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Hunde - Halten und Führen im Stadtgebiet Norderstedt

Das Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) vom 26.06.2015 ist zum 01.01.2016 in Kraft getreten. Es gilt für Hunde, die im Gebiet des Landes Schleswig-Holstein gehalten und geführt werden.

Führen an der Leine

Ein genereller Leinenzwang beim Halten und Führen von Hunden ist in dem Gesetz nicht bestimmt. Davon ausgenommen sind jedoch die allgemeinen Anleinpflichten- und Mitnahmeverbote des § 3 Abs. 2 HundeG. Danach sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen:

- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr

- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,

- in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete,

- bei Mehrfamilienhäusern auf dem gesamten Grundstück und im Gebäude mit Ausnahme der nicht dem Gemeingebrauch unterliegenden selbstgenutzten Räume oder Flächen

- in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln,

- in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,

- auf Friedhöfen,

- auf Märkten und Messen.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

Einschränkungen bei der Mitnahme

Die in § 3 Abs. 3 HundeG genannten Orte begründen ein Mitnahmeverbot von Hunden. Danach ist es verboten, Hunde mitzunehmen in

- Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser,

- Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume und

- Badeanstalten sowie auf Badestellen an Oberflächengewässern im Sinne der Badegewässerverordnung vom 09.04.2008 (GVOBl. SH S. 169),

- auf Kinderspielplätze und Liegewiesen.

Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen.

gesetzliche Vorschriften neben dem Hundegesetz:

Im Übrigen ist zu beachten, dass Hunde im Wald nur angeleint geführt werden dürfen (vgl. §§ 2, 17 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 38 Abs. 2 Nr. 5 c Landeswaldgesetz). Weiter gehende Regelungen zur Erhaltung des Artenschutzes wildlebender Tiere enthält das Landesnaturschutzgesetz. Der § 28 Straßenverkehrsordnung bestimmt, dass Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, von der Straße fernzuhalten sind. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können.

Rechtsgrundlagen zum Landesrecht, s. www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de und zum Bundesrecht, s. www.gesetze-im-internet.de

Hunde in Grünanlagen und im Stadtpark:

§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Hundegesetz spricht von einer Leinenpflicht in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete.

Die Worte umfriedet oder anderweitig begrenzt sprechen für Einfriedung oder Einhegung, d.h. Einbeziehung in einen Schutzbereich. Im Stadtgebiet Norderstedt gibt es keine isoliert liegenden klassischen städtischen Parkanlagen. Charakteristisch für Norderstedt ist das grüne Leitsystem mit seinen sogenannten grünen Wegeverbindungen (vernetzter Verbund von Grünflächen mit z.T. kombinierten Geh- und Radwegen, am Rande von Wiesen- und Gehölzflächen, vorbei an Regenrückhaltebecken, wiesenartigen Überflutungsmulden bzw. den Becken, stellenweise Mündung an größeren parkartigen Grünanlagen). Danach gilt in den Norderstedter Grünanlagen derzeit keine allgemeine Anleinpflicht. Davon ausgenommen ist nur der Stadtpark Norderstedt, der eingefriedet und anderweitig begrenzt worden ist.

Die Hundehalter sind nach dem Hundegesetz verpflichtet ihre Hunde jederzeit so zu halten und zu führen, dass von den Tieren keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Die Person, die den Hund führt, muss ihn jederzeit so beaufsichtigen und auf ihn einwirken können, dass durch den Hund weder Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden (§ 3 Abs. 1 HundeG).

Es ist insoweit Aufgabe der Hundehalter zu beurteilen bzw. zu entscheiden, wann und wo die Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine geführt werden. Insbesondere, wenn die Bindung zwischen Aufsichtsperson und Hund nicht so eng ist, dass der Hund jederzeit wirkungsvoll und sicher unter Kontrolle zu halten ist, sollte der Hund angeleint geführt werden.

Die Halter der als gefährlich eingestuften Hunde müssen in jedem Fall die gesonderten Haltungsbedingungen nach § 14 HundeG beachten. Diese Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums u.a. grundsätzlich an der Leine zu führen und müssen einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. Nur in Ausnahmefällen kann von der Maulkorbpflicht abgesehen werden, wenn der Hund einen Wesenstest bestanden hat, in dem sein sozialverträgliches Verhalten nachgewiesen wurde.

In den extra eingezäunten Hundeauslaufgebieten der Stadt Norderstedt können Hunde ohne Leine herumtollen. Hundefreiläufe befinden sich im Stadtteil Garstedt im Willy-Brandt-Park, Ecke Ochsenzoller Straße/Lütjenmoor:

Ein weiterer Hundefreilauf liegt im Stadtteil Friedrichsgabe (Norderstedt-Mitte) im Rantzauer Forst:

 

Wer seinen Hund in Hamburg ausführen möchte, muss sich an das dort geltende Hundegesetz halten. Dort gilt eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. Inwieweit hiervon Ausnahmen zulässig sind, ist im jeweils zuständigen Bezirksamt der Stadt Hamburg zu erfragen.