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9. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Norderstedt

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein (KAG) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 17.12.2019 folgende 9. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Norderstedt erlassen:

 

§ 1

 

(1)    § 1 (Graberwerb) Buchstabe A) wird wie folgt neu gefasst:

Die Gebühr für den Erwerb einer Grabstätte setzt sich aus der Gebühr für die Grabnutzung und der Friedhofsunterhaltungsgebühr zusammen. Bei den Grabstätten der Ziffern 1.b, 1.c, 2.d, 2.e und 2.f werden zusätzlich noch Erstellungsgebühren und Grabfeldunterhaltungsgebühren erhoben.

                                   

  

 

  
  

  
  

  
  

  
  

  
  

  
  

 

  
  

Grabnutzung:

  
  

Grabfeld-unterhaltung:

  
  

Erstellung:

  
  

Friedhofs-unterhaltung:

  
  

Gesamt-gebühr:

  

1.

Reihengrabstätten  

1.a

Reihengrabstätten   für Erdbestattungen

240,00

---

---

960,00

1.200,00

1.b

Baumbezogene   Urnenreihengräber in Gemeinschafts-anlage

16,00

700,00

850,00

960,00

2.526,00

1.c

Urnenreihengräber   im Birkenhain (Ge-meinschaftsanl.)

16,00

200,00

834,00

960,00

2.010,00

2.

Wahlgrabstätten

2.a

Kindergräber bis zum   vollendeten 5. Lebensjahr

80,00

---

---

600,00

680,00

2.b

Urnenwahlgräber; 4-stellig

100,00

---

---

1.200,00

1.300,00

2.c

Urnengrabstätten in   Rasenanlage; 2-stellig

50,00

---

---

1.200,00

1.250,00

2.d

Urnenwahlgräber in   Gemeinschaftsanlage; 2-stellig

 

50,00

1.230,00

874,00

1.200,00

3.354,00

2.e

Urnenwahlgräber in   Kolumbarienanlagen (oberidisch)

20,00

560,00

2.540,00

1.200,00

4.320,00

2.f

Urnenwahlgräber in   Gemeinschaftsanlagen; 4-stellig

100,00

1.200,00

1.232,00

1.200,00

3.732,00

2.g+h

Wahlgräber (Rasenanlage oder   mit Bodendecker)

300,00

---

---

1.200,00

1.500,00

2.i+j

parkartige Wahlgräber   (Rasenanlage oder mit Bodendecker)

650,00

---

---

1.200,00

1.850,00

2. m

Sternenkindergrab (10 Jahre)

69,00

---

---

150,00

219,00

3.

anonyme Grabstätten

3.a

Urnengrabstätten

20,00

---

---

960,00

980,00

3.b

Erdgrabstätten

240,00

---

---

960,00

1.200,00

               

             

Die Erläuterungen zu den Leistungsmerkmalen der einzelnen Gebühren sowie der Buchstaben B) bleiben unverändert bestehen.

 

(2)    § 1 (Graberwerb) Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

 

Für die Verlängerung der Nutzungszeit von Wahlgräbern nach A) 2. Ist für weitere 25 Jahre, bei Kindergräbern für weitere 20 Jahre, für Sternenkindergrabstätten für weitere 10 Jahre, die volle Gebühr nach A) 2. und B) zu entrichten. Für die Verlängerung der Wahlgräber von weniger als 25 Jahren sind jedes Jahr 1/25, für die Verlängerung von Kindergräbern von weniger als 20 Jahren sind jedes Jahr 1/20, für die Verlängerung von Sternenkindergrabstätten von weniger als 10 Jahren sind jedes Jahr 1/10 der vorgenannten Gebühr zu entrichten. Diese Gebühren werden im Voraus fällig, sobald der Verlängerungsfall eintritt.

 

§ 2

 

§ 2 Beisetzungs- und Bestattungsgebühren zuzüglich der bestattungsbedingten gärtnerischen Herrichtung wird wie folgt neu gefasst:

 

 

 

 

 

Bestattungs-gebühr

Gärtner. Herrichtung

Gesamt-gebühr

1

Reihengrabstätten

1.a

Reihengrabstätten   für Erdbestattungen

486,00

134,00

620,00

1.b

Baumbez.   Urnenreihengräber in Gemeinschaftslage

56,00

---

56,00

1.c

Urnenreihengräber   im Birkenhain (Gemeinschaftsanl.)

56,00

---

56,00

 

 

 

 

 

2.

Wahlgrabstätten

2.a

Kindergräber

112,00

75,00

187,00

2.b

Urnenwahlgräber;   4-stellig

56,00

60,00

116,00

2.c

Urnengrabstätten   in Rasenanlage; 2-stellig

56,00

60,00

116,00

2.d

Urnenwahlgräber   in Gemeinschaftslage; 2-stellig

56,00

---

56,00

2.e

Urnenwahlgräber   in Kolumbarienanlagen (oberirdisch)

56,00

---

56,00

2.f

Urnenwahlgräber   in Gemeinschaftsanlagen; 4-stellig

56,00

---

56,00

2.g+i

Wahlgräber   im Rasenfeld

486,00

134,00

620,00

2.h+j

Wahlgräber   mit Bodendecker

314,00

387,00

701,00

 

 

 

 

 

3.

Anonyme   Grabstätten

3.a

Urnengrabstätten

56,00

60,00

116,00

3.b

Erdgrabstätten

486,00

394,00

880,00

.

§ 3

 

§ 3 Nr. 1 a) Ausgrabung und Umbettung wird wie folgt geändert:

 

a)    Ausgrabungen von Leichen werden der/dem Nutzungsberechtigten nach Auslagenersatz der beauftragten Firma berechnet. Verwaltungsgebühr für Antragsbearbeitung (siehe § 7 Ziffer 3.3 der Gebührensatzung)

Ausgrabung von Urnen                                                                                 100,00

 

§ 4

 

§ 7 Sonstige Leistung wird wie folgt neu gefasst:

 

(1)  Für die Prüfung und Genehmigung der eingereichten Entwürfe, die erforderlichen Kontrollen sowie das Entfernen von Grabmalen werden folgende Gebühren erhoben:

 

 

 €

 

1.

Grabmalprüfung

 

 

 

1.1

Liegeplatte

33,00

 

 

1.2

Prüfung   Anträge auf Grabumrandung

33,00

 

 

1.3

Grabmal   mit Fundament

82,00

 

 

1.4

Nachschrift

33,00

 

 

 

 

 

 

 

2.

Grabmalprüfung   inkl. Abräumen Grabmal (nur Reihengräber)

 

 

 

2.1

Liegeplatte

82,00

 

 

2.2

Grabmal

362,00

 

 

2.3

Einfassung

82,00

 

 

 

 

 

 

 

3.

Sonstige   Leistungen

 

 

 

3.1

Kühlraumnutzung

41,00

 

 

3.2

Grabbrief

9,00

 

 

3.3

Prüfung   Anträge auf Ausgrabungen (inkl. Abstimmung und Abrechnung mit der zu   beauftragenden Firma)

62,50

 

 

3.4

Liegeplatte   Sternenkind inkl. Gravur

400,00

 

           

 


 

(2)  Soweit die Stadt sonstige Leistungen erbringt, die nicht in den §1 bis § 4 sowie § 7 (1) aufgeführt sind, werden alle in diesem Umfang entstehenden Kosten als Auslagenersatz erhoben.

 

§ 5

 

In-Kraft-Treten

 

Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

 

Norderstedt, den 14.01.2020

 

 

Stadt Norderstedt

 

gez.

 

 

Elke Christina Roeder

Oberbürgermeisterin