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Parkscheinautomaten und Bewohnerparkausweise

Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht der Parkscheinautomaten und erhalten umfassende Informationen zum Thema Bewohnerparkausweis.

 

 

Parkscheinautomaten


Städtische Tiefgaragen und die P+R Anlage in Norderstedt-Mitte sowie die P+R Anlage Friedrichsgabe (Quickborner Straße / AKN Station)

Gemäß politischem Beschluss im Jahr 2017 wurden von der hauptamtlichen Verwaltung in den städtischen Tiefgaragen (TG) und in der P+R Anlage in Norderstedt-Mitte sowie die P+R Anlage Friedrichsgabe 18 Parkscheinautomaten (PSA) aufgestellt.

Be-und Anwohnerparken werde in diesen Bereichen politisch ausgeschlossen.

Nachdem die Freien und Hansestadt Hamburg mit der kostenpflichtigen Bewirtschaftung in ihren P+R Anlagen begonnen hat, wurde die Parkraumbewirtschaftung in den P+R Anlagen seitens der Stadt Norderstedt eingeführt. Hiermit soll der ausweichende Pendlerverkehr und das kostenfreie Dauerparken im öffentlichen Verkehrsraum unterbunden werden. 

Derzeit ist die Bewirtschaftung in der P+R Anlage unter dem Herold-Center in Garstedt ausgeschlossen. Diese P+R Anlage muss grundhaft saniert werden. Solange die Sanierung nicht abgeschlossen ist, erfolgt dort noch keine Bewirtschaftung. Nach der Sanierung wird auch dort das Parken kostenpflichtig.

Eckdaten TG und P+R Anlagen Norderstedt-Mitte und Friedrichsgabe

Parkdauer /-preis            

  • Ticketdauer min. 24 Stunden

  • werktags 8:00 Uhr – 18:00 Uhr

  • Tagesticket     =    2,00 €

  • Wochenticket=  10,00 €

  • Monatsticket   =  40,00 € 

    Zahlungsmöglichkeit:

  • 0,10€ / 0,20€ / 0,50€ / 1,00€ / 2,00€

  • Wechselgeldfunktion

  • Kontaktlose Kartenzahlung

Dokumente

Garstedt rund um das »EKZ-Herold-Center«

Gemäß politischem Beschluss im Jahr 1996 wurdenvon der hauptamtlichen Verwaltung rund um das „EKZ-Herold-Center“ neun Parkscheinautomaten (PSA) aufgestellt.

Ebenfalls wurde in diesem Bereich das Be-und Anwohnerparken politisch beschlossen.

 

Nachdem das „Herold-Center“ die Kostenpflicht im seinem Parkhaus eingeführte hat, wurde die Parkraumbewirtschaftung seitens der Stadt Norderstedt eingeführt, um Kurzzeitparkern im öffentlichen Verkehrsraum einen Parkplatz zu ermöglichen und somit gleichzeitig Dauerparker aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu verdrängen.

 

Ziel ist es, angrenzende Geschäfte durch ständigen Kundenwechsel zu unterstützen und Bewohnern im Gebiet Parkplätze zur Verfügung zu stellen. (Link auf Bewohnerparkausweis).

Ende 2016 wurden die mit Strom betriebenen PSA gegen solarbetrieben PSA (mit Notstromversorgung) ausgetauscht.



Eckdaten

Parkdauer /-preis /-zeitraum:

  • je 30min. = 0,50€

  • max. 2 Std.

  • werktags 8:00 Uhr – 18:00 Uhr

     

    Zahlungsmöglichkeit:

  • 0,10€ / 0,20€ / 0,50€ / 1,00€ / 2,00€

  • Wechselgeldfunktion

  • KEINE Kartenzahlung

Dokumente

Rechtsgrundlage:
Stadtverordnung über Parkgebühren auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt Norderstedt vom 01.10.2018

Kontakt

Amt für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr

Rathausallee 50
22846 Norderstedt


Frau Hamann
Fachbereich Verkehrsflächen, Entwässerung und Liegenschaften

  • Raum: 219
  • Telefon: 040 - 535 95 219
  • Fax: 040 - 535 95 87 219
  • E-Mail: E-Mail

Dokumente

Parkzonen und Parkscheibenpflicht

Im Jahr 2017 wurde das Parkraumbewirtschaftungskonzept politisch beschlossen.

Der Beschluss umfasst neben der kostenpflichtigen Bewirtschaftung mit Parkscheinautomaten (PSA) auch in ausgewählten Bereichen die Parkscheibenpflicht innerhalb öffentlichen Parkflächen und öffentlich gekennzeichneten Parkzonen.

Ziel ist es, angrenzende Geschäfte durch ständigen Kundenwechsel zu unterstützen.                                                                                                       

Es wird auf die öffentliche Beschilderung der Stadt Norderstedt hingewiesen.


Parkzone

Am Anfang und am Ende einer Parkzone wird durch Beschilderung auf die beginnende und endende Zone der Parkscheibenpflicht hingewiesen.

In der Zone kann kostenfrei, zeitbegrenzt innerhalb gekennzeichneter Flächen geparkt werden.

Die Autofahrenden sind gefordert innerhalb der Parkzone selbstständig an die Parkscheibe zu denken und diese sichtbar im Auto auszulegen.

Parkzonen wurden eingerichtet um den „Schilderwald“ deutlich zu verkleinern.

Be-und Anwohnerparken wurde politisch ausgeschlossen.

Parkscheibenpflicht

Die im Konzept beschlossenen öffentlichen Parkflächen in unmittelbarer Nähe zu Einkaufsbereichen wurden mit der Parkscheibenpflicht beschildert.

Hier kann zeitbegrenzt innerhalb gekennzeichneter Flächen geparkt werden.

In der kostenpflichtigen Tiefgarage „Rathaus“ und dem kostenpflichtigen Parkplatz „Alter Heidberg“ werden für „Kurzzeitparker“ gekennzeichnete Stellplätze mit nur Parkscheibenpflicht ausgewiesen.

Eckdaten Parkzone und Parkscheibenpflicht                                                                                                               

Parkdauer:                                                                            

max. 2 Std.

  • parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen

  • werktags 8:00 Uhr – 18:00 Uhr

Kontakt

Ordnungsamt

Rathausallee 50
22846 Norderstedt

Dokumente

Bewohnerparkausweise

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Corona-Krise das Rathaus nur sehr eingeschränkt geöffnet ist.

Bitte nutzen Sie daher für die Beantragung Ihres Parkausweises folgenden Möglichkeiten:

Per Mail: Bitte senden Sie die o.g. erforderlichen Unterlagen als Scan oder Foto an die E-Mail-Adresse verkehrsaufsicht@norderstedt.de.

Per Post: Bitte senden Sie die o.g. erforderlichen Unterlagen als Kopie per Post an die unten genannte Adresse oder geben diese direkt an der Information im Rathaus ab.

Der Parkausweis und der dazugehörige Bescheid werden Ihnen dann zeitnah von der Verkehrsaufsicht zugesandt.

Danke für Ihr Verständnis.

Im Bereich Garstedt (rund um das Herold-Center) sind aufgrund von erheblichem Parkraummangel Bewohnerparkbereiche (mittels Verkehrszeichen) eingerichtet worden.

Um in diesen Bereichen parken zu dürfen, benötigen Sie einen Bewohnerparkausweis, den Sie auf Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde erhalten können.

Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer seinen Hauptwohnsitz im Bereich Garstedt hat und dort tatsächlich wohnt. Jede Bewohnerin/ Jeder Bewohner erhält nur einen Bewohnerparkausweis für ein auf sie/ihn zugelassenes oder nachweislich von ihr/ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.

Bei Kennzeichenänderung ist eine neue Parkkarte zu beantragen. Auch Mitglieder von Car-Sharing-Organisationen können einen Bewohnerparkausweis erhalten.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein)
  • Nutzungsbescheinigung, wenn Sie nicht der Fahrzeughalter sind
  • im Vertretungsfall: Vollmacht mit oben genannten Unterlagen (auch Kopien)
  • „alter“ Parkausweis

Gebühren

  • 20 € pro Ausweis (Gültigkeit für 1 Jahr ab Ausstellungsdatum)

Rechtsgrundlagen

  • §§ 41, 42, 45 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nr. 265
  • Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO)

Downloads

Bewohnerparkzonen Garstedt und Stellplätze

Kontakt

Frau Ebelt
Fachbereich Allgemeine Ordnungsaufgaben

Rathausallee 50
22846 Norderstedt

  • Raum: 201
  • Telefon: 040 53595 931
  • Fax: 040 - 535 31 383
  • E-Mail: E-Mail

Frau Orru
Fachbereich Allgemeine Ordnungsaufgaben

  • Raum: 201
  • Telefon: 040 - 535 95 201
  • Fax: 040 - 535 31 383
  • E-Mail: E-Mail

Frau Gronau
Fachbereich Allgemeine Ordnungsaufgaben

  • Raum: 160
  • Telefon: 040 - 535 95 409
  • Fax: 040 - 535 31 383
  • E-Mail: E-Mail

Frau Rosinsky
Fachbereich Allgemeine Ordnungsaufgaben

Rathausallee 50
22846 Norderstedt

  • Raum: 201
  • Telefon: 040 53595 299
  • Fax: 040 - 535 31 383
  • E-Mail: E-Mail

Parkausweis für Schwerbehinderte

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Corona-Krise das Rathaus nur sehr eingeschränkt geöffnet ist.

Bitte nutzen Sie daher für die Beantragung Ihres Parkausweises folgenden Möglichkeiten:

Per Mail: Bitte senden Sie die o.g. erforderlichen Unterlagen als Scan oder Foto an die E-Mail-Adresse verkehrsaufsicht@norderstedt.de.

Per Post: Bitte senden Sie die o.g. erforderlichen Unterlagen als Kopie per Post an die unten genannte Adresse oder geben diese direkt an der Information im Rathaus ab.

Der Parkausweis und der dazugehörige Bescheid werden Ihnen dann zeitnah von der Verkehrsaufsicht zugesandt.

Danke für Ihr Verständnis.

Wissenswertes

Schwerbehinderte Menschen, die ihren Hauptwohnsitz in Norderstedt haben, können bei der Straßenverkehrsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen Parkausweise erhalten, die ihnen das Parken auf speziellen, durch ein Zusatzzeichen mit einem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Parkplätzen („Behindertenparkplätze“) erlauben und/oder andere Parkerleichterungen einräumen.

Um auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken zu dürfen, benötigt man einen blauen Parkausweis: den "Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union". Zusätzlich gibt es noch den bundeseinheitlichen orangenen und den gelben Parkausweis (Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz), den man unter bestimmten Voraussetzungen gebührenfrei erlangen kann (Gültigkeit für max. 5 Jahre).

Die Parkausweise sind personenbezogen und nicht auf andere übertragbar. Sie sind nicht auf ein bestimmtes Auto eingetragen, sondern auf den Inhaber des jeweiligen Ausweises. Daher können die Parkausweise immer dann zum Einsatz kommen, wenn die berechtigte Person fährt oder gefahren wird.

blauer Parkausweis (EU-einheitlich)

Der EU-einheitliche blaue Parkausweis gilt in den Ländern der Europäischen Union. Nur dieser Parkausweis berechtigt zum Parken auf entsprechend gekennzeichneten Behindertenparkplätzen.

Um den blauen Parkausweis zu beantragen benötigt man einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen

  • aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)

oder

  • Bl (Blindheit)
  • Außerdem können seit Anfang 2009 folgende Personen den blauen Parkausweis erhalten:
  • contergangeschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie)
  • und Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (zum Beispiel Amputation beider Arme)

Der blaue Parkausweis erlaubt:

  • auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sogenannten Behindertenparkplätzen) zu parken.
  • Außerdem berechtigt der blaue Parkausweis auch zu folgendem, wenn es in der Nähe keine verfügbare Parkmöglichkeit gibt:
  • bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist. Für bestimmte Haltverbotsstrecken können auf Antrag auch längere Parkzeiten genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben,
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
  • auf Parkplätzen für Bewohner mit ausgelegter Parkscheibe bis zu drei Stunden zu parken,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken und
  • in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände - soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird - zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht

orangener Parkausweis (bundeseinheitlich)

Der orangene Parkausweis berechtigt nicht zum Parken auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, er bietet jedoch eine Reihe von Erleichterungen beim Parken.

Einen Anspruch auf die orangene Ausnahmegenehmigung und somit auf die Parkerleichterungen haben:

 

schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).

  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

Der orangene Parkausweis erlaubt:

  • im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe eingestellt werden),
  • im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind („Parkplatz“ oder „Parken auf Gehwegen“) und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
  • in entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken und
  • auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner  mit ausgelegter Parkscheibe bis zu drei Stunden zu parken,
    • sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

gelber Parkausweis“ (Parkerleichterung)

Der gelbe Parkausweis berechtigt nicht zum Parken auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, er bietet jedoch eine Reihe von Erleichterungen beim Parken.Einen Anspruch auf die gelbe Ausnahmegenehmigung und somit auf die Parkerleichterungen haben:

  •  schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und einem GdB von wenigstens 70 und max. Gehstrecke von  ca. 100 m
  • oder wegen erheblicher vorübergehender oder noch nicht amtlich anerkannter dauernder Gehbehinderung / Mobilitätsbeeinträchtigung (max. Gehstrecke 100 m). Eine entsprechende Bescheinigung des behandelnden (Fach-) Arztes ist beizufügen.

Der gelbe Parkausweis erlaubt:

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist und im Bereich des Zonenhalteverbots mit ausgelegter Parkscheibe bis zu drei Stunden parken,
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots, in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer überschreiten,
  • an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ oder „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus parken,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit parken,
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung.
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden parken und
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,
  • sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
  • Der gelbe Parkausweis besitzt nur die Gültigkeit in folgenden Bundesländern:
  • Schleswig-Holstein
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Rheinland-Pfalz

Erforderliche Unterlagen

Bei Erstausstellung:

  • Schwerbehindertenausweis
  • Personalausweis
  • Passbild (nur für blauen Parkausweis)
  • ggf. ärztliches Attest (nur für den gelben Parkausweis)
  • ggf. Vollmacht für die Beantragung eines Parkausweises
    (Falls Ihr momentaner Gesundheitszustand keinen Besuch im Rathaus zulässt, können Sie gerne eine Person Ihres Vertrauens schicken.)

 

Bei Verlängerung:

  • Schwerbehindertenausweis
  • Personalausweis
  • Passbild (nur für blauen Parkausweis)
  • „alte“ Parkkarte
  • „alte“ schriftliche Genehmigung
  • ggf. ärztliches Attest (nur für den gelben Parkausweis)
  • ggf. Vollmacht für die Beantragung eines Parkausweises
    (Falls Ihr momentaner Gesundheitszustand keinen Besuch im Rathaus zulässt, können Sie gerne eine Person Ihres Vertrauens schicken.)

Rechtsgrundlagen

  • § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO)

Schwerbehindertenausweis

Den Schwerbehindertenausweis bekommen Sie beim Landesamt für soziale Dienste Lübeck (LAsD). Von dort wird die medizinische Beurteilung und Einstufung (Merkzeichen und Grad der Behinderung) vorgenommen.

Anträge erhalten Sie hier oder an der Information des Rathauses.

Kontakt

Frau Ebelt
Fachbereich Allgemeine Ordnungsaufgaben

Rathausallee 50
22846 Norderstedt

  • Raum: 201
  • Telefon: 040 53595 931
  • Fax: 040 - 535 31 383
  • E-Mail: E-Mail

Frau Orru
Fachbereich Allgemeine Ordnungsaufgaben

  • Raum: 201
  • Telefon: 040 - 535 95 201
  • Fax: 040 - 535 31 383
  • E-Mail: E-Mail

Frau Gronau
Fachbereich Allgemeine Ordnungsaufgaben

  • Raum: 160
  • Telefon: 040 - 535 95 409
  • Fax: 040 - 535 31 383
  • E-Mail: E-Mail

Frau Rosinsky
Fachbereich Allgemeine Ordnungsaufgaben

Rathausallee 50
22846 Norderstedt

  • Raum: 201
  • Telefon: 040 53595 299
  • Fax: 040 - 535 31 383
  • E-Mail: E-Mail