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Festsetzung der Grundsteuer in der Stadt Norderstedt für das Kalenderjahr 2020

Öffentliche Bekanntmachung

Die Hebesätze bei der Grundsteuer A (300 v. H.) und B (410 v. H.) bleiben gegenüber dem Kalenderjahr 2019 unverändert. Die generelle Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2020 ist damit nicht erforderlich. Für die Grundstücke, deren Grundsteuer-messbetrag seit der letzten Bescheiderteilung in gleicher Höhe fortbesteht, wird die Grund-steuer für das Kalenderjahr 2020 in der zuletzt veranlagten Höhe gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt I, Seite 965) durch diese öffentli-che Bekanntmachung festgesetzt.

Die Grundsteuer 2020 ist wie folgt fällig:

1. Zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November je zu einem Viertel der Jah-ressteuer.

2. Wenn von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz (Jahreszahlung) Gebrauch gemacht worden ist, wird der Jahresbetrag zum 1. Juli fällig.

 

Sollten bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für 2020 in Einzelfällen erteilt worden sein, so sind die in diesen Bescheiden ausgewiesenen Beträge zu entrichten. Bei Neufestsetzung der Grundsteuermessbeträge ergehen Grundsteueränderungsbescheide zum gegebenen Zeitpunkt. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen dieselben Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftli-cher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Die Steuerfestsetzung kann durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monas nach dieser Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Oberbürgermeisterin der Stadt Norderstedt, Buchhaltung, Fachbereich Steuern, Rathausal-lee 50, 22846 Norderstedt, zu erheben.

Norderstedt, den 06.01.2020

Stadt Norderstedt

Die Oberbürgermeisterin