Beseitigung von Anlagen beantragen
Nr. 99012001000000Amt für Bauordnung und Vermessung
Die Kolleginnen und Kollegen des Amtes für Bauordnung und Vermessung stehen Ihnen gern wie folgt zur Verfügung:
Team Bauaufsicht
Anliegen | Telefon | |
Bauaktenarchiv | bauaufsicht@norderstedt.de | 040 535 95 250 |
Bauantrag, Genehmigungsfreistellung, Anzeige Beseitigung von Anlagen | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Bauaufsicht | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Bauberatung | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Baulasten, Baulastenverzeichnis, Baulastlöschung (öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung) | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Bauprodukte / Bauarten: Hersteller und Anwender - Nachweis der Sachkunde und Erfahrung | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Bauvorbescheid (Bauvoranfrage) | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Beseitigung von (baulichen) Anlagen | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Fliegende Bauten | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Genehmigungsfreistellung | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Hausnummernvergabe | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Lagepläne | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Nachbarschafts-Grundstücksangelegenheiten | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Nutzungsänderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Teilung von Grundstücken | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Verfahrensfreie Bauvorhaben | bauaufsicht@norderstedt.de |
040 535 95 250 |
Team Beiträge
Anliegen | Telefon | |
Anliegerbescheinigung | beitraege@norderstedt.de | 040 535 95 622 |
Erschließungsbeiträge | beitraege@norderstedt.de |
040 535 95 223 |
Straßenbaubeiträge/Straßenausbaubeiträge | beitraege@norderstedt.de | 040 535 95 224 |
Volltext
Für die Beseitigung von (baulichen) Anlagen gelten bestimmte Regelungen.
Die Beseitigung der in § 61 Abs. 3 Satz 1 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) genannten Anlagen ist verfahrensfrei, soweit es sich nicht um Kulturdenkmale handelt.
Für die Beseitigung nicht verfahrensfreier Anlagen und Gebäude ist ein Anzeigeverfahren nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ff. LBO erforderlich.
Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften (zum Beispiel nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht) erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird.
Ansprechpunkt
- An die Kreise oder kreisfreien Städte oder
- an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsicht sbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).
Erforderliche Unterlagen
Für die Anzeige werden Bauvorlagen gemäß Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) benötigt.
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Frist
Die beabsichtigte Beseitigung ist mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen.