Widmung/Umwidmung von Straßen nach dem StrWG
Die Stadtvertretung hat in ihrer Sitzung vom 13.09.2022 den Beschluss gefasst, die nachfolgend aufgeführten Straßen bzw. Straßenteile nach § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. Seite 631), berichtigt am 29.04.2004 (GVOBl. Schl.-H. Seite 140), in der zurzeit geltenden Fassung dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
1. als Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 3. a) StrWG (Ortsstraßen)
Straßenbezeichnung Flur Gemarkung Flurstücke
Buckhörner Moor 11 Garstedt 888,890, 892,894,896,898,
900,872,889,893,895,897,
887, 891,899
2. als sonstige öffentliche Straße, und zwar als beschränkt öffentliche Straße
im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 4 b) StrWG
Straßenbezeichnung Flur Gemarkung Flurstücke
Buckhörner Moor 11 Garstedt 928
Rad- und Fußweg
3. als sonstige öffentliche Straße, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und keiner anderen Straßen gruppe angehören im Sinne von § 3Abs. 1 Ziff. 4 c) StrWG
Straßenbezeichnung Flur Gemarkung Flurstücke
Bärlauchplatz 11 Garstedt 910
Fußgängerverkehrsfläche
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Oberbürgermeisterin der Stadt Norderstedt, Amt für Bauordnung und Vermessung, Rathausallee 50, 22846 Norderstedt, einzulegen.
Norderstedt, den 20.09.2022
Stadt Norderstedt
Die Oberbürgermeisterin
Gez.
Elke Christina Roeder