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Haushaltssatzung der Stadt Norderstedt für die Haushaltsjahre 2020 und 2021

Aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 17.12.2019 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 wird

 

2020

2021

1.   im Ergebnisplan mit

 

 

    einem Gesamtbetrag der Erträge auf

258.784.800  EUR

260.167.800  EUR

    einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

254.877.900  EUR

257.549.000    EUR

    einem Jahresüberschuss von

3.906.900  EUR

2.618.800  EUR

    einem Jahresfehlbetrag von

0  EUR

0  EUR

 

 

 

2.   im Finanzplan mit

 

 

    einem   Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

249.341.500  EUR

250.006.300  EUR

    einem   Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

231.039.400  EUR

234.255.700  EUR

    einem   Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der   Finanzierungstätigkeit auf

44.861.600  EUR

42.022.500  EUR

    einem   Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der   Finanzierungstätigkeit auf

75.657.200  EUR

62.575.600  EUR

festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt:

 

2020

2021

1. der   Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
 
Investitionsförderungsmaßnahmen auf

38.000.000  EUR

40.000.000  EUR

2. der   Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

27.732.900  EUR

8.908.200  EUR

3. der   Höchstbetrag der Kassenkredite auf

0 EUR

0 EUR

4. die   Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf

1.242,18 Stellen

1.242,18 Stellen

§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

2020

2021

  1. Grundsteuer

 

 

a) für die land- und   forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

300 %

300 %

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

410 %

410 %

  1. Gewerbesteuer

440 %

440 %

§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Oberbürgermeisterin ihre Zustimmung nach § 95 d Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 25.000 EUR. Die Genehmigung der Stadtvertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Die Oberbürgermeisterin ist verpflichtet, ihre Entscheidungen dem jeweils zuständigen Fachausschuss und dem Hauptausschuss vierteljährlich zu berichten.

§ 5

Unerheblich im Sinne der § 4 Abs. 5 Satz 2 sowie § 6 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) sind Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, wenn der Auszahlungsgebetrag für die einzelne Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme weniger als 100.000 EUR beträgt.

Ebenso gelten Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an Bauten mit einem Auszahlungsbetrag unter 100.000 EUR als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 der GemHVO-Doppik.

§ 6

Bewirtschaftungsregelungen

  1. Der Haushaltsplan wird gemäß § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik in Teilpläne gegliedert.
  2. Die Erträge und Aufwendungen, sowie die Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden gem. § 20 Abs. 1 und Abs. 2 GemHVO-Doppik zu Budgets zusammengefasst, die die Ämter der örtlichen Verwaltungsgliederung abbilden (s. Budgetübersicht).

Dies ermöglicht über die Regelungen der §§ 21 - 23 GemHVO-Doppik zur Zweckbindung, Deckungsfähigkeit und Übertragbarkeit eine flexible Haushaltsführung innerhalb der Budgets (Ämter).

  1. Die Bewirtschaftung (Ein- u. Auszahlungen) der Budgets darf gem. § 20 Abs. 3 GemHVO-Doppik i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 GemHVO-Doppik nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit (Gesamtfinanzplan) führen.
    1. Zweckbindung gem. § 21 GemHVO-Doppik

a.)    Die Erträge/Einzahlungen für Gewerbesteuer, Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Verzinsung von Steuernachforderungen unterliegen der Zweckbindung und dürfen für entsprechende Mehraufwendungen/-auszahlungen innerhalb des Teilplanes 61100 verwendet werden.

b.)    Die Einzahlungen aus Grundstücksverkäufen unterliegen der Zweckbindung und dürfen für entsprechende Mehrauszahlungen innerhalb des Teilplanes 11109 verwendet werden.

c.)    Die Einzahlungen aus Umschuldungen unterliegen der Zweckbindung und dürfen für entsprechende Mehrauszahlungen innerhalb des Teilplanes 61200 verwendet werden.

d.)    Die Mehraufwendungen/-auszahlungen der vorstehenden Absätze a bis c gelten gem. § 21 Abs. 3 GemHVO-Doppik nicht als überplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen und sind jeweils einem Zweckbindungsring zugeordnet.

  1. Die Aufwendungen innerhalb eines Budgets mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsverrechnungen, der Abschreibungen und der Zuführung zu Rückstellungen und Rücklagen werden gem. § 22 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Dies gilt für die dazugehörenden Auszahlungen im Finanzhaushalt entsprechend.
  2. Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden innerhalb eines Budgets für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  3. Die Aufwendungen und dazugehörenden Auszahlungen beim Produktkonto 561000.531800/731800 werden gem. § 23 (1) Abs. 3 bis zu einer Höhe von 75.000 € für übertragbar erklärt.
  4. Die Aufwendungen für die Internen Leistungsbeziehungen–Unterhaltung werden gem. § 23 (1) Abs. 4 GemHVO-Doppik für übertragbar erklärt.

 

Norderstedt, den 18.12.2019

Gez.

Elke Christina Roeder

Oberbürgermeisterin

Die vorstehende Haushaltssatzung zum Grundhaushalt 2020/2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan liegt ab 02.01.2020 im Zimmer 308 des Rathauses während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Norderstedt, 18.12.2019

Gez.

Elke Christina Roeder

Oberbürgermeisterin