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Datum: 12.07.2022

Satzung der Stadt Norderstedt über die Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten sowie die Erstattung von Mehrkosten (Sondernutzungssatzung) 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003, 57), der §§ 21, 23, 26, 27 und 62 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl. 2003, 631) sowie des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I, 1206) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 14.06.2022 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet.

(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen entsprechend § 2 Abs. 2 StrWG.

(3) Für die öffentlichen Wochenmärkte gelten die besonderen Bestimmungen der Satzung zur Regelung des Wochenmarktverkehrs in der Stadt Norderstedt in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Satzung findet keine Anwendung, wenn sich die Einräumung von Rechten zu einer Benutzung von Straßen gem. § 8 Abs. 10 FStrG oder § 28 Abs. 1 StrWG nach bürgerlichem Recht richtet.

§ 2

Gemeingebrauch und erlaubnispflichtige Sondernutzungen

(1) Für den Gebrauch der in § 1 bezeichneten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) ist grundsätzlich die Erlaubnis der Stadt erforderlich.

(2) Zu den erlaubnispflichtigen Sondernutzungen zählen insbesondere

1. in den Straßenraum hineinragende Teile baulicher Anlagen, wie insbesondere Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer, Verblendmauern u.ä. (siehe dazu § 5 Abs. 1 dieser Satzung)

2. das Aufstellen von Baubuden, Bauzäunen, Gerüsten, Schuttrutschen, das Abstellen von Arbeitswagen, Bautoiletten, Baumaschinen und -geräten, Bauschutt-, Abfall- oder Umzugscontainern, die Lagerung von Baustoffen, Bauschutt, Mist, Erde oder Pflanzen u.ä. sowie Gartenabfällen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn sie im Rahmen der städtischen Einsammlung bereitgestellt werden oder ein Zeitraum von 24 Stunden nicht überschritten wird.

3. die Aufstellung von Containern für Altpapier, Altpappe, Altglas, Altkleider, Altschuhe u.ä.

4. die Anlage neuer und die Änderung bestehender Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen im Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrten

5. die vorübergehende Anlage von Gehwegüberfahrten oder anderen Grundstückszufahrten mit mehr als 5 m Breite bei Baumaßnahmen (Baustellenzufahrten) im Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen

6. die vorübergehende Anlage von Gehwegüberfahrten oder anderen Grundstückszufahrten bei Baumaßnahmen (Baustellenzufahrten)

7. die Verlegung von Leitungen aller Art (z.B. Ver- und Entsorgungsleitungen, Leitungen für Fernheizungsanlagen, überspannende Stromleitungen)

8. das Verteilen und der Verkauf von Handzetteln, Flugblättern und anderen Werbeschriften mit Ausnahme der Werbung politischen oder religiösen Inhalts sowie Werbefahrten mit Fahrzeugen und die Werbung durch Personen, die Plakate oder ähnliche Ankündigungen umhertragen oder Handzettel verteilen

9. die Werbung für politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes und deren Jugendverbänden bzw. unabhängigen Wählervereinigungen und Bürgerinitiativen so-wie Kandidaturen und Einzelbewerbungen aus Anlass von Direktwahlen öffentlicher Amtsträger/Amtsträgerinnen, Volks- und Bürgerbegehren sowie -entscheidungen und gesellschaftlichen Gruppierungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, Gewerkschaften und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie mit Transparenten, Plakaten, Plakattafeln, Stellschildern, Ständen oder ähnlich sperrigen Anlagen durchgeführt wird

10. die Werbung für gewerbliche, gemeinnützige oder städtische Veranstaltungen jeglicher Art, soweit sie mit Transparenten, Plakaten, Plakattafeln, Stellschildern, Ständen oder ähnlichen Mitteln durchgeführt wird.

11. Werbung mit Lautsprechern

12. das Abstellen von nicht zugelassenen, aber zulassungspflichtigen Fahrzeugen und Anhängern

13. das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung von Fahrradabstellanlagen

14. das Aufstellen von Hinweisschildern auf öffentliche Gebäude oder Gottesdienste

15. das Aufstellen von Fernsprechhäuschen, Briefkästen, Postwertzeichenkästen und Postablagekästen, Polizei- und Feuermelder, Autorufsäulen u.ä.

16. die Zurschaustellung von Tieren

17. Sportveranstaltungen und motorsportliche Veranstaltungen

18. künstlerische Darbietungen wie z.B. Pflastermalerei, nicht elektronisch verstärkte Instrumentalmusik oder Gesang, Akrobatik, Kleinkunstaktionen

19. Straßenfeste aller Art, Weihnachtsmärkte, Flohmärkte, Messen, private Wochenmärkte u.ä.

20. das Aufstellen von Warenauslagen, Warenständern und Automaten sowie das Aufstellen von Stühlen, Tischen, Stehtischen und ähnlichen Einrichtungen auf dem Gehweg vor Gaststätten, Cafés, Imbissständen o.ä. sowie dekoratives oder abgrenzendes Zubehör von Imbissständen, Zelten u.ä. Anlagen zum Zwecke des Verkaufs oder Verzehrs von Waren oder Speisen

21. das Aufstellen von Auslage- oder Schaukästen, die mit dem Boden verbunden sind,

22. die Inanspruchnahme des Luftraums bis zu einer Höhe von 5,0 m oberhalb der Fahrbahn und einer Höhe von 4,0 m oberhalb der übrigen Verkehrsfläche

23. das Halten und Parken von Fahrzeugen zum Zwecke des Verkaufs von im Fahrzeug mitgeführten Waren (rollende Läden), des Anbietens von Dienstleistungen sowie des ambulanten Handels

24. das Aufstellen von Wartehallen oder ähnlichen Einrichtungen für den Linienverkehr

(3) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, bedarf es keiner zusätzlichen Erlaubnis nach Absatz 1 (§ 8 Abs. 6 FStrG, § 21 Abs. 6 StrWG).

(4) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.

§ 3

Erlaubnisantrag, Erlaubnis

(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Der Erlaubnisantrag ist in der Regel mindestens zwei Wochen vor Inanspruchnahme der Sondernutzung schriftlich mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt zu stellen. Im Ausnahmefall kann die Stadt eine Abweichung zulassen.

(2) Die Stadt kann Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.

(3) Wird durch die Sondernutzung ein im Eigentum eines Dritten stehendes Grundstück in Anspruch genommen oder in seiner Nutzung beeinträchtigt, kann die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis von der schriftlichen Zustimmung des Berechtigten abhängig gemacht werden. Entsprechend kann verfahren werden, wenn durch die Sondernutzung Rechte Dritter auf Benutzung der Straße, des Weges oder des Platzes über den Gemeingebrauch hinaus beeinträchtigt werden können.

(4) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Zeit oder Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen versehen werden. Sie erlischt daneben durch Einziehung der Straße, des Weges oder des Platzes oder durch Verzicht.

(5) Die Sondernutzungserlaubnis kann insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Straßenbaus oder aus städtebaulichen Gründen versagt oder widerrufen werden. Die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes bleiben unberührt.

(6) Der/die Sondernutzungsberechtigte hat gegen die Stadt keinen Ersatzanspruch, wenn die Straße gesperrt, geändert oder eingezogen oder die Erlaubnis widerrufen wird.

(7) Die Stadt kann für eine Vielzahl gleicher Sondernutzungsfälle das Recht zur alleinigen Ausnutzung mit Vertrag auf Dritte übertragen (z.B. Aufstellung Wertstoffcontainer, Ausnutzung der gewerblichen Werbung, private Wochenmärkte).

§ 3 a

Gewährleistung der Verfahrensabwicklung über den einheitlichen Ansprechpartner

Das Verfahren nach den §§ 3 und 8 Abs. 2 Satz 3 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) abgewickelt werden, sofern ein Dienstleistungserbringer Antragsteller ist.

§ 3 b

Bearbeitungsfristen und Genehmigungsfiktionen

(1) Über die Genehmigungen nach den §§ 3 und 8 Abs. 2 Satz 3 entscheidet die Stadt innerhalb einer Frist von einem Monat; § 111 a LVwG gilt entsprechend.

(2) Hat die Stadt nicht innerhalb der nach Abs. 1 festgelegten Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

§ 4

Erlaubnisfreie Sondernutzungen

(1) Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen

1. Werbeanlagen, die höher als 5,0 m über der Fahrbahn, der Fußgängerzone oder dem verkehrsberuhigten Bereich oder höher als 4,0 m über dem Gehweg angebracht werden;

2. sonstige in den Straßenraum hineinragende Werbe- oder Verkaufseinrichtungen und Automaten oder mit einer baulichen Anlage verbundene Werbeeinrichtungen bis zu einem Flächenbedarf von 0,8 m²,

a) wenn sie außerhalb von Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen in einer Höhe bis zu 4 m und bei einer Gehwegbreite von mindestens 1,50 m höchstens 30 cm in einen Gehweg hineinragen, oder

b) wenn sie innerhalb von Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen in einer Höhe bis zu 5 m höchstens 1 m in eine Fußgängerzone oder einen verkehrsberuhigten Bereich hineinragen und eine freie Durchgangsbreite von mindestens 2 m für Fußgänger verbleibt.

3. Warenauslagen in Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen, die höchstens 1 m in diese hineinragen, eine freie Durchgangsbreite von mindestens 2 m für Fußgänger belassen und nicht mehr als 2 m² Grundfläche in Anspruch nehmen;

4. Anlagen im Straßenkörper, wie Kellerschächte, Roste, Einwurfsvorrichtungen, Treppenstufen, wenn sie nicht mehr als 0,6 m in einen Gehweg oder 1 m in eine Fußgängerzone oder einen verkehrsberuhigten Bereich hineinragen;

5. Die Anlage von Baustellenzufahrten (§ 2 Abs. 3 Nr. 5) bis zu 5,0 m Breite im Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen;

6. Das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung von Fahrradabstellanlagen durch den Träger der Straßenbaulast;

7. Behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen, in Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen.

(2) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen bleiben unberührt.

(3) Erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt, mit Auflagen versehen oder untersagt werden, wenn öffentliche Belange, insbesondere des Verkehrs, dies erfordern.

§ 5

Sondernutzungserlaubnis in besonderen Fällen

(1) Die Erlaubnis für nachstehende Sondernutzungen gilt als erteilt, wenn die dafür vorgesehenen baulichen Anlagen baurechtlich genehmigt oder – bei nur anzeigepflichtigen Anlagen – der Bauaufsichtsbehörde angezeigt sind und die Stadt zugestimmt hat:

1. Sonnenschutzdächer, Vordächer, Gesimse, Balkone, Fensterbänke in einer Höhe von mindestens 2,50 m über der öffentlichen Fläche;

2. Verblendmauern

3. Werbemittel und ähnliches Zubehör von Anlagen (Zeitungskiosk, Wohnwagen, Imbissstand und ähnliches), wenn für diese Anlagen in der Hauptsache eine besondere Erlaubnis nach anderen Gesetzen erteilt worden ist

(2) Erweist sich eine nach Abs. 1 erlaubte Sondernutzung als nicht gemeinverträglich, so kann sie eingeschränkt, mit Auflagen versehen oder untersagt werden.

§ 6

Pflichten der Sondernutzungsberechtigten

(1) Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast. Der/die Sondernutzungsberechtigte hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Der/die Sondernutzungsberechtigte hat sein/ihr Verhalten und den Zustand seiner/ihrer Sachen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Er/sie hat insbesondere die von ihm/ihr erstellten Einrichtungen sowie die ihm/ihr zugewiesenen Flächen in ordnungsmäßigem und sauberem Zustand zu erhalten.

(2) Der/die Sondernutzungsberechtigte hat auf Verlangen der Stadt die Anlagen auf sei-ne/ihre Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbau-last durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Der/die Sondernutzungsberechtigte hat für einen ungehinderten Zugang zu allen in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen zu sorgen. Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstige Revisionsschächte sind freizuhalten. Soweit beim Aufstellen, Anbringen oder Entfernen von Gegenständen der Straßenkörper aufgegraben werden muss, ist die Arbeit so vorzunehmen, dass nachhaltige Schäden am Straßenkörper und an den Anlagen, insbesondere den Wasserablaufrinnen und den Versorgungs- und Kanalleitungen vermieden werden sowie eine Änderung ihrer Lage unterbleibt. Die Stadt ist spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu benachrichtigen oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.

(4) Erlischt die Erlaubnis, hat der/die bisher Sondernutzungsberechtigte die Sondernutzung einzustellen, alle von ihr/ihm erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen.

(5) Wird eine Straße, ein Weg oder Platz ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der/die Sondernutzungsberechtigte seinen/ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann die Stadt die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand bzw. Zeitaufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des/der Sondernutzungsberechtigten nach § 238 des Landesverwaltungsgesetzes sofort beseitigen oder beseitigen lassen; weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

§ 7

Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für die Sondernutzungsberechtigten und die von ihnen erstellten Anlagen ergeben. Mit der Vergabe der Fläche übernimmt die Stadt keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen.

(2) Der/die Sondernutzungsberechtigte haftet der Stadt für alle Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten. Er/sie haftet der Stadt dafür, dass die Sondernutzung die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt. Er/sie hat die Stadt von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite gegen die Stadt aus der Art der Benutzung erhoben werden können. Er/sie haftet ferner für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung seiner/ihrer Pflichten zur Beaufsichtigung seines/ihres Personals und der von diesen verursachten Verstößen gegen diese Satzung ergeben.

(3) Für die Erfüllung von Ansprüchen, die der Stadt oder Dritten aus einer Sondernutzung entstehen, haften der Erlaubnisnehmer/die Erlaubnisnehmerin, sein/ihr Rechtsnachfolger oder seine/ihre Rechtsnachfolgerin und der Antragsteller/ die Antragstellerin als Gesamtschuldner/ Gesamtschuldnerin.

(4) Wenn die Tätigkeit ein unmittelbares und besonderes Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder die finanzielle Lage eines Dienstleistungsempfängers oder Dritten darstellt, kann der Nachweis einer Haftpflichtversicherung gefordert werden.

(5) Die Haftung der/des Sondernutzungsberechtigten gilt auch im Falle der erlaubnisfreien Sondernutzungen nach § 4 und der Sondernutzungserlaubnis in besonderen Fällen nach § 5 dieser Satzung.

§ 8

Erstattung von Mehrkosten

(1) Muss wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen/eine andere eine öffentliche Straße, ein Weg oder Platz verändert oder aufwändiger hergestellt werden, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht (z.B. besondere Befestigung von Straßenteilen, Anlegung zusätzlicher Fahrstreifen, Absenkung von Hochborden, Verrohrung von Gräben, Verkehrssicherungseinrichtungen), so wird die Herstellung in der Regel von der Stadt durchgeführt oder beauftragt.

Der/die Veranlasser/Veranlasserin hat der Stadt die Mehrkosten für die Herstellung und die Unterhaltung innerhalb eines Monats nach Erhalt des entsprechenden Leistungsbescheides zu erstatten; die Stadt kann Vorschüsse und Sicherheiten verlangen. Abweichend von Satz 1 kann zwischen Veranlasser/Veranlasserin und der Stadt eine vertragliche Vereinbarung geschlossen werden, mit der dem Veranlasser/der Veranlasserin die Durchführung der Maßnahmen einschl. der Kostentragung übertragen wird.

(2) Wird die aufwändigere Herstellung der Straße im Zusammenhang mit der Errichtung einer Grundstücksüberfahrt erforderlich, so wird die Herstellung in der Regel von der Stadt durchgeführt oder beauftragt.

Der/die Veranlasser/Veranlasserin hat der Stadt die Kosten bzw. Mehrkosten für die Herstellung und die Unterhaltung innerhalb eines Monats nach Erhalt des entsprechenden Leistungsbescheides zu erstatten; die Stadt kann Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

Abweichend von Satz 1 können die erforderlichen baulichen Maßnahmen nach Abstimmung mit der Stadt auf Kosten des Anliegers/der Anliegerin bzw. des Veranlassers/der Veranlasserin von einer durch diesen/diese beauftragten und von der Stadt Norderstedt anerkannten Fachfirma (Fachfirma Tief- und Straßenbau, Eintragung in die Handwerker-rolle oder gleichwertige Nachweise) durchgeführt werden.

(3) Werden im Zusammenhang mit Ausbau- oder Umbaumaßnahmen an Straßen durch die Stadt Anlagen entsprechend Abs. 1 und Abs. 2 umgebaut oder verändert, so sind die insofern entstehenden Mehrkosten durch den Eigentümer/die Eigentümerin des jeweiligen Grundstückes innerhalb eines Monats nach Erhalt des entsprechenden Leistungsbescheides zu erstatten.

(4) Wer eine öffentliche Straße, einen Weg oder Platz im Rahmen der Sondernutzung beschädigt oder verunreinigt, hat die Beschädigung oder Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Anderenfalls kann die Stadt die Beschädigung oder Verunreinigung auf Kosten des /der Sondernutzungsberechtigten beseitigen oder beseitigen lassen.

§ 9

Sondernutzungsgebühren

Für Sondernutzungen werden Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung erhoben.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt über § 56 StrWG und § 23 FStrG hinaus folgendes:

Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 5 GO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 dieser Satzung die von ihnen erstellten Einrichtungen sowie die ihnen zugewiesenen Flächen nicht in ordnungsmäßigen und sauberen Zustand erhält bzw. eine von ihm verursachte Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt;

2. entgegen § 6 Abs. 3 dieser Satzung nicht für einen ungehinderten Zugang zu den in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen sorgt;

3. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung nicht die Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstigen Revisionsschächte freihält;

4. entgegen § 6 Abs. 4 dieser Satzung den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß oder verspätet wiederherstellt. (2) Die im Abs. 1 aufgeführten, zusätzlich zu den in § 56 StrWG und § 23 FStrG genannten Ordnungswidrigkeiten, können bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro, bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu 250,00 Euro geahndet werden.

§ 11

Datenschutzbestimmungen

Die Stadt kann die zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten von den Antragstellerinnen/Antragstellern erheben und weiterverarbeiten. Sie ist auch befugt, die erforderlichen Daten über die Polizei, wenn diese aufgrund ihrer Aufgabenstellung unerlaubte Sondernutzungen im Stadtgebiet feststellt, oder bei eigener Feststellung derartiger Sondernutzungen die erforderlichen Daten aus Liegenschaftsbüchern, Grundbüchern, Grundsteuerdatei, Baugenehmigungsunterlagen oder der Datei des Einwohnermeldeamtes zu erheben. Sie darf sich diese Daten von den jeweiligen Ämtern/Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG).

Die Daten können, wenn es zur Überwachung einer genehmigten oder Kontrolle einer nicht genehmigten Sondernutzung notwendig erscheint, der zuständigen Polizeidienst-stelle, dem Ordnungsamt und dem Straßenbaulastträger zur Kenntnis gegeben werden.

§ 12

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in Norderstedt vom 19.06.2002 außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Norderstedt, den 07.07.2022

Stadt Norderstedt

gez.

Elke Christina Roeder

Oberbürgermeisterin