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Stadtverordnung der Stadt Norderstedt über die Erklärung zu Naturdenkmalen

Die Darstellungen der vorgeschlagenen Baum-Naturdenkmale im Landschaftsplan (LP 2020) und Flächennutzungsplan (FNP 2020) bildeten für die Stadt Norderstedt die Basis einer künftigen Baum-Naturdenkmal-Ausweisung innerhalb des Stadtgebietes.

Bei der Ausweisung von Baum-Naturdenkmale sind die grundlegenden Kriterien der Unterschutzstellung nicht beliebig wählbar, sondern vielmehr im Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vorgegeben. Insofern war zu prüfen, ob die im LP 2020 vorgeschlagenen 19 Baum-Naturdenkmale die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung als Naturdenkmal erfüllen. Dazu wurde auf der Grundlage eines objektiven und praxistauglichen Entscheidungsmodells, angepasst an die Norderstedter Verhältnisse, ein Kriterienkatalog für das Auswahlverfahren erarbeitet. Mit Hilfe dieses Entscheidungsmodells erfolgte eine Prüfung durch den Fachbereich Natur und Landschaft, ob die im LP 2020 vorgeschlagenen Baum-Naturdenkmale tatsächlich eines besonderen Schutzes bedürfen und somit zum Naturdenkmal erklärt werden sollen.

Zum Naturdenkmal wurden 5 Einzelbäume und 1 Baumgruppe erklärt. Es handelt sich um folgende Bäume / Baumgruppen:

·  Buche Tangstedter Weg Nr. 83
·  Redder Hopfenweg
·  Buche Johann-H.-Wichern Straße 1
·  Eiche Am Tarpenufer vor Nr. 10
·  Blut-Buche Kirchenstraße Nr. 1
·  Eiche Ohlenhoff Nr. 14

Die Naturdenkmal-Stadtverordnung können Sie gerne beim Fachbereich Natur und Landschaft oder hier einsehen.