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Datum: 29.12.2021

Satzung über die Abfallwirtschaft der Stadt Norderstedt

Amtliche Bekanntmachung

Aufgrund der §§ 4 Absatz 1 Satz 1, 17 Absatz 2 und 18 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. S. 566), §§ 3 Absatz 4, 5 Absatz 1 und 2, 22 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG) in der Fassung vom 18.01.1999 (GVOBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.01.2019 (GVOBl. S. 16), und der §§ 17, 20 Absatz 2 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBL. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2020 (BGBl. I S. 2232) sowie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Übertragung von Aufgaben der Abfallentsorgung im Kreis Segeberg zwischen dem Kreis Segeberg und der Stadt Norderstedt vom 24.08.2012 wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 09.11.2021 die folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Öffentliche Einrichtung und Ziele der Abfallwirtschaft

(1) Die Stadt Norderstedt (nachstehend Stadt genannt) betreibt die Abfallwirtschaft für ihr Stadtgebiet in eigener Verantwortung als öffentliche Einrichtung, die eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bildet, nach Maßgabe dieser Satzung, des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Übertragung von Aufgaben der Abfallentsorgung im Kreis Segeberg vom 24.08.2012, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), des Landesabfallwirtschaftsgesetzes (LAbfWG) und nach der übrigen geltenden Vorschriften.

(2) Die Wahrnehmung der Entsorgungsaufgaben (Abfallsammlung, Abfalltransport und Abfallumladung) erfolgt unter Inanspruchnahme der dafür vorgesehenen Mittel und Anlagen (Hempels, Wertstoffhof, Betriebshof). Zur Durchführung einzelner Aufgaben der Abfallentsorgung kann sich die Stadt ganz oder teilweise Dritter bedienen.

(3) Die Stadt fördert die Kreislaufwirtschaft mit dem Ziel der Schonung der natürlichen Ressourcen und der Sicherung der umweltverträglichen Entsorgung von Abfällen.

(4) Die Stadt strebt eine Getrennterfassung und Wiederverwertung im größtmöglichen Umfang unter ständiger Anpassung an veränderte Wiederverwertungsmöglichkeiten nach Maßgabe geltender Vorschriften an.

(4) Jeder ist gehalten,

  1. das Entstehen von Abfällen zu vermeiden,
  2. die Menge der Abfälle zu vermindern,
  3. die Schadstoffe in Abfällen soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,
  4. angefallene Abfälle weitestgehend der Verwertung zuzuführen und
  1. biologisch abbaubare Abfälle getrennt von Restabfällen zu halten.


 

§ 2

Abfallwirtschaftliche Aufgaben der Stadt

(1) Die Aufgabe der Stadt nach § 1 ist die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen und von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen, die der Stadt zur Beseitigung überlassen werden und deren Verwertung durch die Stadt keine Gründe entgegenstehen.

(2) Die Abfallentsorgung nach Absatz 1 umfasst die Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling, die sonstige Verwertung und Beseitigung von Abfällen einschließlich des Bereitstellens, Überlassens, Sammelns und Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns, Behandelns und Lagerns der Abfälle.

(3) Die Stadt informiert und berät im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben die Abfallerzeuger*innen, -und Abfallbesitzer*innen mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Abfallvermeidung und -verwertung zu erreichen (Abfallberatung).

§ 3

Ausschluss von der Abfallentsorgung

 

(1) Von der Abfallentsorgung nach dieser Satzung ausgeschlossen sind

1. die in § 2 Absatz 2 KrWG genannten Abfälle,

2. die in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten von der Entsorgung ausgeschlossenen Abfälle,

3. Abfälle, für die Rücknahmepflichten nach § 25 KrWG eingeführt sind und für die die entsprechenden Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) Die Stadt kann im Einzelfall weitere Abfälle von der Entsorgung ausschließen, wenn zu erwarten ist, dass sie ebenfalls nach ihrer Art oder Menge nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können und die zuständige Behörde dem Ausschluss zugestimmt hat.

(3) Die Pflicht zur Abfallentsorgung besteht nicht für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach § 22 KrWG in Verbindung mit § 20 übertragen worden sind.

(4) Abfallerzeuger*innen und Abfallbesitzer*innen haben auf Verlangen Herkunft, Menge und Zusammensetzung von Abfällen zu belegen und die zur Beurteilung einer vorschriftsmäßigen Entsorgung erforderlichen Nachweise und Analysen vorzulegen. Soweit es für die Erbringung in Abfallentsorgungsanlagen rechtlich oder technisch erforderlich ist, können Vorbehandlungen oder besondere Arten der Übergabe der zur Entsorgung vorgesehenen Abfälle gefordert werden.

(5) Die Stadt kann bei Zweifeln an den Angaben nach den Absätzen 2 bis 4 die Abfallbesitzer*innen und Abfallerzeuger*innen verpflichten, den Abfall bis zur Entscheidung über die Entsorgung, insbesondere die Art der Behandlung oder Ablagerung, so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.


 

(6) Sofern und soweit Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, sind Abfallerzeuger*innen und Abfallbesitzer*innen solcher Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung nach dem KrWG und dem LAbfWG verpflichtet.

§ 4

Anschluss- und Überlassungsrechte/-pflichten

(1) Eigentümer*innen eines Grundstücks im Stadtgebiet sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlussrecht und Anschlusspflicht). Ausgenommen sind die Eigentümer*innen solcher Grundstücke, auf denen keine nach dieser Satzung überlassungspflichtigen Abfälle anfallen. Den Eigentümer*innen stehen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer*innen, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher*innen und sonstige zur Nutzung von Grundstücken oder Grundstücksteilen dinglich oder vertraglich Berechtigte, z.B. Inhaber*innen eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbe- oder Industriebetriebes, gleich.

(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist - unabhängig von der Grundbuch- bzw. Katasterbezeichnung - jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

(3) Die Anschlusspflichtigen nach Absatz 1 sowie die Erzeuger*innen sowie Besitzer*innen überlassungspflichtiger Abfällen nach § 17 Absatz 1 und 2 KrWG sind berechtigt und verpflichtet, die auf dem angeschlossenen Grundstück anfallenden Abfälle der Stadt zu überlassen (Überlassungsrecht/-pflicht).

§ 5

Ausnahmen von der Anschluss- und Überlassungspflicht

(1) Überlassungsrechte/-pflichten nach § 4 Absatz 3 bestehen nicht für

1. die in § 3 Absatz 2 und 3 genannten Abfälle,

2. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die entsprechend § 6 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 KrWG verwertet werden und

3. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, sofern und soweit die Erzeuger*innen oder Besitzer*innen dieser Abfälle sie in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Überlassung erfordern.

(2) Eigentümer*innen bewohnter Grundstücke können schriftlich auf Antrag von der Anschluss- und Überlassungspflicht für die städtische Bioabfallsammlung bis auf Widerruf befreit werden, wenn die bei Ihnen anfallenden Bioabfälle (§ 10 Absatz 1) fachgerecht und ganzjährig auf dem angeschlossenen Grundstück kompostiert werden und die ordnungsgemäße Verwertung des entstandenen Kompostes sichergestellt ist. Eine fachgerechte und ganzjährige Kompostierung erfordert insbesondere die Absicherung der Kompostanlage in allen Richtungen gegen das Eindringen von Schädlingen (Nagetiere etc.). Die ordnungsgemäße Verwertung beinhaltet eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Rottematerials und den sachgerechten Einsatz des entstandenen Kompostes auf dem eigenen Grundstück.

Die Stadt kann die Befreiung nach Satz 1 insbesondere dann widerrufen, wenn eine fachgerechte und ganzjährige Eigenkompostierung erfolgt, die ordnungsgemäße Verwertung des Kompostes nicht sichergestellt ist oder eine Entsorgung der Bioabfälle über die Restabfallbehälter oder in sonstiger unzulässiger Weise erfolgt.

 

(3) Eigentümer*innen bewohnter Grundstücke oder sonstige Abfallbesitzer*innen können auf Antrag von der Anschluss- und Überlassungspflicht der städtischen Bioabfallsammlung befreit werden, wenn sie durch die städtische Bioabfallsammlung auf dem angeschlossenen Grundstück in ihrer Gesundheit gefährdet sind. Der Antrag ist formlos unter Beifügung eines ärztlichen Attestes zu stellen.

(4) Eigentümer*innen gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke unterliegen nicht der Anschluss- und Überlassungspflicht zur städtischen Bioabfallsammlung. In einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallende Bioabfälle sind einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen, wenn keine Eigenkompostierung im Sinne von Absatz 2 erfolgt. Mit Ausnahme der gastronomischen Betriebe, dem fleischverarbeitenden Gewerbe (Schlachtereien) und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung können Gewerbe- oder Industriebetriebe auf Antrag zur städtischen Bioabfallsammlung zugelassen werden.

§ 6

Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten

(1) Soweit zur Durchführung dieser Satzung notwendig, haben alle nach § 4 Berechtigten und Verpflichteten gegenüber der Stadt zweckdienliche Auskünfte zu erteilen. Jede wesentliche Änderung ist der Stadt unverzüglich anzuzeigen.

 

(2) Alle nach § 4 Verpflichteten haben den Anschluss an die Abfallentsorgung anzumelden. Sie haben dazu gegenüber der Stadt alle notwendigen Angaben über Art und voraussichtliche Menge anfallender Abfälle zu machen. Sie können der Stadt Vorschläge über ein gewünschtes Rest- bzw. Bioabfallbehältervolumen unterbreiten.

(3) Bei einem Eigentumswechsel sind sowohl die/der vorherige Grundstückseigentümer*in als auch die/der neue Grundstückseigentümer*in verpflichtet, die Stadt unverzüglich in Textform über den Wechsel zu informieren.

 

(4) Eigentümer*innen und Besitzer*innen von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, haben das Aufstellen von zur Erfassung notwendigen Behältnissen sowie das Betreten ihrer Grundstücke zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen gem. § 19 KrWG zu dulden.

 

§ 7

Stoffgleiche Nichtverpackungen

(1) Die Stadt Norderstedt fördert die hochwertige Verwertung stoffgleicher Nichtverpackungen.

(2) Stoffgleiche Nichtverpackungen sind nicht verunreinigte Gegenstände, die aus Kunststoff, Verbundstoff bzw. Metall bestehen, in privaten Haushaltungen als Abfall anfallen und einer stofflichen Verwertung zugänglich sind. Ausgenommen sind insbesondere Batterien, Elektrogeräte, Leuchtmittel, Textilien, Schuhe, Kfz.-Bauteile, Papier und Pappe, Bioabfall, Glas und Holz.

(3) Die Erfassung stoffgleicher Nichtverpackungen erfolgt im Wege der Miterfassung durch die zugelassenen Dualen Systeme nach § 7 Verpackungsgesetz (VerpackG) in der jeweils geltenden Fassung über so genannte Gelbe Säcke und Gelbe Tonnen.

(4) Die Berechtigten und Verpflichteten nach § 4 sind, soweit es sich um private Haushaltungen handelt und sie an das haushaltsnahe Erfassungssystem (Gelbe Säcke / Gelbe Tonnen) angeschlossen sind, zur getrennten Sammlung der anfallenden stoffgleichen Nichtverpackungen in diesem Erfassungssystem verpflichtet.

 

§ 8

Gemischte Siedlungsabfälle (Restabfälle) aus privaten Haushaltungen

(1) Gemischte Siedlungsabfälle, im folgenden Restabfälle genannt, aus privaten Haushaltungen  sind unabhängig von einer weiteren Verwertung oder Beseitigung alle beweglichen Sachen, die nicht unter §§ 9, 10, 11, 16 und 17 fallen und im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens und deren sich die/der Besitzer*in entledigen will.

(2) Restabfälle sind in den nach § 12 Absatz 1 zugelassenen Restabfallbehältern bzw. nach § 21 gesonderten Containern und Big Bags zu überlassen. Die Verwendung von Restabfallsäcken ist nur bei Nutzung von Restabfallbehältern nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 zulässig.

§ 9

Gemischte Siedlungsabfälle (Restabfälle) aus Gewerbe- oder Industriebetrieben

(1) Restabfälle aus Gewerbe- oder Industriebetrieben sind alle beweglichen Sachen, die nicht unter §§ 9, 10, 14, 15, 16 und 17 fallen und die nach Art und Zusammensetzung den Restabfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind und deren sich die/der Besitzer*in entledigen will.

(2) Restabfälle aus Gewerbe- oder Industriebetrieben sind in den nach § 12 Absatz 1 zugelassenen Restabfallbehältern oder in gesonderten Containern und Big Bags nach § 21 zu überlassen.

§ 10

Bioabfälle aus privaten Haushaltungen und Gewerbe- oder Industriebetrieben

(1) Bioabfälle sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Garten-, Park- und Landschaftspflegeabfälle (mit einem Durchmesser von höchstens 20 cm), Nahrungs- und Küchenabfälle sowie vergleichbar in Gewerbe- oder Industriebetrieben anfallende Abfälle, die sich zur Kompostierung eignen und deren sich die Besitzer*in entledigen will.

(2) Kein Bioabfall nach dieser Satzung sind Kunststoffe jeder Art (unabhängig davon, ob herkömmlich oder biologisch abbaubar und kompostierbar). Diese sind von der Überlassung über Bioabfallbehälter ausgeschlossen. Die Stadt behält sich vor, bestimmte organische Abfälle, die den Kompostierungsprozess aus verfahrenstechnischen Gründen oder/und die Kompostqualität negativ beeinflussen können, ebenfalls von der Entsorgung über den Bioabfallbehälter (§ 12 Absatz 1) auszuschließen. Eine solche Entscheidung wird in einer in § 23 genannten Weise von der Stadt bekannt gegeben. In diesem Fall sind diese Stoffe der Stadt über den Restabfall zu überlassen

(3) Bioabfälle, die nicht überwiegend auf dem angeschlossenen Grundstück selbst oder auf gemeinschaftlichen Einrichtungen mehrerer Grundstückseigentümer*innen im Sinne des § 5 Absatz 2fachgerecht kompostiert werden, sind in den dafür nach § 12 Absatz 3 zugelassenen Bioabfallbehältern zu überlassen. Die Verwendung von Biowertstoffsäcken ist nur bei Nutzung von Bioabfallbehältern gem. § 12 Absatz 1 Nr. 2 zulässig.

4) Sofern eine Befreiung gemäß § 5 Absatz 3 erteilt worden ist, sind Bioabfälle über die Restabfallbehälter (§ 12 Absatz 1) zu überlassen.

(5) Tierkörperteile (z.B. Knochen) und andere tierische Erzeugnisse (z.B. zubereitetes Fleisch, Eier, Milch), die in gastronomischen Betrieben, dem fleischverarbeitenden Gewerbe (Schlachtereien) und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung direkt oder/und in Speiseabfällen in mehr als geringer Menge anfallen, sind nach dem Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) zu entsorgen.

(6) Zusätzlich zu einem angemeldeten Bioabfallbehälter kann für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres für die Überlassung von Bioabfällen ein sog. Saisonbioabfallbehälter für die 2-wöchentliche Entleerung beantragt werden. Der beantragte Behälter verbleibt nach der erstmaligen Auslieferung dauerhaft bis zur Abmeldung der Antragsteller*in auf dem jeweiligen Grundstück.

§ 11

Papier und Pappe aus privaten Haushaltungen und Gewerbe- oder Industriebetrieben

(1) Nicht verunreinigte Abfälle aus Papier oder Pappe aus privaten Haushaltungen sind in den dafür zugelassenen Abfallbehältern nach § 12 Absatz 1 Nr. 3 (Holsystem) oder über die von der Stadt bereitgestellten Depotcontainer (Bringsystem) zu überlassen.

(2) Die Bereitstellung eines für die Papier- und Pappesammlungen zugelassenen Abfallbehälters ist nur dann zulässig, wenn das Grundstück mit mindestens einem zugelassenen Restabfallbehälter (§ 12 Absatz 1 Nr. 1) an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist.

(3) Sind auf dem Grundstück keine Abfallbehälter für die Entsorgung von Papier und Pappe bereitgestellt, sind die Depotcontainer gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 2 zu nutzen (Bringsystem).

(4) Für die Entsorgung von Papier und Pappe aus Gewerbe- oder Industriebetrieben können im Einzelfall Regelungen für eine separate Überlassung getroffen werden.

§ 12

Zugelassene Abfallbehälter für Restabfall, Bioabfall sowie Papier und Pappe; Abfallsäcke

(1) Für das Sammeln und Überlassen von Abfällen stellt die Stadt Abfallbehälter zur Verfügung. Die Abfallbehälter verbleiben in ihrem Eigentum.

Es sind folgende Abfallbehälter zugelassen:

1. Für Restabfälle (§ 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1) Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Füllvolumen von

- 40 l, 60 l, 80 l, 120 l, 240 l (mit Deckelprägung)

- 1.100 l (mit Transponder),

- Unterflurbehälter mit einem Füllvolumen ab 2 m³.

2. Für Bioabfälle (§ 10 Absatz 1) Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Füllvolumen von:

- 40 l, 60 l, 80 l, 120 l, 240 l MGB (mit Deckelprägung),

- Unterflurbehälter mit einem Füllvolumen ab 2 m³.

3. Für Papier und Pappe Müllgroßbehälter (MGB) mit folgendem Füllvolumen:

- 120 l, 240 l MGB (mit Deckelprägung)

- 1.100 l MGB (mit Transponder),

- Unterflurbehälter mit einem Füllvolumen ab 2 m³, für die kein Anschluss- und Überlassungszwang besteht.

(2) Das maximale Füllgewicht der Abfallbehälter ergibt sich aus dem jeweiligen Volumen in Liter multipliziert mit 0,4 kg. Bei einer gewichtsmäßigen Überfüllung der städtischen Abfallbehälter besteht kein Anspruch auf die Entleerung der Behälter.

(3) Außer den in Absatz 1 genannten Abfallbehältern sind für Restabfall gem. § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 sowie Bioabfall gem. § 9 Absatz 1 bei gelegentlich verstärkten zusätzlichen Abfallaufkommen Restabfallsäcke mit 60 l Fassungsvermögen, 20 kg Höchstgewicht, aus rotem Kunststoff und Biowertstoffsäcke mit 60 l Fassungsvermögen, 18 kg Höchstgewicht aus Papier, jeweils mit dem Aufdruck der Stadt Norderstedt, zu verwenden. Restabfallsäcke und Biowertstoffsäcke sind im Handel gegen eine Gebühr (§ 2 Absatz 1 Abfallgebührensatzung) erhältlich und werden von der Stadt nur in Verbindung mit der Abfuhr der in Absatz 1 genannten Abfallbehälter eingesammelt.

(4) Die Stadt bestimmt unter Berücksichtigung der zu erwartenden Restabfallmenge die jeweils erforderliche Behältergröße und deren Mindestanzahl sowie den Entleerungsrhythmus und stellt dementsprechend Abfallbehälter zur Verfügung. Gleiches gilt für die Bioabfallbehälter mit Ausnahme des Entleerungsrhythmus. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für gewerbliche Rest- und Bioabfälle.

(5) Das Mindestbehältervolumen für Restabfall aus privaten Herkunftsbereichen beträgt je auf dem Grundstück mit Hauptwohnsitz angemeldeter Person 5 l pro Woche.

(6) Das Mindestbehältervolumen für Restabfall aus Gewerbe- oder Industriebetrieben beträgt je im Betrieb beschäftigter Person 2,5 l pro Woche. Beschäftigte Personen sind alle in Betrieben Tätigen (z.B. Arbeitnehmer*innen, Unternehmer*innen, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräften. Beschäftigte Personen mit weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit werden bei der Bemessung des Mindestbehältervolumens zu einem Viertel berücksichtigt.

(7) Bei nachgewiesener Nutzung aller Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten durch den Erzeuger*innen oder Besitzer*innen von gewerblichen Restabfällen kann auf Antrag ein geringeres Behältervolumen zugelassen werden. Die Stadt legt aufgrund vorgelegter Nachweise und ggf. eigener Ermittlungen/Erkenntnisse das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.

(8) Zusätzlich zu einem angemeldeten Bioabfallbehälter kann für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres die Bereitstellung eines sogenannten Saisonbioabfallbehälters zur zweiwöchentlichen Entleerung beantragt werden. Der Saisonbioabfallbehälter verbleibt nach der erstmaligen Auslieferung dauerhaft bis zur Abmeldung der Antragsteller*in auf dem jeweiligen Grundstück.

(9) Bei einer befristeten Abmeldung von der Abfallentsorgung werden alle auf dem betreffenden Grundstück befindlichen Rest- und Bioabfallbehälter vom Betriebsamt eingezogen und nach Ablauf der Befristung wieder ausgeliefert.

§ 13

Art und Durchführung der Restabfall, Bioabfall-, Papier- und Pappesammlung

(1) Restabfälle (§ 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1) werden an von der Stadt festgelegten Wochentagen zwischen 06.00 und 18.00 Uhr abgefahren.

Die Restabfallbehälter mit einem Füllvolumen 40 l, 60 l, 80 l, 120 l, 240 l sind entsprechend der gewählten zulässigen Leerungshäufigkeit  

a) 14-täglich (grauer Deckel) bzw.

b) 4-wöchentlich (roter Deckel) und

Restabfallbehälter mit einem Füllvolumen von 1.100 l sind 14-täglich bereitzustellen. Die Entleerung der Unterflurbehälter mit einem Füllvolumen ab 2 m³ erfolgt 14-täglich.

(2) Bioabfälle (§ 10 Absatz 1) werden an den von der Stadt festgelegten Wochentagen zwischen 06.00 und 18.00 Uhr abgefahren. Bioabfallbehälter (mit braunem Deckel) und Saisonbioabfallbehälter (mit grünem Deckel) mit einem Füllvolumen von 40 l, 60 l, 80 l, 120 l, 240 l und Unterflurbehälter mit einem Füllvolumen ab 2 m³ werden 14-täglich entleert.

(3) Papier und Pappe (§ 11 Absatz 1) werden an den von der Stadt festgelegten Wochentagen zwischen 06.00 und 18.00 Uhr abgefahren. Papierbehälter (mit blauem Deckel) mit einem Füllvolumen von 120 l, 240 l und 1.100 l werden 4-wöchentlich, Unterflurbehälter mit einem Füllvolumen ab 2 m³ 14-täglich entleert.

(4) Auf Antrag kann die Entleerung von Restabfallbehälter mit 14-täglichen Leerung auf 4-wöchentliche Leerung umgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 12 Absatz 5 und 6 erfüllt sind. Eine Umstellung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Grundstückseigentümer*innen oder die Abfallbesitzer*innen ihrer/seinen Verpflichtungen nach dieser Satzung nicht nachkommt.

(5) Die jeweiligen Abholtermine für Stadtteile und Straßenzüge für die Einsammlung von Rest- und Bioabfällen, Papier und Pappe sowie von Restabfall- und Biowertstoffsäcken werden von der Stadt auf der in § 23 genannten Weise rechtzeitig bekannt gegeben.

§ 14

Bereitstellung der Abfallbehälter zur Entleerung

(1) Grundstückseigentümer*innen und Abfallbesitzer*innen haben zu entleerende Rest- bzw. Bioabfallbehälter, Abfallbehälter für die Erfassung von Papier und Pappe sowie die Restabfall- und Biowertstoffsäcke rechtzeitig am Abfuhrtag, frühestens am Vorabend, auf dem Gehweg oder am Straßenrand aufzustellen. Können Straßen und Wohnwegen aufgrund der Straßenbreite oder wegen fehlender Wendemöglichkeiten nicht befahren werden, sind die Abfallbehälter in die nächste befahrbare Straße zu bringen. Abfallbehälter sind so aufzustellen, dass der Verkehr nicht behindert wird. Sie sind am Tag ihrer Entleerung wieder vom Gehweg oder von der Straße zu entfernen.

(2) Auf Antrag und gegen eine gesonderte Gebühr kann die Stadt bei einem angemeldeten Transportweg bis zu 150 m Abfallbehälter vom Standplatz auf dem Grundstück abholen und nach Entleerung wieder an den Standplatz zurückstellen. Standplätze, Transportwege und Bewegungsflächen auf dem Grundstück müssen im verkehrssicherem Zustand, frei von Hindernissen und ausreichend beleuchtet sein. Transportwege und Bewegungsflächen müssen stufenlos, ausreichend breit und befestigt sein und dürfen eine Steigung bzw. ein Gefälle von 5 % nicht überschreiten. Aus Müllboxen werden Abfallbehälter von der Stadt nur dann herausgeholt, wenn damit kein Aushängen aus Hakenvorrichtungen oder Anheben der Behälter verbunden ist. Türen und Tore sollen mit Feststelleinrichtungen versehen sein und den Transport möglichst wenig behindern. Müllboxen und Müllunterstände sind so zu errichten, dass beim Öffnen von Türen oder Toren Abfallbehälter oder andere Gegenstände nicht herausrollen oder -kippen können. Sie sind frei von Abfällen zu halten.

(3) Soweit mit Zustimmung der Grundstückseigentümer*innen auf privaten Straßen und Grundstücken mit Müllfahrzeugen ohne Weiteres an die Abfallbehälter herangefahren werden, das Laden und die Abfahrt erfolgen kann, handelt es sich um keinen gebührenpflichtigen Transportweg.

(4) Standorte für Unterflurbehälter sind von Gegenständen freizuhalten. Die Standortanforderungen ergeben sich aus der Broschüre „Das Unterflursystem“

(5) Nicht form- und fristgerecht bereitgestellte Abfallbehälter können auf gesonderten Antrag und im Rahmen verfügbarer Kapazitäten vor dem nächsten regelmäßigen Abfuhrtag gegen Entrichtung einer gesonderten Gebühr von der Stadt entleert werden. Dies gilt auch für Bedarfsentsorgungen aus anderen Gründen, auf die ebenfalls kein Rechtsanspruch besteht.

6) Die in § 12 Absatz 3 genannten Restabfall- bzw. Biowertstoffsäcke der Stadt werden im Rahmen der Entleerung der Restabfall- bzw. Bioabfallbehälter abgeholt, wenn sie ordnungsgemäß (siehe auch § 12) gefüllt und verschlossen an den für Restabfall- bzw. Bioabfallbehälter vorgeschriebenen bzw. festgesetzten Standorten rechtzeitig zur Abholung bereitgestellt werden.

§ 15

Inhalt und Zustand der Rest-, Bio- und Papierabfallbehälter

(1) Die zur Entleerung bereitzustellenden Rest-, Bio- und Papierabfallbehälter dürfen nur entsprechend der jeweiligen Zweckbestimmung befüllt werden. Gleiches gilt für die Restabfall- und Biowertstoffsäcke. Anderenfalls besteht kein Anspruch auf eine Entleerung bzw. eine Abholung.

(2) Die Stadt wird die Beachtung der Regelung des Absatzes 1 durch Stichproben überwachen und hat das Recht, bei Verstößen die Entleerung der Rest-, Bio- und Papierabfallbehälter bzw. die Abholung der Restabfall- und Biowertstoffsäcke zu verweigern.

(3) Abfälle dürfen nicht in heißem oder flüssigem Zustand in die Abfallbehälter eingefüllt werden.

(4) Zur Entleerung bereitgestellte Rest-, Bio- und Papierabfallbehälter, deren Deckel infolge Überfüllung des Behälters nicht schließen, werden nicht entleert. Die Verdichtung von Abfällen mit dem Ziel, das Aufnahmevolumen von Rest- und Bioabfall- und Papierbehältern über das für die Größenklasse übliche Gewicht hinaus zu erhöhen, ist nicht zulässig. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Rest-, Bio- und Papierabfallbehälter sind bei Bedarf von den Anschlusspflichtigen zu reinigen.

(6) Abfallbehälter und deren Inhalte sind durch die/den Anschlusspflichtige/n gegen Festfrieren zu schützen. Am Standplatz festgefrorene Abfallbehälter oder solche, deren Inhalt festgefroren ist, werden nicht geleert.

§ 16

Art und Durchführung der Strauchgut- und Weihnachtsbaumentsorgung

 (1) Strauchgut, das sich nicht mit möglichem und vertretbarem Aufwand in den von der Stadt bereitgestellten Bioabfallbehältern oder in Biowertstoffsäcken unterbringen lässt, wird zweimal im Kalenderjahr im Rahmen einer Straßensammlung eingesammelt oder kann bis zu einer Menge von 2 m³ pro Monat und Norderstedter Haushalt auf einem von der Stadt Norderstedt ausgewiesenen Wertstoffhof angeliefert werden. Für die Straßensammlung gilt § 17 Absatz 6 entsprechend.

(2) Abgeholt und angenommen wird nur Strauchgut von mindestens 0,50 m und höchstens 1,50 m Länge und 1,00 m Breite.

Bei der Straßensammlung darf die Gewichtsgrenze von 70 kg je Strauchgutbündel nicht überschritten werden. Die Schnüre der Strauchgutbündel müssen kompostierbar sein. Strauchgut, das den o.g. Anforderungen nicht entspricht, ist von der Abholung ausgeschlossen. § 15 Absatz 6 findet sinngemäß Anwendung.

(3) Weihnachtsbäume, die sich nicht in den von der Stadt bereitgestellten Bioabfallbehältern oder in Biowertstoffsäcken unterbringen lassen, sind zur einmal im Kalenderjahr als Straßensammlung stattfindenden Abholung bereitzustellen. Bei der Straßensammlung gelten die Anforderungen des § 17 Absatz 6 dieser Satzung entsprechend.

(4) An die Regelabfuhr angeschlossene gewerbliche Abfallerzeuger dürfen für die Überlassung haushaltsüblicher Mengen stofflich verwertbarer Abfälle die Sammelsysteme nicht in Anspruch nehmen, sofern Restabfallbehälter genutzt werden, deren Gebühren diese Zusatzleistung nicht enthalten.

§ 17

Art und Durchführung der Entsorgung von sperrigen Abfällen (Sperrmüll), Elektro- und Elektronikabfall und Metallen

(1) sperrige Abfälle (im Folgenden Sperrmüll genannt) in haushaltsüblicher Menge (z. B. Möbel, Matratzen, Auslegeware) aus Wohnungen und anderen Teilen der zu Wohnzwecken dienenden Grundstücke, der wegen seiner Größe und seines Gewichtes nicht in den zugelassenen Restabfallbehältern bzw. in einen Restabfallsack unterzubringen ist oder nicht mit möglichem bzw. vertretbarem Aufwand für die Unterbringung aufbereitet werden kann, wird bei der Sammlung von Sperrmüll abgeholt, sofern von der/vom Abfallbesitzer*in Restabfallbehälter nach § 12 genutzt werden.

(2) Die Sperrmüllabholung erfolgt 2 x im Kalenderjahr auf Abruf. Die Abholung ist bei der Stadt anzumelden.

(3) Bei Bedarf kann die Stadt eine Sperrmüll-Express-Abholung durchführen. Die Sperrmüll-Express-Abholung erfolgt nach Auftragseingang innerhalb der darauffolgenden zwei Arbeitstage und ist gesondert gebührenpflichtig.

(4) Auf Wunsch kann Sperrmüll im Rahmen der Abholung von der Stadt zerlegt und aus Wohnungen und/oder anderen Teilen des Wohngrundstückes abgeholt werden. Das Zerlegen und/oder die Abholung aus der Wohnung stellen Zusatzleistungen dar und unterliegen einer gesonderten Gebührenpflicht. § 12 Absatz 6 gilt entsprechend.

(5) Kein Sperrmüll im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere Papier, Pappe, Verpackungen aus Glas, Textilien, Bioabfälle, Bau- und Abbruchabfälle, Autoreifen, Bodenaushub, geschlossene Behälter, landwirtschaftliche Silofolien, Restabfälle aus Gewerbe- oder Industriebetrieben und gefährliche Abfälle sowie jeder Abfall, der nach Größe und Beschaffenheit in Rest- und Bioabfallbehältern und in Restabfall- und Biowertstoffsäcken gesammelt werden kann. In Zweifelsfällen entscheidet die Stadt an Ort und Stelle, ob zur Abholung bereitgestellte Abfälle als Sperrmüll entsorgt werden können.

(6) Elektro- und Elektronikgroßgeräte aus privaten Haushaltungen wie z. B. Kühlgeräte Waschmaschinen, Fernseher, Computer, HiFi-Anlagen und Herde (Elektrogroßgeräte) werden ebenfalls zweimal pro Kalenderjahr auf Abruf entsorgt. Absatz 1 bis 4 gelten entsprechend.

(7) Abfälle nach den Absätzen 1 und 5 sind am vereinbarten Abholtag bis 06.00 Uhr, frühestens am Vorabend, am Rand der befahrbaren Straße vor dem Grundstückszugang so zur Abholung bereitzustellen, dass weder Verkehrsteilnehmer *innen, noch Fahrzeuge behindert werden. Eine Haftung der Stadt für Schäden, die durch die Bereitstellung des Abholgutes vor Entgegennahme durch die Sammelfahrzeuge entstehen, ist ausgeschlossen.

(8) Da Sperrmüll, Elektro- und Elektronikabfall und nicht schadstoffbelastete Metalle separat weiter verwertet werden, sind die jeweiligen Stoffgruppen voneinander getrennt bereitzustellen.

(9) Sperrmüll, Elektro- und Elektronikabfall sowie nicht gefährliche oder -verunreinigte Metalle können außerdem auf dem von der Stadt ausgewiesenen Wertstoffhof bis zu einer Menge von 2 m³ je Kalendermonat und Norderstedter Haushalt angeliefert werden.

(10) Die Stadt unterstützt ausdrücklich den Ansatz, gebrauchsfähige Gegenstände wieder zu verwenden. Sie betreibt zu diesem Zweck ein Gebrauchtwarenhaus. Die Abholung gebrauchsfähiger sperriger Abfälle ist nicht gesondert gebührenpflichtig und erfolgt ohne Rechtsanspruch.

§ 18

Entsorgung von verwertbaren Abfällen

(1) In privaten Haushaltungen anfallendes Papier und Pappe, Textilien, Metalle und Verpackungen aus Glas sind zur getrennten Sammlung und Wiederverwertung wie folgt zu übergeben:

 

1. Verpackungen aus Glas sind in die hierfür aufgestellten und zweckbestimmten Depotcontainer einzufüllen. Das Einfüllen anderer Abfälle sowie das Ablagern von Abfällen auf/an den Wertstoffinseln ist nicht zulässig.

2. Papier und Pappe sind in die hierfür aufgestellten und zweckbestimmten Papierbehälter oder Depotcontainer einzufüllen (Bringsystem). Im Holsystem werden Papierbehälter in den Größen 120 l, 240 l, und 1.100 l sowie Unterflurbehälter mit einem Füllvolumen ab 2 m³ eingesetzt. Das Einfüllen und Ablagern von anderen Abfällen in den Papierbehältern ist nicht zulässig. Die Ablagerung von Papier und Pappe und sonstigen Abfällen neben den Depotcontainern ist verboten.

3.Textilien können in die hierfür aufgestellten und zweckbestimmten Depotcontainer eingefüllt werden. Das Einfüllen anderer Abfälle sowie das Ablagern von Abfällen auf/an den Wertstoffinseln ist nicht zulässig.

(2) Öle und Fette aus privaten Haushaltungen und Gewerbe- oder Industriebetrieben sind nach den Bestimmungen der Altölverordnung in der jeweils geltenden Fassung den Annahmestellen der gewerblichen Wirtschaft zuzuführen.

 

(3) Bei Gewerbe- oder Industriebetrieben, Dienstleistungsbetrieben, freiberuflich Tätigen, öffentlichen Einrichtungen und landwirtschaftlich oder vergleichsweise genutzten Grundstücken anfallendes Papier und Pappe, Metall, Textilien und Verpackungen aus Glas können jeweils auf Abruf getrennt entsorgt werden. Für regelmäßig in größeren Mengen anfallende Wertstoffe dieser Art kann auch eine Regelabholung vereinbart werden. Die Modalitäten werden im Einzelfall zwischen den vorgenannten Abfallerzeuger*innen oder Abfallbesitzer*innen und der Stadt geregelt.

 

(4) Die Benutzung der aufgestellten Depotcontainer für Papier zur Sammlung von Papier und Pappe aus privaten Haushaltungen durch Gewerbe- und Industriebetriebe ist nicht zulässig, ausgenommen hiervon sind Verkaufsverpackungen.

 

(5) Die Benutzung der aufgestellten Depotcontainer für Glas zur Sammlung von Verpackungen aus Glas aus privaten Haushaltungen ist für Gewerbe- oder Industriebetriebe nur in haushaltsüblicher Menge gestattet. 

 

(6) Bau- und Abbruchabfälle entsorgt die Stadt auf Abruf. Absatz 4 findet entsprechend Anwendung.

(7) DSD-Säcke (Gelbe Säcke und Gelbe Tonnen), Restabfallsäcke, Biowertstoffsäcke, nicht schadstoffbelastetes Metall, sperrige Abfälle, Strauchgut, Elektro- und Elektronikabfall werden durch gesonderte Entsorgungsfahrzeuge abgeholt und dürfen nicht untereinander vermengt werden.

§ 19

Entsorgung gefährlicher Abfälle aus privaten Haushaltungen und Gewerbe- oder Industriebetrieben

(1) Gefährliche Abfälle aus privaten Haushaltungen sind bewegliche Sachen, die eine umweltschonende Abfallentsorgung erschweren oder gefährden und deren sich die Abfallbesitzer*in entledigen will.

(2) Gefährliche Abfälle sind getrennt von sonstigen Abfällen zu überlassen, sofern und soweit nicht eine Rückgabepflicht bzw. Rücknahmepflicht außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung besteht.

In privaten Haushaltungen anfallende gefährliche Abfälle wie

- Starterbatterien und Primärenergiezellen - Binderfarben und Bauhilfsmittel - Farben und Lacke - Lösungsmittel, Klebstoffe und Desinfektionsmittel - Holzschutz-, Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel - Säuren und Laugen, Haushaltsreiniger, Kosmetika und Haushaltschemikalien - Medikamente, Gifte und Chemikalien - Leuchtstoffröhren, Quecksilberdampflampen, Thermometer und sonstiger Quecksilberbruch - Elektronische Schaltelemente - Ölverunreinigte Abfälle, Bremsflüssigkeiten, Frostschutzmittel - Altfixierer und Altentwickler - Kühlgeräte - Elektrogeräte - weitere hier nicht aufgelistete, dem Kenntnisstand oder den Umständen aber ähnlich schadstoffbelastete Abfälle, sind bei den eingerichteten Rücknahmestellen der Inverkehrbringer und des Handels abzugeben. Soweit diese Möglichkeit nicht besteht, sind sie dem von der Stadt ausgewiesenen Wertstoffhof zuzuführen.  Soweit es sich um haushaltsübliche Mengen (bis 40 kg je Abfallart und Anlieferung) handelt, besteht keine gesonderte Gebührenpflicht.

 

(3) Die in Absatz 2 genannten gefährliche Abfälle können der Stadt auch im Rahmen mobiler Annahmeaktionen, deren Ort und Termine jeweils gem. § 23 bekannt gemacht werden, übergeben werden.

(4) Für die Entsorgung von Elektrogroßgeräten in haushaltsüblicher Menge aus privaten Haushaltungen gilt § 17 Absatz 6.

(5) In Gewerbe- oder Industriebetrieben anfallende gefährliche Abfälle, die nach Art und Menge im Einzelfall den Abfällen aus privaten Haushaltungen entsprechen, können auf dem von der Stadt ausgewiesenen Wertstoffhof entsorgt werden, soweit die Kapazitäten es gestatten. Die Modalitäten sind im Einzelfall zwischen den Abfallerzeuger*innen oder Abfallbesitzer*innen und der Stadt zu vereinbaren. Die Entsorgung ist gesondert entgeltpflichtig

§ 20

Sonstige Entsorgungen

(1) Soweit nicht gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz oder § 3 Absatz 2 dieser Satzung von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen, werden Abfälle aus Gewerbe- oder Industriebetrieben, von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Dienstleistungsbetrieben, bei freiberuflich Tätigen und öffentlichen Einrichtungen oder vergleichsweise genutzten Grundstücken durch die Stadt oder von ihr beauftragten Dritten den jeweils zugelassenen Entsorgungsanlagen zugeführt. Der Besitz dieser Abfälle ist der Stadt anzuzeigen. Die Stadt bestimmt im Einzelfall die Überlassungs- und Entsorgungsmodalitäten.

(2) Das gleiche gilt für gefährliche Abfälle aus Kleingewerbebetrieben, die aus Kapazitätsgründen nicht gemäß § 19 Absatz 5 auf dem von der Stadt ausgewiesenen Wertstoffhof entsorgt werden können.

§ 21

Container und Big Bags

(1) Sofern und soweit bei Abfallerzeuger*innen sowie Abfallbesitzer*innen Abfälle nach Art und Menge anfallen, die ihre Sammlung in Abfallbehältern der Stadt ausschließt, kann im Einvernehmen mit der Stadt die Abholung gesonderter Container oder Big Bags zur Sammlung und Beförderung gegen Gebühr oder Entgelt beauftragt werden.

(2) Für die Gestellung der Container und Big Bags sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

  1. Der/Die Auftraggeber*in hat sich vor Auftragserteilung zu vergewissern, dass die An- und Abfahrtswege abseits der öffentlichen Verkehrswege durch städtische Fahrzeuge befahren werden können.

  2. Sollen Container oder Big Bags im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt werden, so hat der/die Auftraggeber*in im Voraus bei der Stadt eine Genehmigung einzuholen. Der/Die Auftraggeber*in ist dazu verpflichtet, den Standort gemäß der Straßenverkehrsordnung ausreichend abzusichern und zu beleuchten. Er/Sie übernimmt die Haftung für die sich daraus ergebenden Folgen.

  3. Es ist darauf zu achten, dass die von städtischen Fahrzeugen abgesetzten Container nur insoweit fachgerecht bewegt werden dürfen, dass an den Containern keine Schäden entstehen und, dass die Container durch die städtischen Fahrzeuge jederzeit wieder problemlos angefahren und aufgenommen werden können. Mehrkosten, die durch vom/von der Auftraggeber*in bewegte Container entstehen, gehen vollständig zu Lasten des/der Auftraggeber/s*in.

  4. Die Container dürfen nur soweit beladen werden, dass das zulässige Gesamtgewicht der Transportfahrzeuge nicht überschritten wird. Es ist vor allem darauf zu achten, das nur vertraglich vereinbarte Abfallsorten in die Container und Big Bags gefüllt werden und, dass die Container und Big Bags nur so hoch beladen werden, dass ein sicherer Transport im Straßenverkehr gewährleistet ist. Kann der Transport nicht sicher durchgeführt werden, sind die Container bzw. Big Bags durch den/die Auftraggeber*in entsprechend abzuladen. Die Kosten für eine dadurch bedingte Fehlfahrt bzw. Wartezeit gehen zu Lasten des/der Auftraggeber/s*in.

  5. Der/Die Auftraggeber*in hat die Befüllung der Container und Big Bags stets zu überwachen und ist für den Inhalt in jeder Hinsicht selbst verantwortlich. Auf die besondere Pflicht zur Trennung der Abfälle wird ausdrücklich hingewiesen. Umweltbelastende Stoffe sind entsprechend den geltenden Bestimmungen zu entsorgen und dürfen nicht in die von der Stadt bereitgestellten Container bzw. Big Bags gegeben werden. In Zweifelsfällen hat sich der/die Auftraggeber*in vorher beim Betriebsamt der Stadt zu erkundigen.


 

§ 22

Experimentierklausel

(1) Die Stadt ist berechtigt, Verfahren zur Förderung bzw. Sicherung der abfallwirtschaftlichen Ziele nach § 2 dieser Satzung unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, in Teilbereichen zu erproben und darüber mindestens jährlich dem zuständigen Ausschuss zu berichten.

(2) Der Einsatz von Behältnissen, die Wahl des Erfassungssystems, die Häufigkeit des Einsammelns, die Einteilung in Bezirke etc. bestimmt während der Erprobungsphase der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.

(3) Erprobungen nach Absatz 1 erfolgen nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen politischen Gremien und werden zeitlich begrenzt. Nach einer erfolgreichen Erprobung bedarf es für die dauerhafte Einführung des erprobten Verfahrens einer Änderung dieser Satzung.

 

§ 23

Bekanntgabe der Abfuhrtermine und aktueller Informationen

 

Informationen zu Abholterminen, Anschrift und Öffnungszeiten des Wertstoffhofes, Termine für Straßensammlungen und allgemeine Informationen zum Thema Abfall veröffentlicht die Stadt auf Ihrer Internetseite: https://www.betriebsamt-norderstedt.de/Abfall und der Abfall-App „AbfallAppNorderstedt“ der Stadt Norderstedt. Diese Informationen können zudem telefonisch unter der Servicehotline 040 53595 800 erfragt und persönlich in den Räumlichkeiten des Abfall-Service-Centers, Rathausallee 50 in Norderstedt eingesehen werden. Darüber hinaus informiert die Stadt einmal im Jahr durch den Postversand einer „Abfallbroschüre“ an alle Anschluss- und Überlassungspflichtigen.

 

§ 24

Haftung

(1) Die Haftung der Stadt ist ausgeschlossen im Falle von höherer Gewalt oder anderer für die Stadt unabwendbarer Umstände und bei Störungen durch Streik oder Aussperrung.

(2) Ansprüche außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Satzung, beispielsweise aus unerlaubter Handlung oder im Rahmen anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, werden hiervon nicht berührt.

§ 25

Gebühren und Entgelte

Für die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtung zur Abfallentsorgung und die Benutzung der Abfallentsorgungsanlage und Sammelstellen erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten Gebühren nach der Gebührensatzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt nach einer Entgeltordnung gefordert wird.

 

§ 26

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 134 Absatz 5 Gemeindeordnung (GO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 4 Auskunft über die Herkunft, Menge und Zusammensetzung von Abfällen verweigert,

2. entgegen § 3 Absatz 5 Abfälle nicht in einer der ihm aufgegebenen Weise lagert,

3. entgegen § 4 Absatz 3 Abfälle unbefugt anderen als der Stadt überlässt,

4. entgegen § 6 Absatz1, 3 u. 4 erforderliche Anmeldungen oder Abmeldungen oder Ummeldungen unterlässt, oder der Stadt nötige zweckdienliche Auskünfte oder entgegen § 6 Absatz 5 den städtischen Bediensteten den Zutritt zu den Grundstücken verweigert,

5. entgegen § 10 Absatz 2 Kunststoffe (unabhängig, ob herkömmlich oder biologisch abbaubar bzw. kompostierbar) in die Bioabfallbehälter bzw. Biowertstoffsäcke einfüllt,

6. entgegen § 12 Absatz 1, 2 und 3 sowie § 21 Abfälle in andere als in vorgeschriebenen oder vereinbarten Behältern abfüllt oder Abfälle, die getrennt voneinander zu halten sind, vermischt,

7. entgegen § 14 Absatz 4, 5, 6 die zur Leerung bereitzustellenden Rest-, Bioabfall-und Papierbehälter bzw. zur Entsorgung bereitzustellenden Abfall- und Biowertstoffsäcke nicht in der vorgeschriebenen Weise herausstellt,

8. entgegen § 15 Absatz 1 Rest-, Bioabfall- und Papierbehälter, Restabfall- und Biowertstoffsäcke befüllt oder die erforderliche Reinigung der Rest- und Bioabfallbehälter nach § 15 Absatz 5 nicht vornimmt,

9. entgegen § 16 Absatz 1 und 2 Gegenstände bereitgestellt hat, die von der Sammlung von Strauchgut und oder Weihnachtsbäumen ausgeschlossen sind,

10. entgegen § 17 Absatz 1 Gegenstände zur Entsorgung bereitgestellt hat, die von der Entsorgung im Rahmen der Entsorgung sperriger Abfälle ausgeschlossen sind,

11. entgegen § 17 Absatz 5 Gegenstände zur Entsorgung bereitgestellt hat, die von der nicht gesondert gebührenpflichtigen Sammlung des Elektronikschrottes ausgeschlossen sind,

12. entgegen § 18 Absatz 1 Nr. 1 - 3 Depotcontainer entgegen ihrer Zweckbestimmung mit anderen Abfällen befüllt bzw. Abfälle auf/an den Wertstoffinseln ablagert,

13. entgegen § 19 gefährlicher Abfälle aus privaten Haushaltungen und Kleingewerbebetrieben, anders als dort vorgeschrieben, entsorgt,

14. entgegen § 18 nicht von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossene Abfälle einer nicht zugelassenen Entsorgung zuführt.

           

(2) Ordnungswidrigkeiten können jeweils mit Geldbußen von zehn Euro bis fünfhundert Euro geahndet werden.

(3) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) und § 69 KrWG, bleiben unberührt.

 

§ 27

Datenschutzbestimmungen

 

(1) Zur Erfüllung als entsorgungspflichtige Körperschaft ist die Stadt nach dieser Satzung berechtigt, personenbezogene Daten gem. Art. 6 Absatz 1 Buchstabe e) i.V.m. Art. 6 Absatz 2 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG) zu erheben.

Personenbezogene Daten werden erhoben über:

1. Namen, Vornamen der/des Grundstückseigentümer*in

2. Anschrift

3. Zahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen und deren Vor- und Familiennamen

4. Art der Meldung der Personen im Sinne von Haupt- und Nebenwohnung

5. Tag der An- und Abmeldung

6. Namen und Anschrift der/des Inhaber*in oder der/des Geschäftsführer*in des Betriebes

7. Anschriften der Nutzungsberechtigten

Die Daten dürfen nach den jeweiligen spezialgesetzlichen Regelungen erhoben werden durch Mitteilung oder Übermittlung vom:

1. Grundbuchamt

2. Amtsgericht Norderstedt

3. Katasteramt Bad Segeberg

4. Fachbereich Bürgerservice und Einwohnerwesen

 

§ 28

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallwirtschaft der Stadt Norderstedt vom 20.11.1997 in der Fassung der ersten bis zwölften Nachtragssatzung außer Kraft.

Norderstedt, den 21.12.2021

Stadt Norderstedt


gez.

Elke Christina Roeder
Oberbürgermeisterin

 


 

Anlage zur Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Norderstedt

 

Die nachfolgend aufgeführten Abfälle sind gemäß Zustimmung der oberen Abfallentsorgungsbehörde nach § 20 Abs. 2 KrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr.1 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach abfallrechtlichen Vorschriften -LAbfWZustVO- vom 11.07.2007 (GVOBl. Schl.-H. 2007 S. 341), gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung von der Entsorgung ausgeschlossen:

Abfall-schlüssel

gem. AVV

 

Abfallbezeichnung

 

010101

Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen

010102

Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

010304

Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz

010305

andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten

010307

andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

010308

staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen

010309

Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt

010407

gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

010411

Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

010412

Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen

020102

Abfälle aus tierischem Gewebe

020106

tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt

020202

Abfälle aus tierischem Gewebe

020303

Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln

020401

Rübenerde

020402

nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm

030302

Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen)

030305

Deinkingschlämme aus dem Papierrecycling

030307

mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen

030310

Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Ab-trennung

040101

Fleischabschabungen und Häuteabfälle

040102

geäschertes Leimleder

040103

Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase

040104

chromhaltige Gerbereibrühe

Abfall-schlüssel

gem. AVV

 

Abfallbezeichnung

 

040105

chromfreie Gerbereibrühe

040106

chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

040107

chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

040108

chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)

040209

Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)

040210

organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)

040214

Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten

040215

Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen

040216

Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten

040217

Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen

040219

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

040221

Abfälle aus unbehandelten Textilfasern

040222

Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern

050102

Entsalzungsschlämme

050103

Bodenschlämme aus Tanks

050104

saure Alkylschlämme

050105

verschüttetes Öl

050106

ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung

050107

Säureteere

050108

andere Teere

050109

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

050110

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen

050111

Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

050112

säurehaltige Öle

050114

Abfälle aus Kühlkolonnen

050115

gebrauchte Filtertone

050116

Schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung

050117

Bitumen

050601

Säureteere

050603

andere Teere

050604

Abfälle aus Kühlkolonnen

050699

Abfälle a. n. g.

050701

quecksilberhaltige Abfälle

050702

schwefelhaltige Abfälle

060311

feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten

060313

feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten

060314

feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen

Abfall-schlüssel

gem. AVV

 

Abfallbezeichnung

 

060315

Metalloxide, die Schwermetalle enthalten

060316

Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen

060399

Abfälle a. n. g.

060403

arsenhaltige Abfälle

060404

quecksilberhaltige Abfälle

060405

Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten

060499

Abfälle a. n. g.

060502

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

060503

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen

060602

Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten

060603

sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen

060699

Abfälle a. n. g.

060701

asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse

060702

Aktivkohle aus der Chlorherstellung

060703

quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme

060704

Lösungen und Säuren, z.B. Kontaktsäure

060799

Abfälle a. n. g.

060802

Abfälle, die gefährliche Chlorsilane enthalten

060899

Abfälle a. n. g.

060902

phosphorhaltige Schlacke

060903

Reaktionsabfälle auf Calziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

060904

Reaktionsabfälle auf Calziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen

061002

Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

061099

Abfälle a. n. g.

061101

Reaktionsabfälle auf Calziumbasis aus der Titandioxidherstellung

061301

anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide

061302

gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)

061303

Industrieruß

070101

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

070103

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

070104

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

070107

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

070108

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

070109

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

070110

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

070111

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

070112

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen

070199

Abfälle a. n. g.

Abfall-schlüssel

gem. AVV

 

Abfallbezeichnung

 

070201

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

070203

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

070204

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

070207

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

070208

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

070209

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

070210

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

070211

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

070212

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen

070214

Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten

070216

Abfälle, die gefährliche Silicone enthalten

070217

siliconhaltige Abfälle, andere als die in 070216 genannten

070301

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

070303

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

070304

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

070307

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

070308

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

070309

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

070310

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

070311

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

070312

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen

070399

Abfälle a. n. g.

070401

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

070403

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

070404

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

070407

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

070408

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

070409

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

070410

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

070411

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

070412

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjeni-gen, die unter 07 04 11 fallen

070413

feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

070501

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

070503

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

070504

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

070507

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

070508

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

070509

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

070510

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Abfall-schlüssel

gem. AVV

 

Abfallbezeichnung

 

070511

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

070512

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen

070513

feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

070601

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

070603

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

070604

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

070607

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

070608

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

070609

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

070610

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

070611

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

070612

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen

070701

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

070703

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

070704

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

070707

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

070708

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

070709

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

070710

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

070711

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

070712

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen

070799

Abfälle a. n. g.

080201

Abfälle von Beschichtungspulver

080202

wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten

080203

wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten

100120

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

100201

Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke

100202

unbearbeitete Schlacke

100207

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

100208

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen

100213

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

100214

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen

100215

andere Schlämme und Filterkuchen

100302

Anodenschrott

100304

Schlacken aus der Erstschmelze

100305

Aluminiumoxidabfälle

Abfall-schlüssel

gem. AVV

 

Abfallbezeichnung

 

100308

Salzschlacken aus der Zweitschmelze

100309

schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze

100315

Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt

100316

Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt

100317

teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung

100318

Abfälle aus der Anodenherstellung die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen

100319

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

100320

Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt

100321

andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten

100322

Andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen

100323

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

100324

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen

100325

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

100326

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen

100327

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

100328

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen

100329

gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen

100330

Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen

100399

Abfälle a. n. g.

100401

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

100402

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

100403

Calciumarsenat

100404

Filterstaub

100405

andere Teilchen und Staub

100406

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

100407

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

100409

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

100410

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen

100499

Abfälle a. n. g.

100501

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

100503

Filterstaub

100504

andere Teilchen und Staub

100505

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

100506

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

100508

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

Abfall-schlüssel

gem. AVV

 

Abfallbezeichnung

 

100509

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen

100510

Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

100511

Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen

100599

Abfälle a. n. g.

100601

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

100602

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

100603

Filterstaub

100604

andere Teilchen und Staub

100606

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

100607

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

100609

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

100610

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen

100699

Abfälle a. n. g.

100701

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

100702

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

100703

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

100704

andere Teilchen und Staub

100705

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

100707

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

100708

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen

100799

Abfälle a. n. g.

100804

Teilchen und Staub

100808

Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)

100809

andere Schlacken

100810

Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzünd-liche Gase in gefährlicher Menge abgeben

100811

Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen

100812

Teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung

100813

Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen

100815

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

100816

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt

100817

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

100818

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen

100819

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

100820

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen

100899

Abfälle a. n. g.

100903

Ofenschlacke

Abfall-schlüssel

gem. AVV

 

Abfallbezeichnung

 

100905

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

100909

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

100910

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt

100911

andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

100912

andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen

100913

Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

100915

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

101003

Ofenschlacke

101009

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

101010

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt

101011

andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

101013

Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

101103

Glasfaserabfall

101105

Teilchen und Staub

101109

Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen

101110

Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt

101111

Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Kathodenstrahlröhren)

101112

Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt

101113

Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

101115

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

101116

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen

101117

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

101118

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen

101119

feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

101201

Rohmischungen vor dem Brennen

101203

Teilchen und Staub

101205

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

101206

verworfene Formen

101209

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

101210

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen

101306

Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)

101307

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

101312

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

101313

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen

Abfall-schlüssel

gem. AVV

 

Abfallbezeichnung

 

101401

quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung

110105

saure Beizlösungen

110108

Phosphatierschlämme

110109

Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten

110110

Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen

110111

wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten

110112

wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen

110113

Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten

110114

Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen

110115

Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten

110116

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

110198

andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

110202

Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit)

110203

Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse

110205

Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten

110206

Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen

110207

andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

110301

cyanidhaltige Abfälle

110302

andere Abfälle

110503

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

110504

gebrauchte Flussmittel

120301

wässrige Waschflüssigkeiten

120302

Abfälle aus der Dampfentfettung

160110

explosive Bauteile (z.B. aus Airbags)

160116

Flüssiggasbehälter

160401

Munitionsabfälle

160402

Feuerwerkskörperabfälle

160403

andere Explosivabfälle

160505

Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen

160801

gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07)

160802

gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten

160803

gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g.

160804

gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)

160805

gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten

160806

gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden

Abfall-schlüssel

gem. AVV

 

Abfallbezeichnung

 

160807

gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

180103

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

180202

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

190117

Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

190118

Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen

191101

gebrauchte Filtertone

191102

Säureteere

191103

wässrige flüssige Abfälle

191105

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

191106

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen