Geldwäscheprävention in Norderstedt
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.
Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern. Zur Verhinderung der Geldwäsche müssen die Unternehmen in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen, Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner einholen (Know-your-Customer-Prinzip = Kenne Deinen Kunden). Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen.
Die dafür erforderlichen Maßnahmen sollen nicht nach einem starren Regelwerk, sondern risikoorientiert ergriffen werden. Anhand einer individuellen Analyse soll der Verpflichtete die konkret für seine Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken erkennen und den Missbrauch zu Geldwäschezwecken durch jeweils geeignete Maßnahmen verhindern. Ob diese Pflichten erfüllt werden, wird durch die jeweilige Aufsichtsbehörde überwacht.
Weitere Informationen zum Geldwäschegesetz erhalten sie auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums
(http://www.schleswig-holstein.de/MWV/DE/Service/Geldwaesche/Geldwaesche_node.html)
Verpflichtete nach dem GwG
unter der Überwachung der Stadt Norderstedt:
Finanzunternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr.3 GwG)
Finanzunternehmen im Sinne des GwG sind alle Unternehmen, die im Schwerpunkt eine der in § 1 Abs. 3 Kreditwesengesetzes (KWG) genannten Tätigkeiten ausüben, jedoch nicht als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute, Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht (BaFin) unterstehen und ohne deren Erlaubnis tätig werden dürfen. Dies sind im Wesentlichen Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht
- Beteiligungen zu erwerben und zu halten,
- Forderungen anzukaufen, ohne dabei das Factoring-Geschäft zu betreiben,
- andere bei der Anlage in Finanzinstrumente zu beraten (§ 34c GewO) oder
- andere Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit
verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von
Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten (Mergers & Acquisitions).
Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG)
Dies betrifft spezifische Dienstleistungen gem. der Aufzählung und erfasst z.B. das gewerbliche Anbieten von Vorratsgesellschaften.
Ausgenommen sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Wirtschaftsprüfer.
Immobilienmakler (§ 2 Abs. 1 Nr.10 GwG)
Immobilienmakler werden aufgrund einer Erlaubnis nach § 34c GewO tätig.
Güterhändler (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG)
Der Begriff „Personen die mit Gütern handeln“ erfasst alle Handeltreibenden von beweglichen Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können. Dies betrifft alle beweglichen körperlichen Gegenstände des Handels- und Geschäftsverkehrs einschließlich landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher und bergbaulicher Erzeugnisse, d.h. jedes Gut, das im Verkehr wie eine Ware behandelt wird. Regelmäßig liegt einem solchen Geschäft ein Kaufvertrag zu Grunde.