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Datum: 16.12.2020

Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Norderstedt

Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Norderstedt

Auf Grund der § 4 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 2 und § 28 Nr. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) zuletzt geändert durch Art. 1 Ges. vom 07.09.2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), der § 1 Abs. 1, §§ 2, 4 und 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) zuletzt geändert durch Art. 6 Ges. vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), § 20 Abs. 8, 9, 10 und 13, §§ 33 und 34 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in der Fassung vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), der §§ 2, 3 und 17 bis 32 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiTaG) vom 12.12.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759) zuletzt geändert durch Art. 27 Ges. vom 08.05.2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220) und der §§ 22, 22a, 24, 90 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163) zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 09.10.2020 (BGBl. I S. 2075) wird gemäß Beschluss der Stadtvertretung vom 08.12.2020 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Allgemeines

  1. Die Stadt Norderstedt betreibt Kindertageseinrichtungen,      die der regelmäßigen täglichen Betreuung von Kindern nach Vollendung des      ersten Lebensjahres bis zur Beendigung des Grundschulbesuches oder einer      vergleichbaren Schule dienen, als eine einheitliche öffentliche      Einrichtung. In besonderen Fällen werden auch Kinder im 1. Lebensjahr      betreut. Kinder mit Beeinträchtigungen      werden in Integrationsgruppen sowie in Einzelintegration betreut, soweit      die personellen und räumlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die      Gruppenstärke dies zulässt.
  2. Die Betreuung erfolgt in der Regel in Krippen-,      Kindergarten-, Integrations- und Hortgruppen. Bei Bedarf können      altersgemischte Gruppen gebildet werden. Die Gruppenbildungen ergeben sich      durch die jeweilige Konzeption der Einrichtung.
  3. Die Aufgaben der Kindertageseinrichtung ergeben      sich aus den §§ 2, 17 bis 32 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG).

§ 2
Aufnahme

  1. Solange      die Nachfrage nach Betreuungsplätzen in den städtischen Einrichtungen      größer als das Angebot ist, ist es erforderlich, ein Auswahlverfahren zu      treffen. Die Auswahl erfolgt nach schriftlichen und öffentlich zugänglichen      Aufnahmekriterien, die unter Mitwirkung der Elternvertretungen und Beiräte      festgelegt werden. Belange der sozialen Dringlichkeit sowie der Vorrang      Norderstedter Kinder gem. § 12 Nr. 1 sind hierbei zu berücksichtigen.
  1. Anträge auf Aufnahme in Krippen-, Kindergarten-,      Integrations- und Hortgruppen der Kindertageseinrichtungen sind im      Elternportal des Landes Schleswig-Holstein oder      mit Antragsvordruck schriftlich bei der Stadtverwaltung einzureichen. Eine      Aufnahme in Hortgruppen ausschließlich für die Betreuungsform Spätdienst      ist nicht möglich. Die Aufnahme in den Krippen-, Kindergarten-,      Integrations- und Hortgruppen erfolgt im Rahmen der Kapazitäten im Laufe      des Jahres.
  2. Die Stadtverwaltung entscheidet im Einvernehmen mit      der Kindertageseinrichtung über die Aufnahme im Einzelfall. Dazu findet in      der Kindertageseinrichtung ein Aufnahmegespräch statt. Im Aufnahmegespräch      wird das der jeweiligen Einrichtung zugrundeliegende und von den      Sorgeberechtigten mitzutragende Betreuungskonzept erläutert. Über jedes Aufnahmegespräch      wird ein Aufnahmeprotokoll gemäß Formblatt gefertigt, welches von den Personensorgeberechtigten      gegenzuzeichnen ist. Die zu Protokoll gegebenen Angaben müssen der Richtigkeit      entsprechen. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, jede      Veränderung der in dem Aufnahmeprotokoll gemachten Angaben – z. B.      telefonische Erreichbarkeit sowie jede Veränderung in ihren persönlichen      Verhältnissen, die für die Betreuung des Kindes wichtig sind – unverzüglich      der Einrichtungsleitung anzuzeigen. Die Entscheidung über die Aufnahme      wird den Personensorgeberechtigten so früh wie möglich mündlich und mit      dem Elternbeitragsbescheid schriftlich mitgeteilt.
  3. Die Aufnahme und Betreuung des Kindes gilt nur für      die Bereiche der Kinderkrippe und des Kindergartens/Integrationsgruppe      oder des Kinderhortes. Sie endet in Kindergarten-/Integrationsgruppen      automatisch mit Erreichen der Altersgrenze, d. h. mit Beginn der      Schulpflicht bzw. der Einschulung      als Kann-Kind (01.08.), sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung      getroffen wird. In Hortgruppen endet das Betreuungsverhältnis spätestens      mit Ende der Grundschulzeit (31.07.), sofern keine anderslautende      schriftliche Vereinbarung getroffen wird.

Vor dem Wechsel vom Kindergarten-/Integrations- in den Hortbereich bedarf es eines erneuten schriftlichen Aufnahmeantrages und einer Entscheidung über die Platzvergabe. Dies gilt ebenfalls bei einem Wechsel zwischen den in § 5 b Nr. 1 u. 2 genannten Betreuungsformen.

Aus pädagogischen Gründen werden bisher in einer städtischen Kindertagesein-richtung betreute Kinder vorrangig in die weiterführenden Betreuungsbereiche
aufgenommen.

§ 3
Beendigung von Betreuungsverhältnissen

  1. Abmeldungen      für den Krippen-, Integrations- und Kindergartenbereich sind seitens der Personensorgeberechtigten      nur schriftlich bei der Stadt Norderstedt,      Fachbereich Kindertagesstätten, mit zweimonatlicher Frist zum      Quartalsende zulässig. Für den Hortbereich sind Abmeldungen nur mit einer      Frist von dreiMonaten zum Ende eines Schuljahres (31.07.) zulässig.      In begründeten Ausnahmefällen – z. B. Wegzug aus Norderstedt, besondere      pädagogische Gründe – kann für Hortkinder im Einzelfall eine vorzeitige      Beendigung des Betreuungsverhältnisses festgestellt werden. Das Ende des      Betreuungsverhältnisses wird durch Bescheid festgestellt.
  2. Für      Neuaufnahmen besteht eine Probezeit von zwei Monaten. Voraussetzung ist,      dass das Kind tatsächlich in die Einrichtung aufgenommen worden ist.      Innerhalb dieser Frist ist durch schriftliche Erklärungeine fristlose Beendigung des      Betreuungsverhältnisses seitens der Personensorgeberechtigten und der Stadt      Norderstedt möglich. Die Probezeit kann      auf Grund von Fehlzeiten durch Urlaub, Krankheit oder Kur sowie in Fällen,      in denen die Betreuungseignung des Kindes noch nicht abschließend      festgestellt werden konnte, bis zu einem Monat von Seiten der Stadt      Norderstedt verlängert werden. Die      Verlängerung der Probezeit wird schriftlich mitgeteilt.
  3. Wenn      die Personensorgeberechtigten für das Auswahlverfahren vorsätzlich oder      grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht oder wesentliche      betreuungsrelevante Sachverhalte verschwiegen haben, hat die Stadt      Norderstedt das Recht, das Betreuungsverhältnis durch Widerruf der      Platzzusage, unter unverzüglicher Mitteilung des wichtigen Grundes in      Textform, zu beenden.
  4. Die      Stadt Norderstedt kann nach vorangegangener schriftlicher Abmahnung und      nach unverzüglichen Mitteilung des wichtigen Grundes in Textform das      Betreuungsverhältnis durch Widerruf der Platzzusage beenden, wenn:
  1. die Personensorgeberechtigten mit der vollständigen Entrichtung oder eines nicht unerheblichen Teils des Elternbeitrags bzw. des Verpflegungsgeldes gem. § 10 für zwei aufeinanderfolgende Monate in Verzug sind oder für einen Zeitraum, der sich über sechs Monate erstreckt, mit der Entrichtung des Elternbeitrags in Höhe eines Betrages in Verzug sind, der den Elternbeitrag von zwei Monaten erreicht. Diese Regelung findet auch Anwendung auf den Hortbereich.
  2. ein Kind länger als zwei Wochen unentschuldigt fehlt,
  3. der Pflege- und Betreuungsaufwand in Ausnahmefällen die Möglichkeiten der Einrichtung übersteigt oder wenn der Entwicklungsstand des Kindes noch keine Betreuung in einer Kindertagesstätte zulässt. Das gilt insbesondere, wenn trotz Beratung fachliche Hilfe nicht in Anspruch genommen oder fachlichen Vorschlägen nicht gefolgt wird.
  4. wiederholt die Betreuungszeiten nach dem jeweiligen Einrichtungskonzept nicht eingehalten werden.
  5. in erheblicher Weise gegen andere Satzungsbestimmungen verstoßen wird,

oder

  1. die Personensorgeberechtigten nicht bereit sind, das Einrichtungskonzept zu unterstützen.

Auf Verlangen der Betroffenen kann in den Fällen a - f der Beirat mitwirken.

Das Ende des Betreuungsverhältnisses wird jeweils durch Bescheid festgestellt.

§ 4
Gesundheitsvorschriften

  1. Die      in die Kindertageseinrichtung aufzunehmenden Kinder müssen frei von ansteckenden      Krankheiten sein. Die Personensorgeberechtigten müssen für Kinder, die das      erste Lebensjahr vollendet haben, einen Nachweis über die erste      Masernimpfung vorlegen, bei Kindern, die das zweite Lebensjahr vollendet      haben, auch über die zweite Masernimpfung. Kinder unter einem Jahr können      zunächst ohne Masernimpfung aufgenommen werden, der Nachweis muss dann      entsprechend nachgereicht werden.
  2. Die      Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, beim Aufnahmegespräch in der Kindertageseinrichtung      wahrheitsgemäße und vollständige Angaben über den Gesundheitszustand des Kindes      zu machen. Im Besonderen sind Auskünfte über chronische Erkrankungen zu erteilen.      Dies gilt auch für den Fall, dass sich gesundheitliche Besonderheiten des      Kindes während des Betreuungsverhältnisses ergeben. Alle gesundheitlich      wichtigen Vorsichtsmaßnahmen und Verhaltensregeln werden in einem      besonderen Formblatt festgelegt. Dieses Formblatt wird den Personensorgeberechtigten      bei Aufnahme des Kindes ausgehändigt.
  3. Erkrankt      ein Kind an einer ansteckenden Krankheit, so sind die Personensorgeberechtigten      verpflichtet, die Leiterin oder den Leiter der Kindertageseinrichtung      unverzüglich zu benachrichtigen. Dies gilt ebenfalls, wenn eine      ansteckende Krankheit in der Haushaltsgemeinschaft des Kindes auftritt.      Auch das gesunde Kind darf dann, solange die Gefahr einer Ansteckung      besteht, die Kindertageseinrichtung nicht besuchen. Es gelten die      Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes. Den Sorgeberechtigten wird bei      Aufnahme ihres Kindes mitgeteilt, welche Krankheiten unter die      Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes fallen.      Vor Wiederaufnahme eines Kindes muss ein ärztliches Attest      vorgelegt werden, wenn von Seiten der Einrichtung Zweifel bezüglich der      Gefahr der Ansteckung bestehen. In Zweifelsfällen kann die Leitung der      Einrichtung das Gesundheitsamt hinzuziehen.
  4. Bei      offensichtlicher Erkrankung eines Kindes, die nicht unter das      Infektionsschutzgesetz fällt, aber für die Kindertageseinrichtung wegen      Ansteckungsgefahr relevant ist (z. B. Infekte), entscheidet die Leitung,      ob es

-       für das einzelne Kind oder

-       für die Gemeinschaft der Kinder oder

-       aus personellen Gegebenheiten

zu verantworten ist, das erkrankte Kind in der Einrichtung weiterhin zu betreuen.

  1. Medikamente      werden in der Kindertageseinrichtung grundsätzlich nicht verabreicht.      Ausnahmen erfolgen nur bei chronisch erkrankten Kindern nach

-       einem aufklärenden Gespräch zwischen dem behandelnden Arzt und dem pädagogischen Personal und

-       mit vorheriger schriftlicher Vereinbarung zwischen den Personensorgeberechtigten, dem pädagogischen Personal, der Einrichtungsleitung und dem behandelnden Arzt des Kindes.

  1. Die Personensorgeberechtigten      müssen darauf achten, ob ihre Kinder von Ungeziefer (z. B. Kopfläuse)      befallen sind. Sollte dies der Fall sein, darf dieses Kind die      Kindertages-einrichtung nicht betreten bzw. es ist unverzüglich von den Personensorgeberechtigten      abzuholen. Vor Wiederaufnahme des Kindes kann in begründeten Fällen von      der Einrichtung ein ärztliches Attest verlangt werden. In schwierigen      Ausnahmefällen kann das Gesundheitsamt beratend hinzugezogen werden.
  2. Die      Kindertageseinrichtung gibt aufgetretene ansteckende Krankheiten durch      Aushang bekannt.

§ 5

Besuch der Krippen- und Kindergartengruppen

  1. Im Rahmen der      Öffnungszeiten nach § 5a wird die Dauer der Betreuung in dem zeitlichen      Umfang gewährt, der durch die Belange des Kindeswohles begrenzt ist. Die Betreuung erfolgt grundsätzlich in      Gruppen gemäß den Bestimmungen des Kindertagesförderungsgesetzes im Rahmen      der Konzeption der jeweiligen Einrichtung.
  1. Änderungen und besondere Bring- und Abholzeitfenster können je nach      Bedarf und Konzept von der Einrichtungsleitung unter Mitwirkung der      jeweiligen Elternvertretungen und des Beirates festgelegt werden.

In den Gruppen werden auch Kinder mit Behinderungen und Beeinträchtigungen betreut.

  1. In einigen Gruppen werden wegen des speziellen Gruppenangebotes      (z.B. Wald- gruppen) andere Öffnungszeiten vom Träger festgesetzt. Dies      wird den Personensorgeberechtigten vor der Anmeldung mitgeteilt.
  1. Der Umfang der      regelmäßigen Betreuung ist abhängig von dem nach dem Bedarfsplan      abgestimmten Platz-Angebot und dem vereinbarten Betreuungsumfang, es gilt      nicht die individuelle Nutzung.
  2. Kinder, die ganztags oder vormittags      betreut werden, sind spätestens bis 09.00 Uhr zu bringen. Bis 09.00 Uhr      muss auch eine Meldung der Personensorgeberechtigten über das Fernbleiben      ihres Kindes wegen Urlaub, Krankheit etc. erfolgen. Die      Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, die Kinder rechtzeitig in die      Kindertageseinrichtung zu bringen und auch rechtzeitig vor gebuchtem      Betreuungsende dort abzuholen.
  3. An      den gesetzlichen Feiertagen und vom 24.12. bis 31.12. sowie im Bedarfsfall      am Tag des Betriebsausfluges der Stadt Norderstedt und an drei jährlich      wechselnden Teamfortbildungstagen (mindestens einer findet innerhalb der      Schulferien in Schl.-H. statt) bleiben die Einrichtungen geschlossen. Um      die Teilnahme an Personalversammlungen der Stadt Norderstedt für alle      Beschäftigten zu gewährleisten, kann die Einrichtungsleitung an maximal      zwei Öffnungstagen pro Jahr die Betreuungszeit verkürzen. Eine      vorübergehende Schließung oder Kürzung der Betreuungszeiten aus zwingenden      Gründen (z. B. Personalmangel, Heizungsausfall, Betreuungsbedarf bei einer      geringen Anzahl von Kindern in Ferienzeiten) bleibt den      Einrichtungsleitungen vorbehalten. Dieses wird möglichst rechtzeitig -      auch telefonisch - bekannt gegeben. In begründeten Einzelfällen wird die      Betreuung in einer anderen städtischen Einrichtung angeboten.
  4. Die      Kinder unterstehen nur während der Betreuungszeit der Aufsicht des      Personals der Kindertageseinrichtung. Verantwortlich für die      Beaufsichtigung auf dem Hin- und Rückweg bis zur Übernahme bzw. Übergabe      durch das Personal sind die Personensorgeberechtigten. Die Personensorgeberechtigten      können der Kindertageseinrichtung eine geeignete Ersatzbegleitung      schriftlich bekannt geben.

§ 5a

Öffnungszeit (Fassung vom 01.01.2021 bis zum 31.07.2021)

Die Betreuung erfolgt in Krippen- und Kindergartengruppen im Rahmen der festgelegten Öffnungszeiten der Einrichtungen von montags bis freitags von 6:30 Uhr bis 17:30 Uhr.

-       In einer Ganztagsgruppe erfolgt die Betreuung von montags – freitags 8.00 – 17.00 Uhr.

-       In einer Dreivierteltagsgruppe von montags – freitags von 8.00 – 15.00 Uhr.

-       In einer Vormittagsgruppe von montags – freitags von 8.00 – 13.00 Uhr.

§ 5a

 Öffnungszeit (Fassung ab dem 01.08.2021)

Die Betreuung erfolgt in Krippen- und Kindergartengruppen im Rahmen der festgelegten Gruppenöffnungszeiten der jeweiligen Einrichtungen von montags bis freitags zwischen 8:00 und 17.00 Uhr. Außerdem werden je nach Bedarf der Eltern Randzeitengruppen von 6:30 – 8:00 Uhr und 17:00 – 17:30 Uhr oder flexible Randzeiten (max. 5 Stunden Betreuung pro Kind in der Woche) eingerichtet.

-       In einer Ganztagsgruppe 9 erfolgt die Betreuung von montags bis freitags 8.00 bis 17.00 Uhr

-       In einer Ganztagsgruppe 8 erfolgt die Betreuung von montags bis Freitag 8:00 bis 16:00 Uhr

-       In einer Ganztagsgruppe 7 erfolgt die Betreuung von montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr.

-       In einer Halbtagsgruppe 6 erfolgt die Betreuung von montags bis freitags von 8.00 bis 14.00 Uhr.

-       In einer Halbtagsgruppe 5 erfolgt die Betreuung von montags bis freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr.

-       In einer Randzeitengruppe von 6:30 bzw. 7:00 Uhr bis 8.00 Uhr und/oder von 17:00 bis 17:30 Uhr.

-       In einer flexiblen Randzeit erfolgt die Betreuung in einem Zeitfenster von 6:30 Uhr – 8:00 Uhr und/oder von 17:00 bis 17:30 Uhr (max. 5 Std./W. pro Kind).

§ 5b
Öffnungszeiten und Besuch der Hortgruppen

  1. Die      Hortgruppen sind im Rahmen der Ganztagsgruppen montags bis freitags von      06.30 bis 17.30 Uhr geöffnet. Zusätzliche Öffnungszeiten sind unter      Mitwirkung mit dem Beirat der jeweiligen Kindertagesstätte möglich. Für      die Schließung der Einrichtung an einzelnen Tagen aus besonderen Gründen      gilt die Regelung in § 5 Nr. 6 entsprechend. Die Regelbetreuung beinhaltet      die Betreuung in der ersten Schulstunde, sofern diese stundenplanbedingt      unterrichtsfrei ist und endet um 16.00 Uhr.
  2. Wenn      die Regelbetreuung nach Nr. 1 für die Betreuung eines Schulkindes nicht      ausreicht, können zusätzliche Betreuungszeiten von den Personensorgeberechtigten      für die Dauer eines Schuljahres beantragt werden.Der Frühdienst      umfasst die Betreuung jeweils montags bis freitags in der Zeit von 06.30      Uhr bis Schulbeginn. Der Spätdienst umfasst die Betreuung jeweils montags      bis freitags in der Zeit von 16.00 bis 17.30 Uhr. Frühdienst und      Spätdienst sind jeweils beitragspflichtige Leistungen.
  3. Die      Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, die Kinder rechtzeitig in die      Kindertageseinrichtung zu bringen und auch rechtzeitig vor Betreuungsende      dort abzuholen. Die Personensorgeberechtigten sind weiter verpflichtet,      die Einrichtung über das Fernbleiben ihres Kindes wegen Urlaub, Krankheit      etc. bis 09.00 Uhr zu unterrichten.
  1. Für die Aufsichtspflicht in Horten gilt § 5 Nr. 7 entsprechend. Die Personensorgeberechtigten können ferner für das schulpflichtige Kind im Rahmen der Hortbetreuung schriftlich erklären, dass das Kind entsprechend mündlicher Absprachen allein aus dem Hort entlassen werden kann. Die Aufsichtspflicht des Personals der Einrichtung endet, wenn das schulpflichtige Kind während der Betreuungszeit das Gelände der Einrichtung verlässt, um den Weg zwischen Hort und Schule zum Zwecke des Schulbesuchs zurückzulegen.

§ 6
Haftung

  1. Gegen Körper- und Sachschäden im Zusammenhang mit      dem Betrieb der Kindertageseinrichtungen sind die Kinder über die Stadt      Norderstedt bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein und beim Kommunalen      Schadenausgleich Schleswig-Holstein im Rahmen der anzuwendenden Bestimmungen      versichert.
  2. Eine weitergehende Haftung der Stadt Norderstedt      ist ausgeschlossen.

§ 7
Verpflegung

  1. Die      Kinder erhalten Getränke, die mit den Elternbeiträgen abgegolten sind.      Alle ganztags betreuten Kinder und alle vormittags betreuten Kinder      (sofern nach dem jeweiligen Einrichtungskonzept vorgesehen) sowie alle      Kinder in Hortgruppen mit Regelbetreuung nach § 5b Nr. 1 erhalten täglich      ein warmes Mittagessen, für welches ein Verpflegungsgeld erhoben wird. Bedürfnisse      von Kindern mit Lebensmittelunverträglichkeiten oder Allergien sowie      religiöse Essgewohnheiten sind angemessen zu berücksichtigen.
  2. Es wird ein Verpflegungsgeld erhoben, das monatlich 35,00 €      beträgt. Familien mit geringem Einkommen und Familien mit mehreren Kindern      können eine Ermäßigung des Verpflegungsgeldes beantragen. Die Höhe der      Ermäßigungen, das Antrags-, Berechnungs- und Bewilligungsverfahren richtet      sich nach der Satzung zur Bildung einer Sozialstaffel der Stadt Norderstedt für      die Elternbeiträge und des Verpflegungsgeldes in Kindertageseinrichtungen      und in der Kindertagespflege.

§ 8
Allgemeines zu den Elternbeiträgen

  1. Für      die Inanspruchnahme des Leistungsangebotes der Kindertageseinrichtungen      wird von allen Benutzern ein monatlicher Elternbeitrag (Benutzungsgebühr      gemäß § 6 KAG) erhoben. Um die Benutzung einem größeren Bevölkerungskreis      zugänglich zu machen, werden die entstehenden Aufwendungen aus      Haushaltsmitteln subventioniert und damit die Elternbeiträge gem. § 6      Abs.3 KAG und den Vorgaben des KiTaG allgemein ermäßigt.
  2. Familien mit geringem Einkommen und Familien mit mehreren Kindern      in Kindertagesein-richtungen und in Kindertagespflegestellen können eine      Ermäßigung des Elternbeitrags beantragen. Die Höhe der Ermäßigungen, das      Antrags-, Berechnungs- und Bewilligungsverfahren richtet sich nach der      jeweiligen nach § 7 KiTaG in Verbindung mit § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII      erlassenen Satzung als      örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Bildung      einer Sozialstaffel der Stadt Norderstedt für die Elternbeiträge und des      Verpflegungsgeldes in Kindertageseinrichtungen und in der      Kindertagespflege.

§ 8a
Regelbeitrag für Krippen- und Kindergartengruppen

(Fassung vom 01.01.2021 bis zum 31.07.2021)

Zur Entlastung der Personensorgeberechtigten gem. § 9 erlässt die Stadt für die Betreuungsarten nach § 5a monatlich 20 % auf folgende Beträge:

-       Für eine Halbtagsbetreuung 138,00 € abzüglich 20%. Fällig wird daher ein Beitrag von 110,40 €.

-       Für eine Dreivierteltagsbetreuung 161,00 € abzüglich 20%. Fällig wird daher ein Beitrag 128,80 €.

-       Für eine Ganztagsbetreuung 230,00 € abzüglich 20%. Fällig wird daher ein Beitrag 184 €.

-       Für eine Halbtagsnachmittagsbetreuung 76,00 € abzüglich 20 %. Fällig wird daher ein Betrag von 60,80 €.

§ 8a
Regelbeitrag für Krippen- und Kindergartengruppen

(Fassung ab dem 01.08.2021)

Der monatliche Elternbeitrag pro wöchentlicher Betreuungsstunde beträgt 4 €.

Für die Betreuungsarten nach § 5a ergeben sich monatlich:

-       Für eine Betreuung von 8:00 bis 13:00 Uhr: 100 € (5 Stunden pro Tag),

-       Für eine Betreuung von 8:00 bis 14:00 Uhr: 120 € (6 Stunden pro Tag)

-       Für eine Betreuung von 8:00 bis 15 Uhr: 140 € (7 Stunden pro Tag)

-       Für eine Betreuung von 8:00 bis 16 Uhr: 160 € (8 Stunden pro Tag)

-       Für eine Betreuung von 8:00 bis 17 Uhr: 180 € (9 Stunden pro Tag)

 

Für eine Randzeitgruppen-Betreuung

von 6:30 – 8:00:  30 €,

von 7:00- 8:00 Uhr, 20 €,

von 17:00 – 17:30 Uhr: 10 €.

 

Für die flexible Randzeit: 20 € für je 1 Stunde Randzeitbetreuung im Monat (max. 5 Stunden pro Woche).

§ 8 b
Regelbeitrag für die Hortgruppen

Der Elternbeitrag für die Regelbetreuung im Hort (von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr abzüglich des Unterrichtes) beträgt monatlich 105,00 € abzüglich 20%, fällig wird daher ein Betrag von 84€.

Für die Betreuung in der Zeit von 06.30 Uhr bis 08.00 Uhr wird ein Elternbeitrag in Höhe von 40,00 € monatlich abzüglich 20 % erhoben. Fällig wird daher ein Betrag von 32 €.

Für die Betreuung nach 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr wird ein Elternbeitrag in Höhe von 35,00 € monatlich abzüglich 20% erhoben. Fällig wird daher ein Betrag von 28 €.

§ 9
Elternbeitragspflichtige

Beitragspflichtig – auch für das Verpflegungsgeld – sind/ist grundsätzlich die/der Personensorgeberechtigte/n, deren/dessen Kind/er die Tageseinrichtung besucht bzw. besuchen. Beide personensorgeberechtigten Elternteile haften als Gesamtschuldner.

§ 10
Fälligkeit, Entrichtung und Einzug des Elternbeitrags

  1. Der Elternbeitrag und das Verpflegungsgeld werden jeweils monatlich erhoben und sind nach Ablauf des Betreuungsmonats, in dem sie entstanden sind, am folgenden Monatsersten fällig. Der Elternbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt. Die Beitragsschuld entsteht mit dem Tage der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung und endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Kind die Einrichtung besucht, sofern eine Abmeldung nach § 3 Nr. 1 erfolgt ist. Erfolgt eine Aufnahme nicht zu Beginn des Monats, wird für jeden Öffnungstag 1/22 des Monatsbeitrags erhoben.
  2. Die Stadt erhebt monatliche Vorauszahlungen in der Höhe des vollen bzw. anteiligen Monatsbeitrags auf die in Nr. 1 genannten Elternbeiträge. Die Vorauszahlungen müssen bis zum 5. eines Monats bargeldlos auf eines der Konten der Stadtkasse Norderstedt erfolgen.
  3. Rückständige Elternbeiträge werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.

§ 11
Erstattungen

  1. Fehlt ein Kind entschuldigt jeweils an mehr als 15 zusammenhängenden Öffnungstagen wegen Krankheit, Kuraufenthalt oder aus vergleichbaren Gründen, wird ab dem 16. Fehltag 1/22 der Elternbeitrag und des Verpflegungsgeldes erstattet. Krankheit ist der Kindertageseinrichtung unverzüglich, Abwesenheit wegen Kuraufenthalt rechtzeitig vorher bekannt zu geben.
  2. Die Erstattung erfolgt einmal jährlich auf Antrag, der bis zum 30.11. des Jahres bei der Stadtverwaltung eingereicht werden muss, oder mit der Abmeldung des Kindes. Ärztliche Atteste bzw. Kurbescheinigung müssen der Kindertageseinrichtung vorgelegt werden.
  3. Fehlzeiten unter 16 zusammenhängenden Tagen sind bei der allgemeinen Ermäßigung des Regelbeitrags gem. § 8bereits berücksichtigt.
  4. Diese Regelungen gelten nicht für die im § 5 Nr. 6 genannten vorübergehenden Schließungen.

§ 12
Auswärtige Kinder

  1. Kinder, die nicht in Norderstedt wohnen, können nur nachrangig in eine Kindertages-einrichtung aufgenommen werden, wenn freie Platzkapazitäten dies ermöglichen.
  2. Befindet sich der Wohnort des Kindes in einer Gemeinde inner- oder außerhalb des Kreises Segeberg oder außerhalb des Landes Schleswig-Holstein und wird das Kind in einer Norderstedter Einrichtung betreut, so ist von den Personensorgeberechtigten der Elternbeitrag nach dieser Satzung zu zahlen.
  3. Für das auswärtige Kind und seine Personensorgeberechtigten gilt anstelle der Sozialstaffel nach § 7 Nr. 2 und § 8 Nr. 2 die jeweilige Sozialstaffel des Kreises Segeberg als zuständiger örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, soweit der Wohnsitz im Kreisgebiet liegt. Falls der Wohnsitz außerhalb des Kreisgebietes liegt, ist der jeweilige für den Wohnort zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Für Kinder, die aus Norderstedt verzogen sind, aber den Betreuungsplatz in der Norderstedter Einrichtung behalten haben, erfolgt die Umstellung der Sozialstaffel mit dem Zeitpunkt der Ummeldung. Eine Ermäßigung des Elternbeitrags kann nur nach der für die Wohnortgemeinde von dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegten Sozialstaffel von dort gewährt werden. Diese ist von den Personensorgeberechtigten dort zu beantragen.

§ 13
Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Die Stadt Norderstedt ist befugt, personenbezogene Daten der betroffenen Personen zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein (LDSG) in der jeweils gültigen Fassung. Die weiteren Rechtsgrundlagen für die Erhebung und die Speicherung von Daten ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch VIII, insbesondere §§ 61 ff., aus dem Sozialgesetzbuch X, insbesondere §§ 67 ff., und aus dieser Satzung.
  2. Es werden nur die personenbezogenen Daten zu den Zwecken erhoben und gespeichert, die im Zusammenhang mit der Aufnahme, dem Besuch der Kindertageseinrichtung sowie der Elternbeitragserhebung notwendig und erforderlich sind.
  3. Die Daten werden in einer Warteliste, einer persönlichen Akte, der KiTa-Datenbank Schl.-H. und im Kassenverfahren gespeichert. Soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen, erfolgt eine zweckgebundene Speicherung dieser Daten in einem EDV-Verfahren. Eine Weitergabe von Daten erfolgt ohne ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen nicht. Ausgenommen ist der Zahlungsverkehr mit der Stadtkasse.
  4. Die Personensorgeberechtigten werden in einem besonderen Merkblatt über den Datenschutz informiert, das mit dem Aufnahmeantrag ausgehändigt wird.

§ 14
Anerkennung der Satzung

Die Satzung für die Kindertageseinrichtungen wird den/dem Personensorgeberechtigten mit dem Antragsformular ausgehändigt. Die Anerkennung erfolgt durch Unterschrift auf dem Antragsformular.

§ 15

Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der Stadtvertretung zu ersetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung treten sollte, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

§ 16
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Norderstedt vom16.07.2009 einschließlich der dazu ergangenen Nachtragssatzungen außer Kraft.

Norderstedt, den 16.12.2020

Stadt Norderstedt

gez.

Elke-Christina Roeder
Oberbürgermeisterin