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Bundesmeldegesetz

Öffentliche Bekanntmachung

Aufgrund § 36 Abs.1 Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, weist die Stadt Norderstedt darauf hin, dass Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2021 das 18. Lebensjahr vollenden, der einmal jährlich stattfindenden Datenübermittlung gemäß § 58c (1) Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz-SG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, widersprechen können. 

Gemäß § 58c des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrpflicht zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial einmal jährlich folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. gegenwärtige Anschrift. 

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) dem widersprochen haben.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist bis zum 07.02.2020 schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Stadt Norderstedt – Fachbereich 192 Bürgerservice und Einwohnerwesen – zu erklären.

Norderstedt, den 02.01.2020

Stadt Norderstedt

gez.

Elke Christina Roeder

Oberbürgermeisterin