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Gebührensatzung für die öffentlichen Feuerwehren der Stadt Norderstedt (Feuerwehrgebührensatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Be-kanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalab¬gaben¬gesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 27) in Verbindung mit § 29 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehr – Brandschutzgesetz (BrSchG) vom 10.02.1996 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 200) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtver-tretung vom 03.11.2020 folgende Gebührensatzung erlassen:

§ 1
Gebührenpflicht
(1)    Die Stadt Norderstedt erhebt nach Maßgabe dieser Satzung für Einsätze [Text]und Leistun-gen der öffentlichen Feuerwehr einschließlich der Feuersicherheitswachen und der Inanspruchnahme gemeindeübergreifender Hilfe Gebühren, sofern keine Gebühren-freiheit nach § 2 dieser Satzung besteht.
(2)    Unbeschadet des § 2 dieser Satzung sind Einsätze im Falle
1.    vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden
2.    vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
3.    eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage,
4.    einer bestehenden Gefährdungshaftung,
5.    einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schie-nen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist und
6.    von Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe – und In-dustriebetrieben gebührenpflichtig.
(3)    Die Gebührenpflicht besteht unabhängig davon, ob die Leistungen der Feuerwehr auf-grund gesetzlicher Bestimmungen, polizeilicher oder behördlicher Anordnungen oder auf Anforderung durch betroffene oder verantwortliche Personen (Veranstalter, Un-ternehmer, Eigentümer usw.) oder Dritte erfolgen. Sie entsteht mit der Alarmierung der Einsatzkräfte oder dem Beginn der Inanspruchnahme und wird 2 Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(4)    Verzichtet ein Auftraggeber auf Leistungen, nachdem die Feuerwehren bereits ausge-rückt sind oder wird die Leistung unnötig oder durch Umstände unmöglich, die die Feuerwehren nicht zu vertreten haben, so wird die Gebührenpflicht dadurch nicht be-rührt.
 
§ 2
Gebührenfreiheit
(1)    Gebührenfreiheit besteht für den Geschädigten, ausgenommen in den Fällen des § 1 Abs. 2, soweit der Einsatz der Feuerwehren der Stadt Norderstedt im Rahmen der
1.    Brandbekämpfung
2.    Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,
3.    Hilfeleistungen bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verur-sacht werden, erfolgt.
(2)    Weiterhin besteht Gebührenfreiheit bei der Brandbekämpfung im Rahmen der ge-meindeübergreifenden Hilfe bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 Kilometern von der Grenze des Einsatzgebietes der Norderstedter Feuerwehren.
(3)    Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

§ 3
Kostenersatz bei gemeindeübergreifender Hilfe
Für gemeindeübergreifende Hilfe gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Brandschutzgesetz sind in den Fällen des § 21 Abs. 3 S.3 Brandschutzgesetz die entstandenen Kosten zu erstatten.

§ 4
Gebührenschuldner
(1)    Der Gebührenschuldner ist:
1.    der Auftraggeber,
2.    der Eigentümer oder diejenige Person, zu deren Gunsten die Leistungen erfol-gen oder deren Verpflichtungen oder Interesse durch die Leistungen wahrge-nommen werden,
3.    in Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 dieser Satzung der Verursacher, soweit das Tätigwerden der Feuerwehr durch vorsätzliches Verhalten verursacht wurde, bei Minderjährigen auch die aufsichtspflichtige/n Person/en, § 832 BGB gilt entsprechend,
4.    bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen der jeweilige Veranstalter, fer-ner der Grundstückseigentümer, Verpächter, Vermieter oder Auftraggeber, der das Grundstück / das Gebäude für die Veranstaltung zur Verfügung stellt,
5.    in den Fällen der gemeindeübergreifenden Hilfe die anfordernde Gemeinde des Einsatzortes,
6.    bei vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Verursacher, bei Minderjährigen auch die aufsichtspflichtige/n Person/en, § 832 gilt entsprechend,
7.    bei einem Fehlalarm durch Brandmeldeanlagen der Betreiber und
8.    bei einer bestehenden Gefährdungshaftung der Haftende.
(2)    Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 5
Gebührenberechnung
(1)    Die Gebühren werden nach den im § 6 enthaltenen Gebührensätzen festgesetzt. So-weit keine Pauschale nach § 6 erhoben wird, entscheidet die Einsatzleitung nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anzahl der einzusetzenden Kräfte und die Art und Anzahl der Fahrzeuge und Geräte. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Um-satzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe dazu.  Dem Gebührenschuldner wird hier-über ein Gebührenbescheid erstellt.
(2)    Der Gebührenrechnung werden zugrunde gelegt:
1.    die Einsatzzeit (Zeitpunkt der Alarmierung bzw. dem Beginn der Inanspruch-nahme bis zum Wiedereinrücken an der Wache – Bei Einsätzen, die eine be-sondere Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die notwendige Reinigung o.ä. der Ein-satzdauer hinzugerechnet. Die Einsatzzeit endet abweichend von Satz 1, wenn ein neuer Einsatzbefehl vor Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft ergeht, bereits mit dem neuen Einsatzbefehl. Gleichzeitig beginnt die Einsatzzeit für den neuen Einsatz.),
2.    die Anzahl der eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge einschließlich Ausrüstung und Betriebskosten,
3.    die Anzahl der eingesetzten Einsatzkräfte,
4.    der Verbrauch von Einsatzmitteln (Ölbindemittel, Löschschaum usw.),
5.    die vorschriftsmäßige Entsorgung aller im Rahmen des Einsatzes übernom-menen entsorgungspflichtigen Substanzen,
6.    die Inanspruchnahme gemeindeübergreifender Hilfe,
7.    Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischungen des Personals bei Einsätzen über drei Stunden Dauer,
8.    der Ersatz von Forderungen Dritter, soweit deren Leistungen in Anspruch ge-nommen worden ist.
(3)    Sofern keine Pauschale erhoben wird, wird für jede angefangene halbe Stunde der Einsatzzeit 50 Prozent der im § 6 genannten Gebührensätze erhoben.

§ 6
Gebührensätze
(1)    Folgende Gebührensätze werden festgesetzt:
    € / Stunde
1. Gebühren für Personal    
Personal der Feuerwehr Norderstedt    54,91
    
2. Gebühren für Fahrzeuge    
Einsatzleitwagen 1 (ELW 1), Kommandowagen (KdoW)    85,51
PKW, Mannschaftstransportfahrzeug (MTF)    13,12
Löschgruppenfahrzeug (LF) und Hilfeleistungslöschgruppen-fahrzeug (HLF)    226,93
Tanklöschfahrzeug (TLF)    109,74
Drehleiter (DLK)    304,91
Gerätewagen Gefahrgut (GWG)    497,52
Gerätewagen Logistik (GWL)    27,05
Rüstwagen (RW)    328,15
Wechselladerfahrzeug und Abrollbehälter (WLF + AB)    150,29
    
3. Pauschalen    
Fehlalarm einer Brandmeldeanlage    1.111,54
Befreiung von Personen aus Aufzügen    501,48

(2)    Für die Ersatzbeschaffung verbrauchter Einsatzmittel wird der Preis der letzten An-schaffung zuzüglich 6 % Verwaltungskosten berechnet, höchstens jedoch 100,00 € für die Verwaltungskosten.
(3)    Bei Inanspruchnahme gemeindeübergreifender Hilfe sowie dem Einsatz von Fremd-fahrzeugen und Geräten werden die tatsächlich entstandenen Kosten zuzüglich 6 % Verwaltungskosten berechnet, höchstens jedoch 100,00 € für die Verwaltungskosten.
(4)    Die Gebühr für die Abnahme einer Brandmeldeanlage wird nach Aufwand berechnet.

§ 7
Brandsicherheitswachen
(1)    Für die Gestellung von Personal, Fahrzeugen und Geräten bei Brandsicherheits-wachen gelten die Sätze des Gebührentarifs.
(2)    In besonders begründeten Einzelfällen können Pauschalbeträge vereinbart werden. Der Pauschalbetrag darf nicht unter 50 % des Gebührentarifs liegen.

§ 8
Haftung
(1)    Die Stadt Norderstedt haftet nicht für Schäden, die durch notwendige Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Personen oder Eigentum der Betroffenen durch die Feuer-wehr verursacht werden. Der Betroffene hat die Feuerwehr von Ersatzan¬sprüchen Dritter wegen solcher Schäden freizuhalten.
(2)    Für Schäden, die den Benutzern oder Dritten durch Inanspruchnahme von Fahrzeu-gen und / oder Geräten entstehen, die nicht vom Personal der Feuerwehr Norderstedt bedient werden, übernimmt die Stadt Norderstedt keine Haftung.
(3)    Werden Fahrzeuge und Geräte bei gebühren- oder kostenpflichtigen Einsätzen oder Inanspruchnahmen beschädigt oder geraten sie in Verlust, so werden die Kosten für Instandsetzungen bzw. Neuanschaffungen dem Gebühren- oder Kostenschuldner ne-ben den Gebühren in Rechnung gestellt, wenn ihn oder die von ihm beauftragte Per-son ein Verschulden trifft.
(4)    Zum Gebrauch überlassene Gegenstände (Fahrzeuge und Geräte) sind sorgfältig zu behandeln. Für Geräte haftet derjenige, dem diese zum Gebrauch überlassen wurden. Dieser hat für Gegenstände, die während der Gebrauchsüberlassung beschädigt wur-den oder in Verlust geraten sind, die Kosten für Reparaturen oder Ersatzbeschaffun-gen zu übernehmen.
(5)    Schäden und Verluste, die durch Angehörige der Feuerwehren verursacht werden, auf einem Materialfehler beruhen oder als Folge des natürlichen Verschleißes anzusehen sind, werden nicht berechnet.
(6)    Für sonstige Personen und Sachschäden, die bei der Durchführung des Einsatzes entstehen, haftet die Feuerwehr nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 33 Brandschutzgesetz bleibt unberührt.

§ 9
Datenschutz
(1)    Die Stadt Norderstedt ist befugt, personenbezogene Daten der betroffenen Personen zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach dieser Sat-zung erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 27.04.2016 und des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Lan-desdatenschutzgesetz – LDSG) vom 02.05.2018 in der jeweils geltenden Fassung.
(2)    Die personenbezogenen Daten werden nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung verarbeitet.
(3)    Erforderliche Daten sind
1.    Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum des Gebührenschuldners bzw. der gesetzlichen Vertreter,
2.    KFZ-Kennzeichen, Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum des Fahrzeughalters,
3.    die tatsächlichen Angaben zum Grund und der Höhe der Gebührenpflicht / Kostenersatzpflicht.
(4)    Zur Ermittlung der Gebührenschuldner werden soweit möglich die personenbezoge-nen Daten bei der betroffenen Person erhoben. Ist dies nicht oder nur mit unverhält-nismäßigen Aufwand möglich, können zum Zwecke der Gebührenerhebung die in Abs. 3 genannten Daten bei Dritten erhoben werden. Dritte sind Ordnungsbehörden, Meldebehörden, das Kraftfahrtbundesamt, der Zentralruf der Autoversicherer, die Po-lizei sowie ggf. Zeugen.  
(5)    Die erhobenen Daten werden nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens gemäß den Vorgaben der Aktenordnung der Stadt Norderstedt 10 Jahre lang aufbewahrt und an-schließend vernichtet.
(6)    Für die Zahlungsabwicklung der Ansprüche werden die Daten an die Buchhaltung der Stadt Norderstedt weitergegeben.


§ 10
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.12.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die öffentlichen Feuerwehren der Stadt Norderstedt vom 23.09.2010 außer Kraft.

Norderstedt, den 10.11.2020
Stadt Norderstedt
gez.    
-
Elke Christina Roeder
Oberbürgermeisterin