Sprungziele
Inhalt
Datum: 10.11.2022

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen und Bekanntmachung der Wahlkreiseinteilung für die Gemeindewahl am 14. Mai 2023

von Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl am 14. Mai 2023 auf. Die Wahlvorschläge sind schriftlich bis zum

20. März 2023, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist),

bei mir als Gemeindewahlleiterin im Rathaus in Norderstedt, Rathausallee 50, 22846 Norderstedt, Zimmer 133 einzureichen

(§ 19 des Gemeinde– und Kreiswahlgesetzes – GKWG –).

Es wird gebeten, die Wahlvorschläge möglichst so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Wahl mit Wahlvorschlägen und für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere die §§ 6 und 18 bis 27 GKWG in Verbindung mit den §§ 22 bis 33 GKWO.

Bei Einreichung von Wahlvorschlägen ist Folgendes zu beachten:

1. Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter

Das Wahlgebiet ist in 20 Wahlkreise eingeteilt.

(§§ 8, 9 Abs. 3 GKWG).

In jedem Wahlkreis wird eine unmittelbare Vertreterin bzw. ein unmittelbarer Vertreter, im Wahlgebiet werden 19 Listenvertreterinnen und Listenvertreter gewählt.

2.  Voraussetzung für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Nach § 18 GKWG können Wahlvorschläge für die Wahl der unmittelbaren Vertreterinnen und Vertreter (unmittelbare Wahlvorschläge) einreichen:

  1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (politische Parteien),
  2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppen),
  3. Wahlberechtigte.

Listenwahlvorschläge können von politischen Parteien und Wählergruppen eingereicht werden.

Eine politische Partei oder Wählergruppe kann innerhalb des Wahlgebietes nur so viele unmittelbare Wahlvorschläge, wie unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, und nur einen Listenwahlvorschlag einreichen. Die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Listenwahlvorschlag ist nicht begrenzt.

Innerhalb des Wahlgebietes kann eine Bewerberin oder ein Bewerber sowohl in einem unmittelbaren Wahlvorschlag als auch in einem Listenwahlvorschlag benannt werden. Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber in einem unmittelbaren Wahlvorschlag und in einem Listenwahlvorschlag auf (§ 18 Abs. 4 GKWG), soll in den einzelnen Wahlvorschlägen darauf hingewiesen werden.

Die Verbindung von Listenwahlvorschlägen ist unzulässig. Weder politische Parteien noch Wählergruppen noch politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen.

3. Anforderungen an die Bewerberinnen und Bewerber

Als Bewerberin oder Bewerber in einem Wahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer

  • wählbar ist. Wählbar sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen neben den Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – Unionsbürgerinnen und Unionsbürger – (§§ 6 Abs. 1; 3 Abs. 1 GKWG),
  • in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung (vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung) hierzu gewählt worden ist (§ 20 Abs. 3 GKWG) und
  • ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Abs. 2 GKWG).

Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb des Wahlgebiets auf mehreren unmittelbaren Wahlvorschlägen oder auf mehreren Listenwahlvorschlägen benannt sind, können nicht zugelassen werden (§ 24 Abs. 2 GKWO).

4. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Der unmittelbare Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 8 GKWO, der Listenwahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 9 GKWO eingereicht werden. Ein unmittelbarer Wahlvorschlag darf nur den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten.

Der Wahlvorschlag muss enthalten:

  1. Den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) jeder Bewerberin und jedes Bewerbers,

2. bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten Wahlvorschlägen nötig ist, kann der Gemeindewahlleiter einen Zusatz verlangen.

Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson (§ 22 GKWG) enthalten.

Auf dem Listenwahlvorschlag sind die Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Fehlt diese Reihenfolge, so gilt die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen und bei gleichen Familiennamen die der Vornamen.

Die Wahlvorschläge von politischen Parteien und Wählergruppen müssen von der für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Leitung unterzeichnet sein.

Mit dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen einzureichen:

  1. von jeder vorgeschlagenen Bewerberin und jedem vorgeschlagenen Bewerber die schriftliche Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage 12 GKWO, in der enthalten sind

a)    die Zustimmung zum Wahlvorschlag und

b)    Angaben über die berufliche Tätigkeit, soweit sie für die Vereinbarkeit mit dem angestrebten Mandat von Bedeutung ist,

 2. für jede vorgeschlagene Bewerberin und jeden vorgeschlagenen Bewerber eine Bescheinigung der Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 14 GKWO; die Bescheinigung wird von der Gemeindewahlleiterin kostenfrei erteilt;

3. die durch § 20 Abs. 5 GKWG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GKWO vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 15 GKWO;

4. im Falle eines Wahlvorschlags einer Partei oder Wählergruppe eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber nach dem Muster der Anlage 17 GKWO.

Sofern eine politische Partei oder Wählergruppe noch nicht mit mindestens einer oder einem für sie im Land Schleswig-Holstein aufgestellten und gewählten Vertreterin oder Vertreter im Deutschen Bundestag, im Schleswig-Holsteinischem Landtag, in der Vertretung des Wahlgebiets oder, bei Gemeindewahlen, in der Vertretung des Kreises vertreten ist, sind ihren Wahlvorschlägen die Satzung und das Programm dieser Partei oder Wählergruppe beizufügen; ferner ist nachzuweisen, dass der Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist. Diese Unterlagen brauchen nicht beigefügt zu werden, wenn sie dem Innenministerium bereits eingereicht sind und eine Bestätigung hierüber vorliegt.

5. Vordrucke

Die amtlichen Formblätter für Wahlvorschläge und die erforderlichen Anlagen stehen bei der Gemeindewahlleiterin der Stadt Norderstedt, Rathausallee 50, 22846 Norderstedt (Zimmer 133), Tel.: 040 535 95 509, E–Mail: Wahlamt@norderstedt.de, kostenfrei zur Verfügung.
Dort können auch weitere Auskünfte eingeholt werden.

Die wahlrechtlichen Bestimmungen sind zwingende Vorschriften. Alle Fristen sind Ausschlussfristen. Sie sind deshalb bei der Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen genau zu befolgen. Die Verantwortung für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge obliegt allein den vorschlagenden Parteien, Wählergruppen und Wahlberechtigten.
Der Gemeindewahlausschuss der Stadt Norderstedt hat am 02.11.2022 das

Wahlgebiet in 20 Wahlkreise eingeteilt (§ 15 GKWG).

Norderstedt, den 03.11.2022

Stadt Norderstedt

Die Oberbürgermeisterin

als Gemeindewahlleiterin

Gez.

Elke Christina Roeder