Sprungziele
Inhalt

Bürgerservice von A-Z

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Kirchenaustritt

Nr. 99073001022000

Kirchenaustritt

Ein Kirchenaustritt muss in Schleswig-Holstein beim Standesamt des Wohnsitzes erfolgen.

Voraussetzungen:

Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten abgegeben werden.

Eine schriftliche Austrittserklärung ist möglich; die Unterschrift des Erklärenden muss dann jedoch notariell beglaubigt sein.

Nutzen Sie gerne unsere nebenstehenden Kontaktdaten, um telefonisch einen Termin zu vereinbaren.