksamkeit der Erklärung zuständig sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen vorzulegen sind, ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Erkundigen Sie sich bitte vorab bei dem Standesamt, bei dem Sie die Namenserklärung abgeben wollen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für eine namensrechtliche Erklärung beträgt 30,00 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?
    * Die Namenserklärung wird mit Entgegennahme durch das zuständige Standesamt wirksam.
    * Wird die Namenserklärung bei einem unzuständigen Standesamt abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie dem zuständigen Standesbeamten (Standesamt der Eheschließung beziehungsweise des Geburtsortes) zugegangen ist.